Aktuelle Steuerinformationen
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 2/2011 vom 5. Januar 2011
Beschlüsse vom 10. Dezember 2010
1 BvR 1739/04
1 BvR 2020/04
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von
Geschäftsräumen eines Rundfunksenders und Sicherstellung von Redaktionsunterlagen
Der Beschwerdeführer, ein eingetragener Verein, betreibt einen
lokalen Rundfunksender. Im Rahmen einer von ihm im Oktober 2003
ausgestrahlten Sendung wurde ein Beitrag gesendet, der sich mit
angeblichen Übergriffen von Polizeibeamten bei einer Demonstration
beschäftigte. Ein unbekannt gebliebener Moderator spielte die
Mitschnitte von zwei Telefongesprächen ein, die zwischen
einem Pressesprecher der Polizei und einer Person geführt worden
waren, die sich in den Telefongesprächen als ein Mitarbeiter
des Senders mit Namen vorgestellt hatte. Auf die Strafanzeige des
Landeskriminalamtes leitete die Staatsanwaltschaft ein
Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 Abs. 1
StGB) ein; nach dem Bekunden des Pressesprechers sei eine Aufzeichnung
der Telefongespräche nicht vereinbart worden. Auf Antrag der
Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der
Geschäftsräume des Beschwerdeführers an. Es
lägen begründete Tatsachen für die Annahme vor,
dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen
werde, insbesondere des die Gespräche wiedergebenden
Tonträgers, sowie von Unterlagen, die Aufschluss über die
Identität des Anrufers und der weiteren Verantwortlichen
gäben. Das Landgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde als
unbegründet zurück. Der Durchsuchungsanordnung stehe im
Hinblick auf den gesuchten Tonträger und die Unterlagen nicht das
Beschlagnahmeverbot aus § 97 Abs. 5 StPO entgegen. Sie sei auch
nicht unverhältnismäßig, da es sich bei § 201 StGB
nicht um ein Bagatelldelikt handele und die Durchsuchung keinen
schweren Eingriff in den Sendebetrieb des Beschwerdeführers
darstelle. Im Zuge der Durchsuchung wurden Grundflächenskizzen und
Lichtbilder von allen Räumlichkeiten der Rundfunkanstalt
angefertigt sowie ein Notizbuch und diverse Aktenordner mit
Redaktionsunterlagen sichergestellt, von denen die Staatsanwaltschaft
vor ihrer Rückgabe an den Beschwerdeführer teilweise Kopien
fertigte. Während der Durchsuchung gab sich ein Mitarbeiter des
Beschwerdeführers als Anrufer zu erkennen. Die Anträge des
Beschwerdeführers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der
vorgenannten Ermittlungsmaßnahmen sowie auf Vernichtung der
gefertigten Skizzen, Lichtbilder und Kopien wies das Amtsgericht durch
weiteren Beschluss zurück; die hiergegen gerichtete Beschwerde
blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg.
Der beschuldigte Mitarbeiter wurde wegen der Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 18,00 € verwarnt. Von
der Strafverfolgung hinsichtlich eines weiteren Beschuldigten,
der im Zuge der Durchsuchung eingeräumt hatte, an der Ausstrahlung
der Radiosendung beteiligt gewesen zu sein, wurde gemäß
§ 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit abgesehen. Mit seiner
Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1739/04 wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Durchsuchung seiner
Redaktionsräume. Seine Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR
2020/04 richtet sich gegen die Entscheidungen, mit denen die Art und
Weise der Durchführung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung
bzw. Beschlagnahme seiner Redaktionsunterlagen bestätigt wurden.
Er rügt unter anderem eine Verletzung seines Grundrechts auf
Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in beiden Verfahren - im
Verfahren 1 BvR 2020/04 zumindest überwiegend - die angegriffenen
Entscheidungen aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seiner
Rundfunkfreiheit verletzen. Die Sache ist jeweils zur erneuten
Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen
zugrunde: Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit schützt in seiner
objektiven Bedeutung die institutionelle Eigenständigkeit des
Rundfunks von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der
Nachrichten und Meinungen. Von diesem Schutz ist auch die
Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit umfasst, die es staatlichen
Stellen grundsätzlich verwehrt, sich einen Einblick in die
Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder
Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk
gesendet werden. Unter das Redaktionsgeheimnis fallen auch
organisationsbezogene Unterlagen, aus denen sich Arbeitsabläufe,
Projekte oder die Identität der Mitarbeiter einer Redaktion
ergeben. Sowohl die Anordnung der Durchsuchung der Räume des
Beschwerdeführers als auch die fachgerichtlichen Entscheidungen,
die die bild- und skizzenhafte Dokumentation der Redaktionsräume
und die Mitnahme redaktioneller Unterlagen sowie die Anfertigung von
Ablichtungen hiervon als rechtmäßig erachten, greifen daher
so in die Rundfunkfreiheit ein., dass
sie verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sind.
1. Die im Verfahren 1 BvR 1739/04 angegriffenen Entscheidungen
zur Durchsuchung lassen keine tragfähige Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit erkennen. Nicht zu beanstanden
ist die Annahme, dass ein die Durchsuchungsanordnung hinderndes
Beschlagnahmeverbot in den Räumen der Rundfunkanstalt des
Beschwerdeführers gemäß § 97 Abs. 5 Satz 2,
Abs. 2 Satz 3 StPO entfallen sei, weil einzelne Mitarbeiter der
Teilnahme an der Straftat verdächtig seien. Jedoch ist, wenn im
Einzelfall die pressespezifischen Beschlagnahmeverbote der
Strafprozessordnung nicht greifen, im Zuge der gebotenen
Verhältnismäßigkeitsprüfung den
Ausstrahlungswirkungen der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2
GG Rechnung zu tragen. Dies verlangt eine tragfähige
Gewichtung des sich auf die konkret zu verfolgenden Taten beziehenden
Strafverfolgungsinteresses einerseits und der mit der
Durchsuchung verbundenen Beeinträchtigungen
der Rundfunkfreiheit andererseits. Dem genügen die
angegriffenen Entscheidungen nicht, da sie sich darauf
beschränken, zur Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung das
Strafverfolgungsinteresse nur abstrakt zu bestimmen und ihm allein die
tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit
gegenüberzustellen. Vielmehr wäre zum einen das Interesse an
der Verfolgung der konkreten Tat zu gewichten gewesen, weil diese
nicht offensichtlich so schwer wiegt, dass sie ohne Weiteres erhebliche
Eingriffe in die Rundfunkfreiheit rechtfertigen kann. Zum anderen
wären zur Gewichtung der Schwere des Eingriffs in die
Rundfunkfreiheit nicht nur die tatsächlichen Behinderungen der
Sendetätigkeit zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die
Auswirkungen der strafprozessualen Maßnahmen auf das Medienorgan
als solches. Insbesondere ist zu erwägen, ob die
Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre einzelner
Journalisten beschränkt werden kann oder ob sie sich
zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstrecken muss. Die
Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat
regelmäßig eine Störung des
Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren
Informanten zur Folge. Zudem kann von einer
uneingeschränkten Durchsuchung eine erhebliche einschüchternde
Wirkung auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein
kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat
nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu
beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum
Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen.
2. Die Ermittlungsbehörden sind ebenso gehalten, eine
übermäßige Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit
durch den Vollzug der Durchsuchung eines Rundfunksenders zu vermeiden.
Soweit die im Verfahren 1 BvR 2020/04 angegriffenen Entscheidungen die
Anfertigung von Ablichtungen der mitgenommenen Redaktionsunterlagen als
rechtmäßig billigen, sind sie mit dem Grundrecht des
Beschwerdeführers auf Rundfunkfreiheit nicht vereinbar, da den von
ihr umfassten Belangen im Zuge der Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit der Maßnahme nicht
hinreichend Rechnung getragen worden ist. Es ist zwar nicht zu
beanstanden, dass die Fachgerichte die Beschlagnahme der Unterlagen
zur Aufklärung der Identität der an der Radiosendung
beteiligten Personen für erforderlich gehalten und den
Ablichtungen eine hinreichende Beweisbedeutung für das
Ermittlungsverfahren beigemessen haben. Ebenso war es hier wiederum
vertretbar, das Vorliegen eines
pressespezifischen Beschlagnahmeverbotes nach § 97 Abs. 5
Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO zu verneinen. Mit dieser Prüfung durfte
es aber nicht sein Bewenden haben. Wie im Verfahren 1 BvR 1739/04 fehlt
es auch hier an der gebotenen Angemessenheitsprüfung. Hierbei
hätte neben der eher geringen Schwere der konkreten Tat
berücksichtigt werden müssen, dass sich ein Mitarbeiter des
Beschwerdeführers während der Durchsuchung bereits zu seinen
Handlungen bekannt hatte. Ebenso ist nicht ersichtlich, ob die
Fachgerichte andererseits die erhebliche Beeinträchtigung des von
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfassten Schutzes der Vertraulichkeit der
Redaktionsarbeit, die mit einer beschlagnahmeersetzenden Ablichtung
von Unterlagen über Arbeitsweise und Mitarbeiter zweier
Redaktionsabteilungen eines Rundfunkunternehmens einhergeht, in die
Abwägung einbezogen haben.
Auch soweit die Fachgerichte die Anfertigung der Lichtbilder und
Grundflächenskizzen der durchsuchten Räume für
rechtmäßig erachtet
und entsprechenden Löschungsanträge deshalb
abgewiesen haben, sind die Entscheidungen mit der Rundfunkfreiheit des
Beschwerdeführers nicht vereinbar. Zum einen ist die
Erforderlichkeit einer ausführlichen Dokumentation, die
Fotografien und Skizzen von allen Räumen des Senders umfasste,
nicht ersichtlich. Selbst die Relevanz einer Dokumentation des
Fundortes der sichergestellten Aktenordner ist den angegriffenen
Entscheidungen nicht zu entnehmen; dieser ist vielmehr in den
gefertigten Skizzen gar nicht vermerkt worden. Zum anderen haben die
Fachgerichte auch hier bei der Beurteilung der
Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen die
mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen der grundrechtlich
geschützten Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit nicht in ihre
Abwägung eingestellt.
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 193/2010
Mietkautionszahlung darf von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig gemacht werden
Der Bundesgerichtshof hat am
13.10.2010 entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die Zahlung der
Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den
Vermieter abhängig machen darf. Die Beklagten haben von den
Klägern, die Eigentümer eines Gutshofes mit Stallungen und
Weideland sind, durch zwei voneinander abhängige Mietverträge
eine auf diesem Hof gelegene Wohnung sowie sechs Pferdeboxen nebst
Weideland gemietet. Während der Mietvertrag über die
Stallungen keine Kautionszahlung der Beklagten vorsieht, enthält
der Wohnraummietvertrag in § 6 Nr. 2 folgende Regelung zur
Sicherheitsleistung:
"Der Mieter leistet bei Beginn des
Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner
Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2.000,00 € auf
ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug. Der
Vermieter hat diese Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei
einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger
Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen
stehen dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Der Mieter ist
berechtigt, die Kautionssumme in 3 Monatsraten zu bezahlen. Die erste
Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden
folgenden Raten mit der zweiten und dritten Miete (…)."
Die Beklagten zahlten die vereinbarte
Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Sie beriefen sich darauf,
dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter
ihnen ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen
genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätten.
Die Kläger vertraten die Auffassung, dass ein Mietkautionskonto
nicht vorab mitgeteilt werden müsse, und kündigten in der
Folge das gesamte Mietverhältnis wegen der fehlenden
Kautionsleistung. Die Kläger haben mit ihrer Klage Räumung
sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der
Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mieter die Zahlung der
Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein
insolvenzfestes Konto benennt. Gemäß § 551 Abs. 3 BGB*
hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit
unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt
von seinem Vermögen anzulegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es,
die Kaution vom Vermögen des Vermieters zu trennen und so vor dem
Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen. Es besteht kein
Grund dafür, dem Mieter diesen vom Gesetzgeber bezweckten Schutz
nicht von vornherein zu gewähren, sondern bei Beginn des
Mietverhältnisses eine Lücke zu belassen, indem der Mieter
die Kaution dem Vermieter zunächst in bar übergeben oder auf
ein nicht insolvenzfestes Vermieterkonto überweisen muss. Im
vorliegenden Streitfall haben die Mieter durch die Nichtzahlung der
Kaution daher ihre Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht
verletzt; die darauf gestützte Kündigung ist unwirksam.
* § 551BGB: Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(…)
(3) Der Vermieter hat eine ihm als
Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem
für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist
üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine
andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage
vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die
Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei
Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den
Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(…)
Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10
AG Rheinberg – Urteil vom 20. Juli 2009 – 12 C 498/08
LG Kleve – Urteil vom 25. März 2010 – 6 S 129/09
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 91/10
Luxemburg, den 14. September 2010
Presse und Information
Urteil in der Rechtssache C-48/09 P Lego Juris / HABM
Der Spielbaustein
von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, weil er nur
aus der Form
der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung
erforderlich ist
Nach der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1 Lego-Stein)
können
Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen
lassen, wie Wörter, die Form der Ware oder deren Aufmachung,
soweit diese Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Von
der Eintragung sind jedoch Zeichen ausgeschlossen, die
ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung
einer technischen Wirkung erforderlich ist. Am 1. April 1996 beantragte Lego, ein dänischer
Spielzeughersteller, beim HABM (Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt) die Eintragung eines roten Spielbausteins als
Gemeinschaftsmarke. Das HABM trug die fragliche Marke zunächst
ein. Dessen Nichtigkeitsabteilung erklärte die fragliche Marke
jedoch auf Antrag von Mega Brands, einem Hersteller von Spielbausteinen
mit gleichen Formen und Abmessungen, mit der Begründung für
nichtig, dass die spezifischen Merkmale des Lego-Steins eindeutig so
gewählt worden seien, dass der Lego-Stein eine praktische Funktion
erfüllen könne, und nicht zu Kennzeichnungszwecken. Das
wichtigste Element des durch den Lego-Stein dargestellten Zeichens
bestehe nämlich aus zwei Reihen Vorsprüngen auf der Oberseite
dieses Steins, was erforderlich sei, um die technische Wirkung, der die
Ware dienen solle, zu erreichen, den Zusammenbau von Spielbausteinen.
Nachdem die Große Kammer des HABM die Nichtigerklärung der
Marke bestätigt hatte, erhob Lego beim Gericht Klage auf Aufhebung
der Entscheidung der Großen Kammer.
In seinem Urteil vom 12. November 2008 (Urteil des Gerichts vom 12. November 2008, Lego Juris/HABM – Mega Brands (Roter Lego-Stein)
stellte das Gericht u. a. fest, dass das Unionsrecht der Eintragung
jeder Form entgegenstehe, die in ihren wesentlichen Merkmalen
ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die für das
Erreichen der fraglichen technischen Wirkung technisch kausal und
hinreichend sei, selbst wenn diese Wirkung durch andere Formen erreicht
werden könne, die die gleiche oder eine andere technische
Lösung nutzten. Gegen dieses Urteil hat Lego ein Rechtsmittel beim
Gerichtshof eingelegt. Der Gerichtshof stellt
zunächst fest, dass mit dem Verbot, ein Zeichen als Marke
einzutragen, das aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung
einer technischen Wirkung erforderlich ist, verhindert werden soll,
dass einem Unternehmen durch das Markenrecht letztlich ein Monopol
für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer
Ware eingeräumt wird. Somit können Unternehmen nicht das
Markenrecht in Anspruch nehmen, um ausschließliche Rechte
für technische Lösungen ohne zeitliche Begrenzung auf Dauer
festzuschreiben. Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von
deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte
technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser
Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen
Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, erheblich
beschränken. Nach dem Unionsrecht sind aber technische Lösungen
nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach
von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können.
Außerdem hat der
Gesetzgeber, so der Gerichtshof weiter, mit der Beschränkung des
Eintragungsverbots auf Zeichen, die „ausschließlich“
aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen
Wirkung „erforderlich“ ist, gebührend
berücksichtigt, dass jede Form einer Ware in gewissem Maße
funktionell ist und es daher unangemessen wäre, eine Warenform nur
deshalb von der Eintragung als Marke auszuschließen, weil sie
Gebrauchseigenschaften aufweist. Mit den Wörtern
„ausschließlich“ und „erforderlich“
wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass allein diejenigen
Warenformen von der Eintragung ausgeschlossen sind, durch die nur eine
technische Lösung verkörpert wird und deren Eintragung als
Marke die Verwendung dieser technischen Lösung durch andere
Unternehmen tatsächlich behindern würde. Die Voraussetzung, dass unter das
Eintragungshindernis alle Zeichen fallen, die
„ausschließlich" aus der Form der Ware bestehen, die zur
Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, sieht der
Gerichtshof dann als erfüllt an, wenn, wie im vorliegenden Fall,
alle wesentlichen Merkmale der Form der technischen Funktion
entsprechen, wobei das Vorhandensein eines oder mehrerer
geringfügiger willkürlicher Elemente ohne technische Funktion
unerheblich ist. Die Voraussetzung, dass eine Form einer Ware nur dann von der
Markeneintragung ausgeschlossen werden kann, wenn sie zur Erreichung
der gewünschten technischen Wirkung „erforderlich“
ist, bedeutet nicht, dass die betreffende Form die einzige sein muss,
die die Erreichung dieser Wirkung erlaubt. In bestimmten Fällen
kann ein und dieselbe technische Wirkung durch unterschiedliche
Lösungen erzielt werden. So kann es alternative Formen mit anderen
Abmessungen oder anderer Gestaltung geben, die dieselbe technische
Wirkung ermöglichen. Dieser Umstand hat jedoch als solcher nicht
zur Folge, dass eine Eintragung der betreffenden Form als Marke die
Verfügbarkeit der in der Form verkörperten technischen
Lösung für die übrigen Wirtschaftsteilnehmer
unberührt ließe. Die Situation eines Unternehmens, das eine technische Lösung
entwickelt hat, gegenüber Wettbewerbern, die sklavische
Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben
Lösung in den Verkehr bringen, ist nach der Feststellung des
Gerichtshofs nicht in der Weise schutzfähig, dass dem Unternehmen
durch Eintragung des aus der genannten Form bestehenden
dreidimensionalen Zeichens als Marke ein Monopol eingeräumt wird;
diese Situation kann jedoch gegebenenfalls im Licht der Regeln
über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden. Eine solche
Prüfung war indessen nicht Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits.
Der Gerichtshof weist daher das Rechtsmittel von Lego zurück.
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 60/2010 vom 11. August 2010
Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 –
Verfassungsbeschwerden gegen Verurteilung wegen Untreue teilweise erfolgreich
Das Bundesverfassungsgericht hat in drei miteinander verbundenen Verfahren über die Anwendung und Auslegung des Tatbestandes der Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgebotes des Art. 103 Abs. 2 GG entschieden.
§ 266 Abs. 1 StGB lautet:
Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Den Versuch der Untreue hat der Gesetzgeber nicht unter Strafe gestellt.
Die Beschwerdeführer in den vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts entschiedenen Verfahren sind wegen Untreue zu Bewährungsstrafen verurteilt worden; der Bundesgerichtshof hat ihre Verurteilungen zumindest im Schuldspruch bestätigt. Der Beschwerdeführer im ersten Verfahren verwaltete nach den strafgerichtlichen Feststellungen als Bereichsvorstand der Fa. Siemens AG Gelder auf „schwarzen Kassen“, entzog diese so dem Zugriff der zuständigen Unternehmensorgane und verwendete sie später zu Bestechungszwecken. Der Beschwerdeführer im zweiten Verfahren war Vorstand einer Betriebskrankenkasse und schädigte deren Vermögen dadurch, dass er Angestellten der Krankenkasse in Überschreitung des ihm zustehenden Entscheidungsspielraums über mehrere Jahre hinweg zusätzlich zu deren Gehalt und der Vergütung geleisteter Überstunden Prämien in erheblicher Höhe bewilligte. Die Beschwerdeführer im dritten Verfahren waren Vorstandsmitglieder der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG; ihnen lag zur Last, unter Verletzung ihrer der Bank gegenüber bestehenden Informations- und Prüfungspflichten einen unzureichend gesicherten Kredit für die Anschaffung und Modernisierung von Plattenbauwohnungen über knapp 20 Mio. DM bewilligt und ausgezahlt zu haben. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die gegen die Verurteilungen gerichteten Verfassungsbeschwerden in den beiden erstgenannten Verfahren zurückgewiesen, im dritten Fall jedoch den Beschluss des Bundesgerichtshofs und das Urteil des Landgerichts Berlin wegen Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 2 GG aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Verfassungsrechtliche Bedenken, die die Weite eines Straftatbestandes bei isolierter Betrachtung auslösen müsste, können durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung entkräftet werden. Die Rechtsprechung ist daher gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). Aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 Grundgersetz (GG) zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts ist die Kontrolldichte des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Rechtsanwendung durch die Fachgerichte im Bereich des materiellen Strafrechts erhöht. Der Untreuetatbestand ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch zu vereinbaren. Zwar hat das Regelungskonzept des Gesetzgebers - im Interesse eines wirksamen und umfassenden Vermögensschutzes - zu einer sehr weit gefassten und verhältnismäßig unscharfen Strafvorschrift geführt. § 266 Abs. 1 StGB lässt jedoch das zu schützende Rechtsgut ebenso klar erkennen wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber dieses mit Hilfe des Tatbestandes bewahren will. Der Untreuetatbestand lässt eine konkretisierende Auslegung zu, die die Rechtsprechung in langjähriger Praxis umgesetzt und die sich in ihrer tatbestandsbegrenzenden Funktion grundsätzlich als tragfähig erwiesen hat. Den danach an die Auslegung des § 266 Abs. 1 StGB zu stellenden Anforderungen genügen die angegriffenen Verurteilungen in den ersten beiden Fällen, nicht jedoch die Verurteilung der Vorstände der Berlin-Hannoverschen Hypothekenbank AG (dritter Fall).
Nicht zu beanstanden ist zwar die Bewertung, dass die Beschwerdeführer mit der Bewilligung des Kredits die ihnen als Vorstandsmitglieder obliegende Pflicht verletzt haben, die Vermögensinteressen der Hypothekenbank wahrzunehmen, namentlich eine umfassende und sorgfältige Bonitätsprüfung vorzunehmen. Es fehlt jedoch an der von Verfassungs wegen erforderlichen wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung und Darlegung eines Vermögensnachteils (Schadens). Hier hat das Landgericht auf die Rechtsfigur des Gefährdungsschadens zurückgegriffen: Es ist vom Eintritt eines Schadens bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung und Auszahlung des Kredits ausgegangen, weil der durch Auszahlung des Kreditbetrags eingetretenen Vermögensminderung ein gleichwertiger Vermögenszuwachs in Form des Rückzahlungsanspruchs nicht gegenübergestanden habe, soweit die Rückzahlung mangels ausreichend werthaltiger Sicherheiten nicht gewährleistet gewesen sei. Dies ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist mit der Rechtsfigur des Gefährdungsschadens in erhöhtem Maße die Gefahr einer Überdehnung des Untreuetatbestandes durch Gleichsetzung von gegenwärtigem Schaden und zukünftiger Verlustgefahr verbunden; dies würde die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine Strafbarkeit des Untreueversuchs unterlaufen und die Eigenständigkeit des Nachteilsmerkmals in Frage stellen. Dieser Gefahr kann jedoch begegnet werden, indem (auch) Gefährdungsschäden von den Gerichten in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise nach anerkannten Bewertungsverfahren und –maßstäben festgestellt werden; soweit komplexe wirtschaftliche Analysen vorzunehmen sind, wird die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein. Daran fehlt es in dem Berliner Fall. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie einen Vermögensschaden angenommen haben, obwohl keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende, wirtschaftlich nachvollziehbare Feststellungen zu dem Nachteil getroffen wurden, der durch die pflichtwidrige Kreditvergabe der Beschwerdeführer verursacht worden sein könnte. Dass nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs die als Vorstandsmitglieder verantwortlichen Beschwerdeführer ein allzu weites Risiko eingegangen sind, indem sie die Kreditgewährung für das Gesamtkonzept pflichtwidrig unter Vernachlässigung anerkannter deutlicher Risiken und Negierung vielfältiger Warnungen fortsetzten, ersetzt nicht die Feststellung eines konkreten Schadens. Dieses Verfahren ist an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Ungleichbehandlung von Arbeitnehmergruppen bei Privatisierung der Kliniken der Stadt Hamburg verfassungswidrig
Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvL 8/08 –
Im Jahr 1995 wurde der Betrieb
Landeskrankenhäuser Hamburg (LBK Hamburg), eine rechtsfähige
Anstalt öffentlichen Rechts, gegründet, deren Träger die
Freie und Hansestadt Hamburg war. Die Arbeitsverhältnisse der
bisher in den städtischen Krankenhäusern tätigen
Arbeitnehmer gingen auf den LBK Hamburg über. Für den Fall
der Privatisierung wurde allen in den Kliniken der Stadt
tätigen Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht in den
öffentlichen Dienst gewährt. Ab dem 1. Januar 2000 beauftragte der
LBK Hamburg ein hundertprozentiges Tochterunternehmen, die C.
GmbH, mit der Durchführung der Reinigungsarbeiten in den
Krankenhäusern. Die Arbeitsverhältnisse der im
Reinigungsbereich tätigen Arbeitnehmer gingen im Wege eines
Betriebsteilübergangs gemäß § 613a BGB auf die C.
GmbH über. Anfang 2005 wurde die Betriebsanstalt
LBK Hamburg errichtet und in eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, die LBK Hamburg GmbH, umgewandelt. Diese
wurde kraft Gesetzes Arbeitgeberin eines Großteils der bereits
1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg übergeleiteten
Arbeitnehmer, aber nicht der weiterhin bei der C. GmbH
beschäftigten Reinigungskräfte. Mehrheitsgesellschafter der
LBK Hamburg GmbH blieb vorerst die Stadt.
In § 17 Satz 1 des Gesetzes
über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt
öffentlichen Rechts - (HVFG) vom 21. November 2006 wurde das den
Arbeitnehmern für den Fall der Veräußerung der
Anteilsmehrheit eingeräumte Rückkehrrecht nunmehr auf die
Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH beschränkt. Am 1. Januar 2007
ging die Mehrheit der Anteile an der LBK Hamburg GmbH von der
Stadt auf einen privaten Träger über. Die Klägerin des
Ausgangsverfahrens ist seit 1987 als Reinigungskraft im Allgemeinen
Krankenhaus Altona tätig. Ihr Arbeitsverhältnis ging
1995 von der Stadt auf den LBK Hamburg über, und seit 2000
ist sie Arbeitnehmerin der C. GmbH. Sie klagte gegen die Stadt auf
Feststellung, dass ihr ein Rückkehrrecht in den öffentlichen
Dienst zustehe. Das Landesarbeitsgericht legte dem
Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle die
Frage vor, ob § 17 HVFG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts entschied, dass § 17 Satz 1 HVFG sowohl
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit
Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist. Der Landesgesetzgeber hat bis zum 31.
Dezember 2010 eine Neuregelung zu treffen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
§ 17 Satz 1 HVFG führt zu
einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer,
deren Arbeitsverhältnisse 1995 von der Stadt auf den LBK
Hamburg übergeleitet wurden. Ursprünglich wurde den
Reinigungskräften wie den anderen an den Kliniken der Stadt bei
der Gründung des LBK Hamburg beschäftigten Arbeitnehmern
für den Fall der Privatisierung ein Rückkehrrecht in
den öffentlichen Dienst gewährt. Durch § 17 Satz 1 HVFG
wird ihnen ein solches Rückkehrrecht aber verwehrt, weil es auf
die Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH beschränkt ist. Diese Ungleichbehandlung ist nicht
gerechtfertigt und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Ein
tragfähiger Grund für die Benachteiligung der
Reinigungskräfte liegt nicht darin, dass sie schon vor der das
Rückkehrrecht nach § 17 Satz 1 HVFG auslösenden
Privatisierung in einem privatrechtlich organisierten Unternehmen
beschäftigt waren. Für die Arbeitnehmer, die die
gesetzlichen Voraussetzungen des Rückkehrrechts zur Stadt
erfüllen, gilt nämlich nichts anderes. Ihr Arbeitgeber war
seit Anfang 2005 ebenfalls eine GmbH. Die Argumentation der Stadt, die
Reinigungskräfte hätten ihre Zugehörigkeit zum
öffentlichen Dienst bei ihrer Ausgliederung am 1. Januar 2000
durch Erklärung eines Widerspruchs gemäß § 613a
Abs. 6 BGB gegen den Arbeitgeberwechsel aufrecht erhalten
können, zeigt keinen rechtserheblichen Unterschied zu den
übrigen Arbeitnehmern auf. Den Reinigungskräften kann nicht
unterstellt werden, sich im Jahr 2000 bewusst gegen einen Verbleib im
öffentlichen Dienst entschieden zu haben. Vielmehr haben sie den
Betriebsteilübergang vom LBK Hamburg auf die damals noch von
der Stadt beherrschte C. GmbH lediglich widerspruchslos hingenommen.
Damit haben sie den Umstrukturierungsmaßnahmen der Stadt im
Krankenhausbereich Folge geleistet und insofern sogar ihre
Solidarität mit der städtischen Personalplanung unter Beweis
gestellt. Zudem war die Rechtslage für beide Arbeitnehmergruppen
in dem Zeitpunkt, in dem der LBK Hamburg aus der Arbeitgeberstellung zu
ihnen ausschied, identisch. Auch die anderen Arbeitnehmer
hätten anlässlich der Umwandlung des LBK Hamburg in eine GmbH
den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Stadt durch
Erklärung eines Widerspruchs herbeiführen können, weil
der Landesgesetzgeber die entsprechende Anwendbarkeit des § 613a
Abs. 6 BGB vorgesehen hatte. Ein rechtlich beachtlicher
Unterschied kann auch nicht darin gesehen werden, dass die
Reinigungskräfte im Januar 2000 einen erheblichen Anlass zum
Widerspruch gegen den Arbeitgeberwechsel gehabt hätten,
die anderen Arbeitnehmer zum Jahreswechsel 2004/2005 hingegen
nicht. Denn eine tatsächliche, auf Dauer angelegte
Beschäftigungsmöglichkeit bestand nach dem
Betriebsteilübergang für die Reinigungskräfte nur noch
bei der C. GmbH. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die
Reinigungskräfte eine Ausweichoption gehabt hätten, mit der
sie sich keinem nennenswerten rechtlichen oder wirtschaftlichen Risiko
ausgesetzt hätten. Die Benachteiligung der
Reinigungskräfte kann auch nicht überzeugend darauf
gestützt werden, dass die Gebäudereinigung keine unmittelbar
dem Gesundheitswesen zuzuordnende Dienstleistung ist. Die Stadt hat
sämtliche Bereiche der Krankenhäuser privatisiert und keine
Notwendigkeit gesehen, einzelne Bereiche in öffentlicher Hand
zu belassen. Daher kann es nicht überzeugen, dass nur
bestimmte Arbeitnehmergruppen eine Weiterbeschäftigung im
öffentlichen Dienst verlangen dürfen. Darüber hinaus ist die Regelung
in § 17 Satz 1 HVFG mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar, da sie
zu einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung führt. Durch die
Beschränkung des Rückkehrrechts hat der Landesgesetzgeber
ganz überwiegend und ohne tragfähige
Rechtfertigungsgründe Arbeitnehmerinnen benachteiligt. Die
geschlechtsspezifische Wirkung der Sonderregelung für
Reinigungskräfte folgt daraus, dass sie mit einem Anteil von 93,5
% hauptsächlich Frauen trifft. Dieser Anteil liegt wesentlich
über dem im Klinikbereich ohnehin hohen Frauenanteil.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 36/2010 vom 2. Juni 2010
Deutsche Post AG muss Briefkästen der Konkurrenz auch in unmittelbarer Nähe von Postfilialen dulden
Die Deutsche Post AG kann
grundsätzlich nicht verhindern, dass in unmittelbarer Nähe
ihrer eigenen Filialen oder Briefkästen auch Briefkästen
ihrer Wettbewerber aufgestellt werden. Das hat der für das
Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
am 12.10.2010 entschieden. Die Beklagte, die einen
Briefzustelldienst betreibt, stellte in Nürnberg 52 rot lackierte
Briefkästen auf. Sie sind in weißer Farbe beschriftet mit
der Aufschrift "Brief24", der Telefonnummer einer Service-Hotline und
dem Hinweis "Leerung Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr". Die
Klägerin, die Deutsche Post AG, wendet sich dagegen, dass sich 26
dieser Briefkästen, die gleich hoch sind wie die der
Klägerin, in unmittelbarer Nähe von Filialen oder
Briefkästen der Klägerin befinden. Sie meint, die Kunden
würden dadurch verunsichert und legten Briefe mit Briefmarken der
Klägerin teilweise in die Briefkästen der Beklagten, was zu
einer deutlich längeren Brieflaufzeit führe. Das Landgericht hatte der Klage
antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte der
Beklagten verboten, vier mittels Fotografien konkret bezeichnete
Briefkästen wie daraus ersichtlich aufzustellen.
Der Bundesgerichtshof hat die
Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage insgesamt
abgewiesen. Die roten Briefkästen der Beklagten unterscheiden sich
in ihrer Gestaltung klar von den gelben Briefkästen der
Klägerin. Eine Herkunftstäuschung kann nicht mit einer
Ähnlichkeit in Merkmalen begründet werden, die
selbstverständlich oder jedenfalls naheliegend sind, wie etwa
Höhe und Grundfläche der Briefkästen. Zudem hält
die Beklagte mit der roten Farbe, dem auffällig anders
gestalteten, runden Kastendeckel und der Beschriftung einen deutlichen
Abstand zu den Briefkästen der Klägerin ein. Dennoch hat es
der Bundesgerichshof nicht für ausgeschlossen gehalten, dass ein
Teil des Verkehrs das Angebot der Beklagten im Hinblick auf die
räumliche Nähe der roten Briefkästen zu den Filialen der
Klägerin mittelbar der Klägerin zuordnet und beispielsweise
annimmt, bei der Beklagten handele es sich um eine Tochtergesellschaft
der Klägerin, die eine besondere Postdienstleistung anbiete. Diese
Fehlvorstellung begründet aber keinen Unterlassungsanspruch, weil
sie letztlich darauf beruht, dass die Bevölkerung noch nicht daran
gewöhnt ist, dass die Dienstleistung der Briefbeförderung
nicht nur von der Klägerin, sondern auch von Wettbewerbern
angeboten wird. Die Fehlvorstellungen stellen damit eine
zwangsläufige Folge des bis 1998 bestehenden und danach nur
langsam gelockerten Monopols für die Postbeförderung dar.
Nach Aufhebung oder Lockerung eines Monopols kommt dem Interesse neu
hinzutretender Wettbewerber des bisherigen Monopolisten, ihre Leistung
angemessen anbieten zu können, bei der gebotenen
Interessenabwägung maßgebliches Gewicht zu. Dabei besteht
gerade auch ein legitimes Interesse der Wettbewerber daran, ihre
Briefkästen in der Nähe von Post-Filialen aufzustellen, um
Kunden, die die Leistung sowohl der Klägerin als auch der
Beklagten in Anspruch nehmen, die Briefaufgabe zu erleichtern.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 214/07 – Roter Briefkasten
OLG Nürnberg - Urteil vom 30.
Oktober 2007 – 3 U 965/07 LG Nürnberg-Fürth - Urteil
vom 7. Februar 2007 – 3 O 4832/06
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe
Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf
Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen
werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von
unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet
genutzt wird. Dies hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am
12. Mai 2010 entschieden. Die Klägerin ist Inhaberin der
Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der
Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom
Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum
Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der
fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom
Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das
Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit
dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten
abgewiesen hatte. Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des
Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung
nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber
eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene
Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von
unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen
missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann
jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem
neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende
finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich
daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers
für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hatte der Beklagte nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den
werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen
und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes
und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch
für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und
zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer
und war mit keinen Mehrkosten verbunden. Der Beklagte haftet deshalb nach den
Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und
auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber
noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).
Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen
WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der
Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als
Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof
verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet
zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden
Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im
Streitfall fehlte.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Juli
2008 – 11 U 52/07 (GRUR-RR 2008, 279) LG Frankfurt, Urteil vom 5.
Oktober 2007 – 2/3 O 19/07
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Karlsruhe
Keine Urheberrechtsverletzung durch Bildersuche bei Google
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2010 entschieden, dass Google nicht
wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn
urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer
Suchmaschine wiedergegeben werden. Die von Google betriebene
Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte
Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach
Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem
eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der
Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als
verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den
Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder
gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen
elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite
gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur
Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in
regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält
diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach
Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden
Vorschaubildern angezeigt werden kann. Die Klägerin ist bildende
Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der
Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden
bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten
Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt. Die Vorinstanzen haben die auf
Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach
Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht
der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des
Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242
BGB). Der Bundesgerichtshof hat die
Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass
die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen
hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des
Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die
Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder
stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein
Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der
Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in
Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre
Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist
jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten
der Klägerin auch ohne rechtsgeschäftliche
Erklärung entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke
im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die
Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff
durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen
Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke
von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von
Vorschaubildern auszunehmen. Für Fälle, in
denen anders als im entschiedenen Fall die von der
Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten
Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet
eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen,
dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten
Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die
Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der
Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den
elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können
(EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff.
– Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des
Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der
Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt
hat.
BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder
LG Erfurt – Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05
OLG Jena – Urteil vom 27. Februar 2008 – 2 U 319/07, GRUR-RR 2008, 223
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 21/2010 vom 7. April 2010
Beschluss vom 18. Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 –
Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Unterlassungsverurteilung erfolgreich
Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung online“ publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Buches in Anspruch genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen, teils ironischen Ton gehalten. Der Sozius (im Folgenden: Kläger) widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage "ein eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s Glosse nicht habe freigeben wollen". Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H. ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben. Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 5. Juni 2007 bejahte das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das Interesse der Öffentlichkeit an dieser Information. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde nach entsprechendem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die gerichtlichen Entscheidungen aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG). In den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen auch Tatsachenbehauptungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - zur Bildung von Meinungen beitragen können. Zwar können § 823 Abs. 1 und § 1004 BGB als grundrechtsbeschränkende Normen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG herangezogen werden. Die Gerichte haben aber bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt.
Bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Gerichte hier auf die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ abgestellt haben, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist. Es erscheint vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken. Auch die ergänzende Erwägung des Kammergerichts, die Äußerung rufe insgesamt einen falschen Eindruck hervor, indem sie den Kläger als jemanden darstelle, der auf eine schlichte Anfrage sogleich mit einer scharfen Drohung reagiere, erweist sich als nicht tragfähig. Der Text verhält sich ausdrücklich nicht zu dem Wortlaut oder dem Charakter der Anfrage, sondern teilt lediglich mit, dass der Kläger das Foto nicht habe freigeben wollen. Das Gericht hat hier insbesondere den Textzusammenhang nicht hinreichend gewürdigt und insoweit die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Deutung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallender Äußerungen verfehlt. Ebenfalls zu beanstanden ist die von den Gerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Gerichte stellen im Wesentlichen darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht die Meinungsfreiheit ihr in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.
Gericht der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 31/10
Luxemburg, den 18. März 2010
Urteil in der Rechtssache T-9/07 Grupo Promer Mon Graphic, SA / HABM – Pepsico, Inc
Das Gericht der Europäischen Union erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Es hob die Entscheidung des
HABM auf, mit der dieses den Antrag auf Nichtigerklärung eines
Geschmacksmusters von PepsiCo für die Form eines
„rapper“ zurückgewiesen hatte. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
wurde durch die Gemeinschaftsverordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates
vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl.
2002, L 3, S. 1) geschaffen. Diese Verordnung definiert das
Gemeinschaftsgeschmacksmuster als „die Erscheinungsform eines
Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den
Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt,
Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses
selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Schutzfähig sind
Geschmacksmuster, die neu sind und Eigenart haben. Der Inhaber eines
Geschmacksmusters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, es ohne seine
Zustimmung zu benutzen. Der Umfang dieses Schutzes erstreckt sich auf
jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen
Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der
Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines
Geschmacksmusters berücksichtigt. Ein Geschmacksmuster kann u. a.
dann für nichtig erklärt werden, wenn es mit einem
älteren Geschmacksmuster kollidiert. Am 9. September 2003 meldete
PepsiCo beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), dem
für Gemeinschaftsmarken zuständigen Amt, das auch für
Gemeinschaftsgeschmacksmuster zuständig ist, ein
Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Form eines
„rapper“ (kleine flache oder leicht gewölbte Scheibe,
auf die Farbbilder gedruckt werden können) an. Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde für „Werbeartikel für Spiele“ eingetragen. Im Februar 2004 beantragte Grupo Promer Mon Graphic, ein
spanisches Marketing- und Werbeunternehmen, die Erklärung
der Nichtigkeit dieses Geschmacksmusters. Zur
Begründung ihres Antrags machte dieses Unternehmen das Bestehen
eines älteren Rechts, nämlich eines
Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein "Metallblech für
Spiele", geltend, dessen Anmeldetag der 17. Juli 2003 war. Das HABM wies den Antrag auf Nichtigerklärung mit der
Begründung zurück, die mit den fraglichen Geschmacksmustern
verbundenen Erzeugnisse gehörten zu einer besonderen Kategorie von
Werbeartikeln, nämlich den „rappers“ oder
„tazos“ (spanische Bezeichnung für
„rappers“), so dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers
bei der Entwicklung solcher Werbeartikel „erheblich
eingeschränkt“ sei. Folglich – so die Beschwerdekammer
weiter – genüge der Unterschied im Profil der fraglichen
Geschmacksmuster für die Schlussfolgerung, dass sie beim
informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck erweckten.
Grupo Promer Mon Graphic hat beim Gericht auf Aufhebung dieser Entscheidung geklagt. Ein
Gemeinschaftsgeschmacksmuster kollidiert nach Ansicht des Gerichts dann
mit einem älteren Geschmacksmuster, wenn es unter
Berücksichtigung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei seiner
Entwicklung keinen anderen Gesamteindruck beim informierten Benutzer
erweckt als das in Anspruch genommene ältere Geschmacksmuster.Im
vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass das HABM zutreffend
davon ausgegangen ist, dass das fragliche Erzeugnis innerhalb der
weitgefassten Kategorie der Werbeartikel für Spiele zu einer
speziellen Kategorie gehöre, nämlich zu derjenigen der unter
der Bezeichnung „pogs“, „rappers“ oder
„tazos“ bekannten Spielfiguren. Wie
das HABM zutreffend ausgeführt hat, kann der informierte Benutzer
ein etwa 5- bis 10-jähriges Kind oder aber der Marketingleiter
einer Gesellschaft sein, die Erzeugnisse herstellt, für die mit
der Abgabe solcher Gegenstände geworben wird, wobei es darauf
ankommt, dass diese beiden Personengruppen das Phänomen der
„rappers“ kennen. Wie das HABM weiter fehlerfrei festgestellt hat, war die
Gestaltungsfreiheit des Entwerfers „erheblich
eingeschränkt“, da dieser gemeinsame Merkmale der
„rappers“ in sein Geschmacksmuster einbeziehen musste.
Seine Gestaltungsfreiheit war auch dadurch beschränkt, dass es
sich um nicht kostspielige Artikel handeln musste, die den
Sicherheitsnormen für Kinder zu entsprechen hatten und den
Erzeugnissen, deren Verkauf sie fördern sollten, beigefügt
werden konnten. Dagegen hat das HABM zu Unrecht den
Standpunkt vertreten, dass die beiden Geschmacksmuster beim
informierten Benutzer einen unterschiedlichen Gesamteindruck erweckten.
Nach Auffassung des Gerichts waren bestimmte Ähnlichkeiten
zwischen den beiden Geschmacksmustern nicht das Ergebnis einer
Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers. Insbesondere
bedurfte es keiner Kreisform, um den zentralen Teil zu begrenzen,
sondern dieser hätte auch durch ein Dreieck, ein Sechseck oder ein
Oval begrenzt werden können. Überdies weisen die
Geschmacksmuster insoweit eine Ähnlichkeit auf, als der
gekrümmte Rand der Scheibe im Verhältnis zu dem zwischen Rand
und erhabenem zentralen Teil liegenden Zwischenteil erhaben ist; sie
sind zudem in den jeweiligen Proportionen des erhabenen zentralen Teils
und des zwischen Rand und erhabenem zentralen Teil befindlichen
Zwischenteils ähnlich. Das Gericht hat demgemäß die Entscheidung des HABM, mit der
dieses den Antrag auf Nichtigerklärung zurückgewiesen hat,
aufgehoben.
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 48/2010
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times
Die
deutschen Gerichte sind für eine Klage wegen Beeinträchtigung des
Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel
international zuständig, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach
Deutschland aufweist. Der
in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung
"The New York Times" sowie den in New York ansässigen Autor eines am
12. Juni 2001 in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und
dort im "Online-Archiv" zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den
sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt
sieht, auf Unterlassung in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die
Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Auf die Revision des Klägers
hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der
Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gemäß § 32 ZPO
gegeben. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs-
als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten
Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der
Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel
weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse
deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem
angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger
namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer
Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt.
Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der
Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des
internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die
Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass
der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der
"New York Times" handelt es sich um ein international anerkanntes
Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und
erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und
ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar.
Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals
ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt. Im Juni 2001 waren
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer
registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.
Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09
LG Düsseldorf - Entscheidung vom 9. Januar 2008 - 12 O 393/02
OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 30. Dezember 2008 - I-15 U 17/08
Opel unterliegt im Streit um Markenverletzung durch Spielzeugautos
Der u. a. für Markenrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar
2010 entschieden, dass der Hersteller eines Kraftfahrzeuges den
Vertrieb von Spielzeugmodellautos, die als verkleinerte Nachbildung
seines Originalfahrzeugs auch die Marke des Originalherstellers an der
entsprechenden Stelle tragen, nicht unter Berufung auf seine
Markenrechte verbieten kann. Die Klägerin, die Adam Opel
GmbH, ist Inhaberin einer für Kraftfahrzeuge und Spielzeug
eingetragenen Bildmarke, die das Opel-Blitz-Zeichen wiedergibt. Sie
wendet sich gegen den Vertrieb eines funkgesteuerten Spielzeugautos der
Beklagten, das ein verkleinertes Abbild eines Opel Astra V8
Coupé darstellt und am Kühlergrill das Opel-Blitz-Zeichen
trägt. Das Landgericht
Nürnberg-Fürth hat zu der Frage, ob diese Nachbildung in
verkleinertem Maßstab eine unzulässige Markenbenutzung
darstellt, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union eingeholt. Dieser hat entschieden, dass es
maßgeblich auf die von dem vorlegenden Gericht zu treffende
Feststellung ankomme, ob die angesprochenen Verkehrskreise das
identische Zeichen auf den Spielzeugmodellautos als Angabe darüber
verstünden, diese stammten von der Klägerin oder einem mit
ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das Landgericht hat die
u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage daraufhin
abgewiesen. Es hat angenommen, der Verkehr sehe die auf einem
verkleinerten Abbild eines großen Originalfahrzeugs an der
richtigen Stelle angebrachte Marke als einen Teil des Modellfahrzeugs
an und rechne sie weder dem Hersteller des Vorbilds zu noch gehe er von
wirtschaftlichen, insbesondere lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen
den Herstellern des Vorbilds und des Spielzeugmodells an. Das
Berufungsgericht hat diese Auffassung bestätigt. Die Revision der
Klägerin hatte keinen Erfolg. Eine Verletzung der für
Spielzeug eingetragenen Marke der Klägerin hat der
Bundesgerichtshof verneint. Zwar liegen die Voraussetzungen einer
Markenverletzung insoweit vor, als es sich bei der Anbringung des
Opel-Blitz-Zeichens auf dem Spielzeugauto der Beklagten um die
Benutzung eines mit der Klagemarke identischen Zeichens für
identische Waren (Spielzeug) handelt. Dadurch werden jedoch weder die
Hauptfunktion der Marke, die Verbraucher auf die Herkunft der Ware
(hier: Spielzeugauto) hinzuweisen, noch sonstige Markenfunktionen
beeinträchtigt, weil die angesprochenen Verbraucher das
Opel-Blitz-Zeichen auf den Spielzeugautos der Beklagten nur als –
originalgetreue – Wiedergabe der Marke verstehen, die das
nachgebildete Auto der Klägerin an der entsprechenden Stelle
trägt. Das Opel-Blitz-Zeichen wird nur als Abbildungsdetail der
Wirklichkeit angesehen. Die Verbraucher sehen darin folglich keinen
Hinweis auf die Herkunft des Modellautos. Soweit die Marke der Klägerin
für Kraftfahrzeuge eingetragen ist, handelt es sich nicht um
ähnliche Waren (Spielzeugautos und Kraftfahrzeuge), so dass auch
die Annahme einer Markenverletzung wegen Begründung einer
Verwechslungsgefahr ausscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes
einer – für Kraftfahrzeuge – bekannten Marke ist eine
Markenverletzung gleichfalls zu verneinen. Insoweit fehlt es an einer
unlauteren Beeinträchtigung oder Ausnutzung des Rufs der für
Kraftfahrzeuge eingetragenen Marke der Klägerin.
BGH - Urteil vom 14. Januar 2010 – I ZR 88/08 – Opel-Blitz II
OLG Nürnberg - Urteil vom 29. April 2008 – 3 U 1240/07
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 11. Mai 2007 – 4HK O 4480/04
EuGH - Urteil vom 25. Januar 2007 – C-48/05 - Adam Opel
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe
Bundesgerichtshof : Keine Wettbewerbsklage gegen nachteilige Äußerungen in einer Patentschrift
Ein Hersteller eines Produkts kann
mit einer Klage vor den Wettbewerbsgerichten nicht erreichen, dass aus
der Patentschrift eines für einen Konkurrenten erteilten Patents
Angaben über angebliche Nachteile dieses Produkts gestrichen
werden. Dies hat der u. a. für das Wettbewerbsrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Beklagte, die wie die
Klägerin Deckel für Fischdosen herstellt, meldete im
September 1993 ein Patent für einen Aufreißdeckel aus Blech
für eine Dose an. In der Anmeldung gab sie, wie es im
Patenterteilungsverfahren vorgeschrieben und üblich ist, den
für dieses technische Gebiet bekannten Stand der Technik an. In
diesem Zusammenhang benannte sie eine europäische Patentschrift
und legte einzelne Nachteile des nach dieser Patentschrift von der
Klägerin hergestellten Aufreißdeckels dar. Sodann beschrieb
sie die durch ihre eigene Erfindung zu lösende Aufgabe: Es gehe
darum, einen Aufreißdeckel zu schaffen, der die zuvor
angeführten Nachteile des bekannten Deckels der Klägerin
nicht aufweise. Das Patent wurde der Beklagten im Juni 2002 erteilt.
Die Patentschrift wurde Ende 2003 veröffentlicht. Die Klägerin hält die
Angaben über die angeblichen Nachteile des von ihr hergestellten
Aufreißdeckels in der Patentanmeldung der Beklagten für
unzutreffend. Die Beklagte setze das Produkt der Klägerin daher in
unzulässiger Weise herab und verstoße damit gegen § 4
Nr. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach dieser
Vorschrift ist die Behauptung nicht erweislich wahrer
geschäftsschädigender Tatsachen über Mitbewerber
unlauter. Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten verlangt, derartige
Behauptungen zu unterlassen und durch Abgabe von entsprechenden
Erklärungen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die
Löschung der beanstandeten Angaben in der Patentschrift zu
bewirken. Sie hat ferner der Bundesrepublik Deutschland den Streit
verkündet, die - vertreten durch das Deutsche Patent- und
Markenamt - dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
Das Landgericht Dresden hat über die Richtigkeit der von der
Klägerin beanstandeten Angaben Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens erhoben und der Klage sodann teilweise
stattgegeben. Das Oberlandesgericht Dresden hat die Beklagte in vollem
Umfang verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der
Beklagten die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und die Klage
insgesamt abgewiesen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs
richtet sich die Frage, welche Angaben in die Fassung der
Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt
worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift
veröffentlicht werden, ausschließlich nach den für die
Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes.
Rechtsstreitigkeiten darüber sind in den dafür nach dem
Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung
vor den ordentlichen Gerichten ist mit den Erfordernissen eines
sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten
Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der - wie
im vorliegenden Rechtsstreit - außerhalb der durch das
Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die
Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten
Patents Einfluss genommen werden soll, ist daher bereits
unzulässig. Soweit die Klägerin Unterlassung der
beanstandeten Äußerungen auch außerhalb einer
Patentanmeldung begehrt hat, hat der Bundesgerichtshof die Klage zwar
für zulässig erachtet. Er hat sie aber als unbegründet
abgewiesen. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass die
Beklagte die nachteiligen Aussagen über das Produkt der
Klägerin auch außerhalb des Patenterteilungsverfahrens zu
machen beabsichtigte.
Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 46/07 – Fischdosendeckel
OLG Dresden - Urteil vom 16. Januar 2007 – 14 U 2141/05
LG Dresden - Urteil vom 18. November 2006 – 45 O 390/03
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 2717/08 –
Verfassungsbeschwerde gegen Bußgeld wegen Klavierspiels am Sonntag erfolgreich
Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Ehefrau und sechs Kindern ein Reihenhaus in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle Familienmitglieder "musikbegeistert, einige praktizierende Musiker". Die Tochter des Beschwerdeführers übt jeden Tag am späten Nachmittag für etwa eine Stunde Klavier. Als sie an einem Sonntag im Februar 2008 wiederum Klavier übte, rief der Nachbar, der sich durch das Klavierspiel gestört fühlte, nach ca. 1/2 bis 3/4 Stunde die Polizei. Nachdem die Polizeibeamten gegangen waren, übte die Tochter noch ca. 15 Minuten weiter Klavier. Das zuständige Bezirksamt setzte wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Verbot, an Sonn- und Feiertagen Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird (§ 4 LImSchG Bln), eine Geldbuße in Höhe von 75,-- € gegen den Beschwerdeführer fest. Auf seinen Einspruch hin reduzierte das Amtsgericht die Geldbuße auf 50,-- €. Der vor dem Amtsgericht als Zeuge vernommene Polizeibeamte bekundete, dass er das von ihm wahrgenommene Klavierspiel wie der Nachbar als störend empfunden habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom Kammergericht verworfen. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG, weil es die §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) in nicht verfassungsgemäßer Weise anwendet. Bei der vom Amtsgericht vorgenommenen Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist für den Normadressaten nicht hinreichend erkennbar, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine "erhebliche Ruhestörung" im Sinne von § 4 LImSchG Bln darstellt. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein besonderes Bestimmtheitsgebot, das den Gesetzgeber verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret zu umschreiben, dass der Normadressat erkennen kann, welches Verhalten der Gesetzgeber sanktioniert. Für die Rechtsprechung folgt daraus, dass jede Rechtsanwendung verboten ist, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Gemessen daran verletzt das Urteil des Amtsgerichts den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG. Das Amtsgericht geht offenbar - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts und entsprechend Ziffer 4 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zum LImSchG Bln - davon aus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung vorliege und sieht im Ausgangsfall auf der Grundlage der Aussagen des Nachbarn und des hinzugerufenen Polizeibeamten eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Das Amtsgericht unternimmt keinen Versuch, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen Begriffs "erhebliche Ruhestörung" zu erfassen und dieses Tatbestandsmerkmal auch im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Die Entscheidung darüber, ob eine "erhebliche Ruhestörung" vorliegt, wird vielmehr dem als Zeugen vernommenen Polizeibeamten überlassen. Diese Rechtsanwendung räumt der zuständigen Behörde erhebliche Spielräume schon bei der Beantwortung der Frage ein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 4, 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln vorliegen. Sie erhöht damit die den Vorschriften anhafteten Ungewissheiten in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügenden Weise. Denn bei Zugrundelegung der Rechtsaufassung des Amtsgerichts wird die Entscheidung über die Sanktionsbedürftigkeit eines Verhaltens nicht generell-abstrakt durch den Gesetzgeber, sondern durch die vollziehende Gewalt für den konkreten Einzelfall getroffen. Da das Amtsgericht die Vorschriften jedenfalls in einer Weise angewendet hat, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist, kann dahinstehen, ob der aus § 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln zusammengesetzte Ordnungswidrigkeitentatbestand als solcher den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügt.
Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 138/2009 vom 10. Dezember 2009
Bundesverfassungsgericht
Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 27/2006 vom 05. April 2006 zum
Beschluss vom 14. März 2006 – 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 –
Verfassungsrechtlicher Schutz von Betriebsgeheimnissen im gerichtlichen Verfahren
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Spannungsfeld von umfassender gerichtlicher Aufklärung einerseits und der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber den am Verfahren Beteiligten andererseits. Es verstößt gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit, wenn die Gerichte in einem gesetzlich dafür vorgesehenen gesonderten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Zwischenverfahren) zur Überprüfung der Geheimhaltungswürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein entsprechendes Schutzinteresse nur anerkennen, soweit existenzbedrohende oder nachhaltige Nachteile aus einer Offenbarung der Informationen an Wettbewerber zu befürchten sind. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen. Der Richter Gaier hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin – die Deutsche Telekom AG – ist ein Telekommunikationsunternehmen, das ein bundesweites Telekommunikationsnetz in einer marktbeherrschenden Stellung betreibt. Nach dem Telekommunikationsgesetz ist sie verpflichtet, anderen Nutzern Zugang zu ihrem Telekommunikationsnetz gegen ein Entgelt zu ermöglichen. Die Festsetzung des Entgelts bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation und Eisenbahnen). In dem Genehmigungsverfahren muss die Beschwerdeführerin betriebswirtschaftliche Unterlagen vorlegen, insbesondere detaillierte und umfassende Nachweise ihrer Kosten. Vorliegend haben mehrere Nutzer des Telekommunikationsnetzes, die zugleich Wettbewerber der Beschwerdeführerin sind, den Bescheid der Behörde, mit dem diese das Entgelt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung genehmigt hatte, vor dem Verwaltungsgericht angegriffen. Im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens begehren sie Einsicht in die Genehmigungsunterlagen. Nachdem das Verwaltungsgericht bei der Genehmigungsbehörde die Unterlagen angefordert hatte, entschied diese, dass zahlreiche Seiten aus den Verwaltungsvorgängen nicht und weitere Seiten nur in teilweise geschwärzter Fassung offen gelegt werden dürften. Gegen die Verweigerung der vollständigen Vorlage der Akten stellten die Wettbewerber beim Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieses Zwischenverfahrens gem. § 99 Abs. 2 VwGO ist allein die Überprüfung der Entscheidung der Genehmigungsbehörde, die Akten oder Urkunden aus Gründen überwiegenden Geheimnisschutzes nicht herauszugeben oder Auskünfte nicht zu erteilen. Diese Konzeption des „in camera“-Verfahrens hat bei Feststellung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage zur Folge, dass der Inhalt der betreffenden Unterlagen im Hauptsacheverfahren nicht verwertet werden darf. Das Oberverwaltungsgericht gab den Anträgen der Wettbewerber nur teilweise statt. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen stellte fest, dass die Verweigerung der vollständigen Vorlage der Verwaltungsakten rechtswidrig sei. Die gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden der Telekom AG hatten Erfolg.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Die angegriffenen Entscheidungen greifen in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Durch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, dem Gericht sämtliche Akten umfassend und ohne Schwärzungen offen zu legen, erhalten die an den Ausgangsverfahren beteiligten Wettbewerber der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beschwerdeführerin zu erlangen. Dieser Grundrechtseingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Das Bundesverfasssungsgericht versteht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein
Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht
offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an
deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten
Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu
derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher,
Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur
Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige
Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen
Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl.
Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum
Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 30 Rn. 13 m.w.N.; K. Schmidt, in:
Immenga/Mestmäcker, GWB, Kommentar zum Kartellgesetz, 3. Aufl. 2001, § 56 Rn. 12
m.w.N.).
1. Im Zuge der Entgeltgenehmigung ist eine Konfliktlage in einem mehrpoligen Rechtsverhältnis zu bewältigen, an dem der Staat in Gestalt der Genehmigungsbehörde, die Wettbewerber als potentiell zur Entgeltzahlung Verpflichtete mit ihrem Interesse an effektivem Rechtsschutz bei der Überprüfung der Entgelthöhe und die Beschwerdeführerin als Trägerin der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beteiligt sind. Die Ermächtigung in § 99 Abs. 2 VwGO zu Zwischenentscheidungen über die Aktenvorlage dient der Verwirklichung des Ziels, effektiven Rechtsschutz durch Aufklärung des Sachverhalts und Gewährung rechtlichen Gehörs in dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu ermöglichen, aber zugleich dem grundrechtlichen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen. Die Regelung lässt zu, dass die Zwischenentscheidung zu dem Ergebnis führt, die Berufsfreiheit des Geheimnisträgers vollständig zurücktreten zu lassen, aber eventuell auch zu dem gegenläufigen Ergebnis gelangt, dass die Geheimnisse geschützt werden und damit die entsprechenden Grundlagen für die Berechnung des Entgelts bei der gerichtlichen Überprüfung der Richtigkeit der Entgeltfestsetzung nicht herangezogen werden können. Je nach der Beweislastverteilung hinsichtlich der Entgeltkontrolle kann dies die Markbeherrscherin oder ihre Wettbewerber benachteiligen. Der Gesetzgeber hat keinen Lösungsweg bereitgestellt, der stets eine Verwirklichung der gegenläufigen Interessen in dem mehrpoligen Rechtsverhältnis sichert. Die Entscheidung ergeht immer nur entweder zu Lasten des effektiven Rechtsschutzes oder zu Lasten des Geheimhaltungsinteresses. Dies genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die mit der Rechtsanwendung betrauten Organe auf der Grundlage des geltenden Rechts die Möglichkeit haben, zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der kollidierenden Rechtsgüter zu kommen.
2. Für die zu treffende Abwägungsentscheidung gibt das Gesetz keinen Maßstab vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat als Maßstab den der existenzbedrohenden oder nachhaltigen Nachteile zugrunde gelegt. Dieser Maßstab genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedoch nicht. Soweit es an bestimmten Abwägungskriterien fehlt, leistet die Darstellung der die Abwägung leitenden Gesichtspunkte in der gerichtlichen Entscheidung einen wesentlichen Beitrag zur Konkretisierung des Abwägungsprogramms, zur Rationalisierung des Abwägungsvorgangs und zur Sicherung der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses. Dem werden die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht.
a) Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Abwägung im Rahmen der Zwischenentscheidung (§ 99 Abs. 2 VwGO) zu berücksichtigen, dass die behördliche Festsetzung der Entgelte sowohl im Interesse aller Beteiligten als auch im öffentlichen Interesse gerichtlich zu überprüfen ist, so dass dem Gericht (der Hauptsache) die dafür erforderlichen Unterlagen grundsätzlich verfügbar sein müssen. Nach diesen Erwägungen ist die Vorlage sämtlicher Unterlagen die gesetzlich gewollte Regel, die Verweigerung wegen des Geheimnisschutzes eine begründungsbedürftige Ausnahme. Das Bundesverwaltungsgericht geht dementsprechend davon aus, dass der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Marktbeherrscherin grundsätzlich zurückzutreten habe. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Offenlegungspflicht soll nur dann gelten, wenn nachhaltige oder gar existenzbedrohende Nachteile für das marktmächtige Unternehmen zu besorgen sind.
b) Der Gesetzgeber hat den Gerichten nicht die Möglichkeit eröffnet, Geheimnisschutz und effektiven Rechtsschutz auf andere Weise als durch eine Abwägungsentscheidung einander zuzuordnen, die dazu führt, dass nur einem der betroffenen Rechtsgüter Schutz gewährt werden kann. Zwar könnte das von der Beschwerdeführerin angeregte „in camera“-Verfahren in der Hauptsache, bei dem die Kenntnisnahme des geheimhaltungsbedürftigen Teils der Unterlagen auf das Gericht beschränkt bliebe, den Schutz der Berufsgeheimnisse vollständig sichern und würde ebenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Entgeltfestsetzung anhand aller Unterlagen ermöglichen. Ob ein „in camera“-Verfahren in der Hauptsache in dem hier betroffenen multipolaren Rechtsgüterkonflikt eine angemessene Kollisionsbewältigung bewirken könnte, braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden; denn der Gesetzgeber hat dafür keine Ermächtigung geschaffen, sondern das „in camera“-Verfahren auf das Zwischenverfahren begrenzt.
c) Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auf der Grundlage der bestehenden verwaltungsgerichtlichen Vorschriften praktische Konkordanz zwischen den kollidierenden Rechtsgütern durch Abwägung hergestellt werden kann. Ist beispielsweise das Geheimhaltungsinteresse ohne erhebliches Gewicht, wird es gerechtfertigt sein, es hinter das Interesse an effektivem Rechtsschutz zurücktreten zu lassen. Daher bedarf es stets zunächst einer Abwägung, ob Geheimnisschutz auch angesichts des Interesses an effektivem Rechtsschutz, insbesondere an rechtlichem Gehör, zu gewähren ist. Ob vorliegend eine Bewältigung des Interessenkonflikts durch Abwägung erreicht werden kann, lässt sich auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aber nicht beurteilen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat die Abwägung nicht in einer verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise vorgenommen: Eine Abwägungsregel hat zu berücksichtigen, dass die Entgeltgenehmigung sich an den Kosten der effizienten Bereitstellung des Netzzugangs orientieren muss. Die Genehmigung soll sichern, dass die Beschwerdeführerin keine höheren Entgelte erhebt, als durch diese Kosten gerechtfertigt ist. Die Entgeltkontrolle ist kein Mittel, um Wettbewerbern auf dem Telekommunikationsmarkt Vorteile im Kampf gegen den bisherigen Marktbeherrscher durch Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen einzuräumen. Der grundsätzliche Erhalt von Geheimnisschutz entspricht auch den in der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO) niedergelegten Vorkehrungen über die Verweigerung der Einsicht in Vorgänge, die „ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen“. Auf die Außerachtlassung dieses Grundsatzes aber läuft die vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegte Abwägungsregel hinaus, wonach eine Ausnahme von der grundsätzlichen Offenlegungspflicht nur dann gelten soll, wenn nachhaltige oder gar existenzbedrohende Nachteile für das marktmächtige Unternehmen zu besorgen sind. Das hierdurch bewirkte grundsätzliche Zurücktreten des Geheimnisschutzes ist nicht Ergebnis einer angemessenen Zuordnung der kollidierenden Rechtsgüter zueinander. Es ist schwer vorstellbar, dass die Offenlegung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses aus Anlass der Genehmigung eines Entgelts für den Netzzugang ein marktstarkes oder gar marktbeherrschendes Unternehmen in existentielle Gefahr bringen kann. Zum Begriff der Nachhaltigkeit führt das Bundesverwaltungsgericht nicht näher aus, wie es diesen Begriff versteht. Im Übrigen leidet sowohl der Maßstab der nachhaltigen als auch der der existenzbedrohenden Benachteiligung daran, dass er eine differenzierende Abwägung unter Berücksichtigung der möglichen, eventuell nur geringfügigen, Nachteile an effektivem Rechtsschutz für die Wettbewerber nicht vorsieht. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten auch keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter. Das Gericht hat lediglich ausgeführt, es habe sich durch Akteneinsicht „in camera“ davon überzeugt, dass ein nachhaltiger Nachteil für die Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei. Das „in camera“- Verfahren entbindet das Gericht jedoch nicht von der Pflicht, die maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darzulegen. In der Regel dürfte es möglich sein, die Entscheidung des Gerichts mit Gründen zu versehen, ohne die konkreten Geheimnisse wiederzugeben, sie aber nach Typ und Art der betroffenen Daten insoweit zu behandeln, dass jedenfalls das Abwägungsprogramm und die Plausibilität des Abwägungsergebnisses erkennbar werden.
d) Da das Bundesverwaltungsgericht die seine Abwägung bestimmenden Gesichtspunkte nicht erläutert, kann nicht festgestellt werden, dass sie zu einer angemessenen Zuordnung der Interessen am Rechtsschutz einerseits und am Geheimnisschutz andererseits führt. Ist aber schon der Maßstab der Angemessenheit nicht beachtet worden, kann die Beschränkung der Berufsfreiheit nicht verhältnismäßig sein. Der Eingriff ist daher nicht gerechtfertigt.
Sondervotum des Richters Gaier:
Die Mehrheitsmeinung gehe nicht konsequent den Ursachen für das Abwägungsdefizit in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach. Offen bleibe die Frage, ob es auf der Grundlage des geltenden Rechts überhaupt möglich sei, den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Die im Gesetz angelegte Alternativität zwischen dem Ausschluss von Tatsachenstoff bei Geheimhaltung und dessen Berücksichtigung nur bei fehlendem Geheimhaltungsbedarf hindere zumindest in multipolaren Konstellationen die notwendige Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den kollidierenden Grundrechtspositionen. Die Hinweise der Mehrheitsmeinung ermöglichten vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung keine Zuordnung, die beiden betroffenen Rechtsgütern Wirksamkeit verleihe. Es werde lediglich (auf Kosten des effektiven Rechtsschutzes) die Gewichtung zugunsten des Geheimnisschutzes verschoben. Dies lasse namentlich für die Verbraucher spürbare Nachteile bei der Wettbewerbsregulierung im Bereich der Telekommunikations- und Energiewirtschaft oder aber wirtschaftlichen Schaden für das der Regulierung unterworfene Unternehmen befürchten. Die Alternativität könne erst dann aufgelöst und eine wirkungsoptimierte Zuordnung geschaffen werden, wenn das „in camera“-Verfahren nicht auf den Zwischenstreit über die Aktenvorlage beschränkt bliebe, sondern auf den Rechtsstreit in der Hauptsache selbst erstreckt würde. Bei dieser Lösung wären zwar aus Gründen des Geheimnisschutzes Einschränkungen des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu vermeiden. Dies wäre aber durch sachliche Gründe hinreichend gerechtfertigt. Denn der begrenzte Verzicht auf Gehörsgewährung würde zu einer Verbesserung des Rechtsschutzes des betroffenen Rechtsuchenden führen, da das Rechtsschutzbegehren nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden könnte.