Europäische Gemeinschaftsmarken wurden mit dem Beitritt weiterer Länder automatisch und ohne zusätzliche Kosten auf diese Länder erstreckt. Dort bestehende ältere nationale blieben unberuehrt. Nur wenn ältere Rechte nicht bösgläubig, z.B. nicht in Behinderungsabsicht vor der Erstreckung einer Gemeinschaftsmarke erworben wurden, können sie der Benutzung einer erstreckten Gemeinschaftsmarke entgegen gehalten werden. Umgekehrt kann eine erstreckte Gemeinschaftsmarke der Benutzung einer Bezeichnung in den Beitrittsländern der Union nicht entgegengehalten werden, wenn die Gemeinschaftsmarke dort beschreibend, ohne Unterscheidungskraft oder eine generische Bezeichnung wäre.
Geschichte des Markenschutzes
In Meyers Großem
Konversationslexikon, 6. Auflage 1905 Band 6, Seiten 254 ff
kann man zur Geschichte des Markenschutzesunter anderem erfahren,
dass bereits zur Zeit der Zünfte im 16. Jahrhundert
im Herzogtum Berg (Rheinland) und bereits zuvor in Sheffield
(England) Warenzeichen in eine Zeichenrolle eingetragen
wurden. Erstmalig wurden Marken in Frankreich durch Gesetz vom 22.
Germinal des
Jahres XI geschützt. Es folgten Belgien,
Österreich 1857, Bayern 1862),
Italien 1868, die Vereinigten Staaten, Rußland, England, das 1871
gegründete Deutsche Reich mit einem Reichsgesetz vom 30.
November 1874, die Schweiz 1879, die Niederlande und Dänemark
1880, Paraguay
und Mexiko 1889. Seit 1887 verlangte der
englische Merchandise Marks
Act, daß alle in England
eingeführten ausländischen Waren mit einer Bezeichnung des
Ursprungslandes (z.
B. made in Germany) versehen sein mußten. Eine ähnliche
Bestimmung bestanden in den Vereinigten Staaten und in Frankreich.
Anders als in der deutschen und französischen Gesetzgebung, die
den
Markenschutz auf das Strafrecht stützen und bei widerrechtlicher
Verletzung neben der dem Verletzten zu zahlenden
Entschädigung auch
Geld- oder Gefängnisstrafe zuließen,
schützten England,
Nordamerika und Belgien bei Markenverletzungen nur
mit privatrechtlichen Ansprüchen auf
Unterlassung und Schadenersatz.
In den meisten Ländern der Welt entwickelte sich das Markenrecht ähnlich. Jedermann ist zur Eintragung eines Warenzeichens berechtigt, der in seinem Geschäftsbetrieb zur Unterscheidung seiner Waren von denen anderer sich eines solchen bedienen will. Niemand ist zur Führung eines Warenzeichens verpflichtet. Die Eintragung erfolgt in ein vom jeweiligen Patent- bzw. Markenamt geführtes Register. Es enthält den Zeitpunkt des Einganges der Anmeldung, die Bezeichnung des Anmelders, der das Zeichen selbst odeer durch Lizenznehmer verwenden will, ein Verzeichnis der Waren und Dienste, für die es bestimmt ist, und eine deutliche Darstellung des Zeichens.
Die Eintragung ist zu versagen für Freizeichen , für Warenzeichen, die ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, Bestimmung, Preis-, Mengen- und Gewichtsverhältnis der Waren enthalten; ferner für Warenzeichen, die in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, einer Gemeinde oder eines Kommunalverbandes, oder die Ärgernis erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die den Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung enthalten; Phantasieworter sind gestattet.Die Löschung des Zeichens erfolgt entweder jederzeit auf Antrag des Inhabers oder von Amts wegen, wenn seit Anmeldung des Zeichens oder seit der Erneuerung 10 Jahre verflossen sind, oder wenn die Eintragung hätte versagt werden sollen. Unter Umständen kann auch ein Dritter die Löschung beantragen.
Auf die in das Register eingetragenen und veröffentlichten Warenzeichen hat der Eingetragene ein ausschließliches vererbliches und mit dem Geschäft veräußerliches Recht. Zum Schutze dieses Rechtes besitzt der Geschädigte eine Klage auf Unterlassung der Rechtsverletzung für die Zukunft, eine Klage auf Schadenersatz sowie das Recht, kriminelle Bestrafung und Verurteilung zu einer Buße zu verlangen. Im einzelnen verhält es sich damit folgendermaßen: Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen od. dgl. mit dem Namen oder der Firma eines andern oder mit einem gesetzlich geschützten Warenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. Hat er die Handlung vorsätzlich begangen, so wird er außerdem (auf Antrag des Geschädigten) mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu 5 Jahren bestraft.
Seit dem 1. Mai 1903 ist Deutschland dem Internationalen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Übereinkunft vom 20. April 1883, Protokoll, betreffend die Ausstattung des internationalen Bureaus des Verbandes für den Schutz des gewerblichen Eigentums, datiert Madrid, 15. April 1891, Zusatzakte, Brüssel, 14. Dez. 1900) beigetreten. Hiernach genießen die Unternehmen und Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie die in einem Vertragsstaate domizilierenden Unternehmen und Bürger anderer Staaten in jedem Staate die gleichen Rechte wie die inländische Unternehmen und Personen. Die Hinterlegung einer Handelsmarke bei einem Staate gewährt eine sechs Monate gültige Priorität für Wiederholungen der im eigenen Land voraufgegangenen Anmeldung in allen anderen Vertragsstaaten. Jede in einem Staate hinterlegte Marke soll so, wie sie ist, auch in den andern Staaten zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Die Eintragung kann nur verweigert werden, wenn der Gegenstand, für den sie verlangt wird, als den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung zuwider angesehen wird.Recherchepflicht zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr
Das Oberlandesgericht
Zweibrücken entschied mit Urteil vom 29.05.2008 -
Aktenzeichen 4 U 22/08, dass derjenige, der in derselben Branche
unter seinem Familiennamen einen Geschäftsbetrieb eröffne,
gemäß §§ 12 UWG und 15 MarkenG alles
Erforderliche und Zumutbare tun müsse, um eine Verwechslungsgefahr
mit der älteren Bezeichnung eines anderen gleichnamigen
Firmeninhabers zu verhindern.
Sperrmarken zu Wettbewerbszwecken und Entstehung von Benutzungsmarken
Der Bundesgerichtshof entschied in dem
Verfahren - I ZR 190/05 - mit Urteil vom 26. Juni 2008, dass
in der Anmeldung einer Marke auf Grund einer Würdigung des
Einzelfalls nicht immer eine wettbewerbswidrige Behinderung liegen
könne, wenn zwar die Absicht, die mit der Eintragung eines
Zeichens entstehende Sperrwirkung zweckwidrig als Mittel des
Wettbewerbskampfes gegen einen Mitbewerber einzusetzen, ein
wesentlicher Beweggrund für die Anmeldung einer Marke sei, jedoch
der der Anmelder die Marke aber auch für eigene Waren
benutzen wolle.
Weieter wurde entschieden, dass für
den Erwerb einer Benutzungsmarke es ausreiche, dass ein nicht
unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Zeichen
einen Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus
einem bestimmten - wenn auch namentlich nicht bekannten -
Herstellerunternehmen sehe.
Das Gericht ging davon aus, dass den aus
einer Marke hergeleiteten Ansprüchen nach der
ständiger einredeweise entgegengehalten werden könne,
dass für den Markeninhaber Umstände vorliegen
können, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als
eine wettbewerbswidrige Behinderung erscheinen
ließen. Wer ein Zeichen als Marke anmelde, handele nicht
schon deshalb unlauter, weil er wisse, dass ein anderer dasselbe oder
ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren
benutze, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu
haben. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn zur Kenntnis von
der Benutzung besondere Umstände hinzuträten, die das
Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche
besonderen Umstände können darin liegen, dass der
Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des
Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder
gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum
Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des
Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den
Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen habe eintragen
lassen. Sie könnten aber auch darin liegen, dass der
Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts
entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung
zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetze.
Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung sei erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet sei. Soweit eine Benutzungsabsicht vorliege, diene die Markenanmeldung grundsätzlich auch dem eigenen Produktabsatz. Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, brauche jedoch nicht der einzige Beweggrund zu sein; vielmehr reiche es aus, wenn diese Absicht ein wesentliches Motiv sei. Daher sei die Annahme einer Unlauterkeit nicht allein durch den eigenen Benutzungswillen ausgeschlossen.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2004 - 2/6 O 245/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.10.2005 - 11 U 63/04 -
St. Lucia - schutzfähige Marke zur Kennzeichnung von Tee
Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 4.2.2010 - Aktenzeichen 25 W (pat) 132/09 entschieden, dass vernünftigerweise nicht zu erwarten sei, dass das Zeichen künftig von beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftsangabe für Tee verwendet werden könne. Es war nur zu prüfen, ob mit einer solchen Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geographische Herkunft von Tee erfasst werde. Selbst wenn eine Bezeichnung eines geographischen Ortes, an welchem als Zutat für Teegetränke geeignete Produkte angebaut, hergestellt oder verarbeitet würden, für die Ware "Tee" freihaltebedürftig wäre, müsste auch bei weiteren Nahrungsmitteln zu entscheiden sein, die in mehreren unterschiedlichen und ggf. auch ungewöhnlichen Kombinationen angeboten und vertrieben würden. Bei einer derartigen weiten Betrachtung würde das maßgebende Allgemeininteresse an der Freihaltung geographischer Herkunftsangaben überspannt. Denn die Schutzfähigkeit der jeweils angemeldeten Marke sei auch hinsichtlich geographischer Herkunftsangaben anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bemessen. Kämen eine Vielzahl von Produkten als Zutat bzw. Zusatz für Nahrungs- und Genussmittel in Betracht, ohne dass für sie Markenschutz beansprucht werde, erschließe sich eine Verbindung mit einer bestimmten geographischen Herkunft erst mittelbar in mehreren Schritten gedanklicher Analyse konkret beanspruchter Waren zu möglichen Zutaten und Zusätzen und danach zu deren Herkunfts- oder Verarbeitungsorten. Deshalb stelle eine geographische Angabe, die nur die Herkunft solcher Zutaten oder Zusätze bezeichnen könne, in Bezug auf die beanspruchteHauptware keine unmittelbare und hinreichend klare beschreibende Angabe dar.
Im Übrigen ließe sich ein
Freihaltungsbedürfnis der Bezeichnung "St. Lucia" für die
Ware "Tee" auch aus anderen Gründen nicht bejahen. Aktuell
ließe sich nicht
nachweisen, dass Tee im Karibikstaat St. Lucia angebaut oder
verarbeitet werde. Die Karibik sei keine teeproduzierende Region.
Anders sei dies neben den USA auf dem amerikanischen
Kontinent bei mittelamerikanischen und südamerikanischen Staaten
(Guatemala, Ecuador, Peru, Brasilien, Argentinien). Nur in einer
Fundstelle (www.gewuerzkarawane.de/tee/teeanbaugebiete.html) sei
für die Karibik Jamaika als Teeanbaugebiet ausgewiesen; dort sei
aber ausgeführt, dass Teepflanzungen Höhenlagen von 600
– 2800 m benötigten. Dies treffe auf St. Lucia nur sehr
bedingt zu (z. B. höchster Punkt 950 m; vgl.
http://de.wikipedia.org/wiki/St_Lucia). Mit Blick auf die Lage, die
Geographie und die wirtschaftlichen, insbesondere
landwirtschaftlichen Strukturen des karibischen Staates St. Lucia werde
davon auszugehen sein, dass dieser auch weiterhin kein Teeanbaugebiet
darstellen und dort auch nicht in nennenswertem Umfang Teeverarbeitung
stattfinden werde.
Die Schutzunfähigkeit der
angemeldeten Marke als geographische Herkunftsangabe sei auch aus
anderen Gründen nicht gegeben. "St. Lucia" sei nicht nur der
Name eines Inselstaates in der Karibik, sondern weltweit auch
von Orten, Kirchen und anderen Objekten. Darunter befänden
sich zwar auch Orte mit diesem Namen, die
in teeproduzierenden Staaten lägen, z. B. zwei Orte namens St.
Lucia in Brasilien und zwei weitere Orte gleichen Namens in Ecuador. Es
sei aber nicht ersichtlich,
dass insbesondere mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung und die
regionale Infrastruktur für diese Orte ein Freihaltebedürfnis
als Produktions- oder Verarbeitungsort von "Tee" zu bejahen sei.
Zudem wäre aufgrund der außergewöhnlich hohen Zahl von
Orten mit dem Namen "St. Lucia" wohl regelmäßig ein
lokalisierender Zusatz erforderlich, um eine konkrete geographische Herkunft zuordnen zu können.
Der angemeldeten Marke fehle auch nicht
jegliche Unterscheidungskraft (§ 8Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Ausgehend
von den o. g. Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis
könne nicht festgestellt werden, dass die angemeldete Bezeichnung
eine warenbeschreibende Angabe darstelle oder zu der Ware "Tee" einen
engen beschreibenden
Bezug aufweise. Es handele sich mit Blick auf diese Ware auch nicht um
einen Begriff, der nur als solcher und nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis verstanden werden könnte.
Marken sollten nicht von anderen "übernommen" sein
Der Bundesgerichtshof hat in seinem
Urteil vom 10.4.2008 - I ZR 164/05 - audison erneut klargestellt,
dass ein inländischer Agent den Schutz gegen treuwidrig
übernommene bereits im Ausland geschützte Marken auch nicht
über einen Dritten vereiteln darf. Für die
Geltendmachung von Ansprüchen aus den §§ 11, 17 MarkenG
genüge es, dass der Gesch äftsherr im Zeitpunkt der
Agentenanmeldung Inhaber einer ausländischen Anmeldung war,
die spätestens im Zeitpunkt der Anspruchsgeltendmachung zur
Eintragung geführt hat. Daei stehe die Eintragung der Marke durch
einen Strohmann des Agenten der Eintragung der Marke durch den
Agenten selbst gleich. Werde eine Agentenmarke auf einen Dritten
übertragen, könne der Geschäftsherr die Ansprüche
aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend
machen. Agent oder Vertreter i.S. von §§ 11, 17 MarkenG
kann nicht nur der Handelsvertreter sein. Entscheidend sei, dass es
sich um einen Vertriebspartner handele, den gegenüber seinem
Vertragspartner die Pflicht treffe, dessen Interessen wahrzunehmen.
Daran fehle es sowohl bei reinen Güteraustauschverträgen als
auch im Verhältnis zwischen Mitgesellschaftern. Ein
Agentenverhältnis i.S. von §§ 11, 17 MarkenG sei
anzunehmen, wenn zwischen dem Inhaber der ausländischen Marke und
dem Vertriebspartner eine Übereinkunft bestehe, nach der
dieser über den bloßen Abschluss reiner
Austauschverträge hinaus für den anderen als Vertriebspartner
tätig sein solle.
Berufungs- und Revisionsgericht gingen
davon aus, dass die Klägerin über eine
prioritätsältere ausländische Marke verfüge,
obwohl ihre angemeldete italienische Wortmarke
„Audison“ erst nach der Anmeldung der deutschen Marke des
Agenten und erst nach deren Eintragung in Italien eingetragen
worden war. Für die Anwendung der §§ 11, 17 MarkenG
genüge es, dass der Geschäftsherr im Zeitpunkt der Anmeldung
der Marke durch den Agenten die ausländische Marke angemeldet
hat und dass diese Anmeldung spätestens im Zeitpunkt der
Geltendmachung der Ansprüche zur Eintragung geführt hat. Da
für die Frage der Agentenmarke die Publizität der
Markeneintragung keine Rolle spiele, sei insofern auf den Zeitrang
(§ 6 MarkenG) abzustellen, weil die kaum beeinflussbare
Bearbeitungsdauer des Markenamts bis zur Eintragung nicht zu
Lasten des Geschäftsherrn gehen könne. Der Umstand, dass
die Marke ursprünglich nicht für
die Agentin, sondern für einen Treuhänder
eingetragen worden sei, sei unerheblich, weil nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts der Treuhänder als Strohmann für R. F.
und dieser seinerseits für die Anmelderin der deutschen
Marke tätig geworden sei. Dies stehe einer Eintragung durch
die Agentin gleich.
Nach § 11 MarkenG könne eine
Marke gelöscht werden, wenn sie „ohne Zustimmung des
Inhabers der Marke“ für dessen Agenten oder Vertreter
eingetragen worden sei. Die Bestimmung des § 17 MarkenG sehe
für diesen Fall Ansprüche auf Übertragung der Marke,
Unterlassung und Schadensersatz vor. Mit diesen Vorschriften entspreche
das Gesetz den Vorgaben des Art. 6septies PVÜ. Der
Markeninhaber solle auf diese Weise vor einem ungetreuen Agenten oder
Vertreter geschützt werden, der sich eine Marke ei-genmächtig
aneigne, die der Geschäftsherr regelmäßig im
Ausland früher für sich in Anspruch genommen habe und
die für den Agenten typischerweise gerade erst durch die
Übernahme der Vertretung von Interesse sei. Der besondere Schutz
des Markeninhabers beruhe dabei auf der Vorstellung einer auch ohne
ausdrückliche Vereinbarung geltenden statusimmanenten
Verpflichtung des Agenten oder Vertreters, die Interessen des
Geschäftsherrn wahrzunehmen. Er bestehe nach § 152 MarkenG
auch für Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet und/oder
eingetragen worden seien. Entgegen dem insoweit
missverständlichen Wortlaut der §§ 11, 17 MarkenG
müsse das Agenten- oder Vertreterverhältnis
grundsätzlich zum Zeitpunkt der Anmeldung der Marke durch den
Agenten oder Vertreter bestehen. Der im Markengesetz nicht
definierte Begriff des Agenten oder Vertreters ist nicht streng
rechtlich, sondern wirtschaftlich zu verstehen. Ausreichend, aber
grundsätzlich auch erforderlich sei ein Vertragsverhältnis,
das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im
geschäftlichen Verkehr verpflichtet. Die Verpflichtung zur
Interessenwahrnehmung muss dabei allerdings nicht im Mittelpunkt der
vertraglichen Beziehungen stehen; eine entsprechende Nebenpflicht i.S.
von § 241 Abs. 2 BGB reicht aus. Nach dem Sinn und Zweck der
Regelung, die nicht den Agenten, sondern allein den Geschäftsherrn
schützen soll, ist auch die Übernahme wechselseitiger
Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob sich
aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige
Interessenbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die
Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen. Reine
Güteraustauschverträge reichten dagegen nicht aus; denn der
„Kunde“ ist mit Bedacht in die Regelung des Art. 6septies
PVÜ nicht mit einbezogen worden.
Wenn eine Anmeldung einer Marke während der Anbahnung eines Agentenverhältnisses zwar als Verletzung vorvertraglicher, auf die Wahrung der Interessen des Geschäftsherrn gerichteter Pflichten angesehen werden und daher Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auslösen könne, sei dies aber nur dann der Fall, wenn nachfolgend tatsächlich ein Agentenverhältnis begründet worden sei. Dies scheide bei Verhandlungen über die Gründung einer gemeinsamen Gesellschaft schon deshalb aus, weil zwischen Mitgesellschaftern kein Agentenverhältnis bestehe. Der mögliche Mitgesellschafter des Markeninhabers könne auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise regelmäßig nicht als dessen Agent oder Vertreter angesehen werden. Es fehle insofern an einem das Agentenverhältnis kennzeichnenden und immerhin einen gewissen Umfang erreichenden Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn. Abweichendes könne allein dann gelten, wenn die Parteien trotz entsprechender Bezeichnung der Sache nach nicht über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, sondern über eine durch ein Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Geschäftsbeziehung verhandelten.
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.10.2000 - 34 O 73/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2005 - I-20 U 182/00 -
Marken dürfen nicht beschreibend sein - sie müssen unterscheidungskräftig sein
Markenschutz und Umgangssprache
Das Wort INDIVIDUELLE wurde als Wortmarke für Kosmetika, Juwelierwaren und Bekleidung als unterscheidungskräftig anerkannt (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.6.2001 - I ZB 1/99 (BPatG). Wenn einer Wortmarke kein für die Waren offensichtlich beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und handele es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr wegen einer Verwendung in der Werbung stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde, gäbe es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr Unterscheidungseignung und jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es sei falsch, an das Vorliegen der Unterscheidungskraft wegen eines Freihaltebedürfnisses einen strengen Prüfungsmaßstab anzulegen. Eintragungshindernisse seien abschließend gesetzlich festgelegt. Lägen ihre Voraussetzungen nicht vor, sei es unzulässig, erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen. Diese könne der Wortmarke INDIVIDUELLE für die angemeldeten Waren nicht abgesprochen werden, weil nicht die weibliche Einzahl- oder die Mehrzahlform des Adjektivs individuell, sondern INDIVIDUELLE in Alleinstellung angemeldet sei. Es sei kein so gebräuchliches Wort der Alltagssprache, dass es vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde. In Großschreibung und Alleinstellung sei INDIVIDUELLE ungewöhnlich. Seine Bedeutung sei unscharf und interpretationsbedürftig. Deshalb könne sich die Wortmarke INDIVIDUELLE auf Waren oder Dienste beziehen, zu deren Kennzeichnung die Marke verwandt werden solle. Sie könne dabei die Bedeutung auf den einzelnen Menschen zugeschnittener Bedürfnisse und Verhältnisse haben oder im Sinne von eigenartig, eigentümlich verstanden werden. INDIVIDUELLE könne sich auch auf die Abnehmer beziehen und sie als Einzelpersönlichkeiten oder persönlich eigenartig kennzeichnen. Schließlich könne INDIVIDUELLE auch im Sinne von einem einzelnen gehörig aufzufassen sein. In Alleinstellung sei der Wortmarke INDIVIDUELLE ohne Hinzufügung weiterer Angaben kein eindeutig beschreibender Inhalt zu entnehmen. Vielmehr müßten weitere Wörter hinzugefügt werden, um dem Wort eine eindeutig beschreibende Aussage beizulegen. Es bestehe auch kein absolutes Freihaltebedürfnis, weil die Marke nicht ausschließlich aus Angaben bestünde, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder des Wertes sowie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen könnten. INDIVIDUELLE enthalte in Alleinstellung wegen Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit keine im Vordergrund stehende warenbezogene beschreibende Aussage, die sich auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der angemeldeten Waren bezöge. Die nur abstrakte Eignung zur Eigenschaftsangabe reiche nicht aus, ein Freihaltebedürfnis zu begründen.
Das Zeichen MEHR FÜR IHR GELD wies der Europäische
Gerichtshof - Aktenzeichen T-281/02 – am 30.6.2004 als Gemeinschaftswortmarke
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Es sollte zur Kennzeichnung von
Waren und Diensten in den Klassen 3, 29, 30 und 35 eingetragen werden. Zeichen
ohne Unterscheidungskraft seien von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie
ungeeignet seien, auf die Herkunft der Waren oder Dienste hinzuweisen, damit
der Verbraucher bei späteren
Erwerb oder Inanspruchnahme seine
Entscheidung davon abhängig machen könne, ob er gute oder schlechte Erfahrungen
gemacht habe. Dies sei bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der Waren
oder Dienste üblicherweise verwendet würden. Zwar sei die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder
Angaben bestehe, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder
Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Diensten verwendet würden, zwar nicht
ausgeschlossen, jedoch sei ein Zeichen, das andere Funktionen als die einer
Marke erfülle, nur unterscheidungskräftig, wenn es als unmittelbarer Hinweis
auf die betriebliche Herkunft von Waren oder Diensten wahrgenommen werden
könne, so dass die maßgebenden Verkehrskreise die Waren und Dienste ohne Verwechslungsgefahr
von denen anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden könnten. Die
Unterscheidungskraft eines Zeichens könne nur im Hinblick auf Waren oder
Dienste, für die Eintragung angemeldet werde, und aus der Sicht der maßgebenden
Verkehrskreise beurteilt werden. Wenn die angemeldeten Waren für alle
Verbraucher bestimmte Drogerieartikel und gewöhnliche Verbrauchsgüter seien,
seien die angesprochenen Verkehrskreisen durchschnittlich informierte,
aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher. Sie bildeten ein
deutschsprachiges Publikum, da das angemeldete Zeichen aus Wörtern der
deutschen Sprache zusammengesetzt sei. Daher fehle dem beanspruchten Slogan das
erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft, da er lediglich als Hinweis auf
die Art und Beschaffenheit der angebotenen Waren verstanden werde und nicht als
Marke mit betriebskennzeichnendem Herkunftshinweis, weil das angemeldete
Zeichen als übliche und gewöhnliche Wortbildung wegen Fehlens zusätzlicher
kennzeichnungskräftiger Bestandteile jeder Unterscheidungskraft ermangele. Das
angemeldete Zeichen werde von den angesprochenen Verkehrskreisen sofort als
einfache Werbeformel oder als Slogan aufgefasst, die darauf hindeuteten, dass
die fraglichen Waren im Verhältnis zu Konkurrenzprodukten für den Verbraucher
qualitativ oder quantitativ günstiger seien. Insoweit habe der Bestandteil mehr
einen anpreisenden und werbenden Charakter, der die positiven Eigenschaften der
Waren oder Dienstleistungen herausstellen solle, für deren Präsentation er
verwendet werde. Unbeachtlich sei, dass der Verbraucher über Inhalt oder Art
der angebotenen Waren nicht informiert werde, wenn er nicht wisse, um was für
ein ,Mehr es sich handele. Das Fehlen der Unterscheidungskraft könne bereits
festgestellt werden, wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens
den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweise, das deren Verkehrswert
betreffe und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine
Werbebotschaft enthalte, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster
Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
Waren wahrgenommen werde. Auch erlange das Zeichen MEHR FÜR IHR GELD nicht
dadurch Unterscheidungskraft, dass es keine Informationen über die Art der
bezeichneten Waren enthalte.
POST und Markenschutz
Das Bundespatentgericht entschied am 11. April 2007 unter dem Aktenzeichen 26 W (pat) 29/06, dass das Wort „POST“ für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beförderung und Zustellung von Briefen, Paketen und anderen Gütern eine schutzunfähige Angabe im Sinne des § 8 Markengesetz sei. Für die Überwindung eines deratigen absoluten Schutzhindernisses durch Verkehrsdurchsetzung sei die Glaubhaftmachung von Tatsachen erforderlich, die eine Benutzung der Marke als Marke durch den Anmelder erkennen liessen. Eine Verwendung durch Dritte, zum Beispiel in redaktionellen Beiträgen über den Anmelder oder auf von Dritten aufgestellten Hinweisschildern, stelle keine solche Benutzung dar.
Die Bestimmung des erforderlichen Verkehrsdurchsetzungsgrades dürfe zwar nicht von dem Grad des an der fraglichen Angabe bestehenden Freihaltungsbedürfnisses abhängig gemacht werden, jedoch sei bei seiner Bestimmung der spezifische Charakter der Bezeichnung zu berücksichtigen. An den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer Gattungsbezeichnung als Marke eines bestimmten Unternehmens seien strenge Anforderungen zu stellen. Dies gelte besonders dann, wenn die Verkehrsauffassung maßgeblich von einem jahrzehntelang bestehenden Angebotsmonopol bestimmt sei, das es dem Verkehr nahe lege, die Gattungsbezeichnung mit dem einzigen Anbieter der fraglichen Dienstleistungen in Verbindung zu bringen, ohne darin zugleich einen Herkunftshinweis zu sehen. Erforderlich sei in einem solchen Fall eine nahezu einhellige Verkehrsdurchsetzung in allen beteiligten Verkehrskreisen.
Die
Feststellung einer nahezu einhelligen Verkehrsdurchsetzung lasse nur
einen unbedeutenden rechnerischen Abschlag von der einhelligen, mit
anderen Worten ausnahmslosen, Durchsetzung zu. Hierfür und
für den Nachweis eines Bedeutungswandels von einer glatt
beschreibenden Angabe zu einem Hinweis auf ein einzelnes Unternehmen
reichten Zuordnungsgrade von weniger als 85% jedenfalls im Fall eines
vorangegangenen und teilweise noch fortbestehenden Angebotsmonopols
nicht aus.
LOTTO und Markenschutz
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Marke gelöscht,
soweit sie für Druckereierzeugnisse, Gegenstände für die
Durchführung von Lotterien, Beratung von Glücksspielern und
Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen eingetragen war. Auf
die Beschwerde der Antragstellerin hatte das Bundespatentgericht die
Marke zusätzlich für die Waren „Lotteriespiele“
und die Dienstleistungen „Organisation, Veranstaltung und
Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und
Glücksspielen“ gelöscht. Die
hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde wies der
Bundesgerichtshof zurück, weil der Eintragung der
Bezeichnung „Lotto“ als einer beschreibenden Sachangabe
für bestimmte Glücksspiele ein Eintragungshindernis
entgegenstehe, das nur dadurch überwunden werden könnte, dass
sich die Bezeichnung „Lotto“ im Verkehr als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft und damit als Marke durchgesetzt habe.
Eine Verkehrsdurchsetzung liesse sich jedoch dem
Parteivorbringen
und den eingeholten und von den Parteien vorgelegten
Verkehrsbefragungen nicht entnehmen. Für die Beantwortung der
Frage, ob sich der Gattungsbegriff „Lotto“ in einen
Hinweis auf den Veranstalter des jeweiligen Lotteriespiels gewandelt
habe, sei nicht allein auf das Verständnis der Lottospieler
abzustellen, sondern auf das aller Verbraucher, an die sich das Angebot
von Lotteriespielen richte. Es sei auch
zu berücksichtigen, dass das Wort
„Lotto“ ein Begriff sei, der wesentliche
Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe.
Bei solche Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung
als Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der
angesprochenen Verkehrskreise in ihnen Hinweise auf die Herkunft
des Spiels von einem bestimmten Veranstalter und nicht auf das
veranstaltete Spiel sähen. Auch wenn Verbraucher
„Lotto“ mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in
Verbindung brächten, sei dies kein zwingender Beweis für
einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem
Herkunftshinweis, weil sich eine solche Assoziation ohne weiteres
damit erklären lasse, dass die staatlichen Lotteriegesellschaften
im Inland über ein Monopol zur Veranstaltung solcher Spiele
verfügten und daher vor allem Spiele wie die von den
Lotteriegesellschaften veranstalteten Lottospiele mit diesem
Gattungsbegriff bezeichnet würden.
Produktform und dreidimensionaler Markenschutz
Der Europäische Gerichtshof wies mit Urteilen vom 22. Juni 2006 – Aktenzeichen C-24/05 P und C-25/05 P – die Klagen eines Süsswarenherstellers gegen zwei Urteile des Gerichts erster Instanz vom 10. November 2004 ab, nachdem zwei Gemeinschaftsmarkenanmeldungen für einen Bonbon in dreidimensionaler Form eines hellbraunen Bonbons und für eine perspektivische bildliche Darstellung einer zusammengedrehten Bonbonverpackung mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden waren. Das Gericht erster Instanz hatte in seinen angefochtenen Urteilen festgestellt, dass sich diese als Marken angemeldeten Formen nicht hinreichend von anderen, üblicherweise für Bonbons oder Bonbonverpackungen verwendeten Formen unterschieden und es den Verbrauchern daher nicht ermöglichten, die Bonbons der Anmelderin von Bonbons anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden. Auch hinsichtlich der als Marke angemeldeten Form einer zusammengedrehten Bonbonverpackung war nach seiner Auffassung hinreichend dargetan, dass auch diese nicht erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit im Süßwarensektor abwiche.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.08.2004 - Aktenzeichen: I ZB 1/04 entschieden, dass bei einem Bildzeichen, das nur aus der photographischen Abbildung des Gegenstands, auf den sich die Dienste beziehen, für die Markenschutz beansprucht werde, regelmäßig jegliche Unterscheidungskraft fehle. Rufe es für die Dienste, für die Eintragung beantragt sei, positive Assoziationen hervor, welche die Art der Dienstleistung nur vage umschrieben, reiche dies anders als bei einer wörtlichen Beschreibung von Diensten, für die Annahme eines Eintragungshindernisses nicht aus. Fasse der Verkehr ein Bildzeichen als Bezeichnung eines Orts auf, an dem die Dienste, für die der Schutz beantragt sei, erbracht würden, fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft. Der Bundesgerichtshof ging davon aus, dass Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende konkrete Eignung sei, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, weil die Hauptfunktion der Marke darin bestehe, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Hierbei sei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, wobei jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreiche.
Bei sich in bloßer Abbildung der zu kennzeichnenden Waren erschöpfenden Bildzeichen werde im allgemeinen die erforderliche konkrete Unterscheidungseignung fehlen. Soweit Elemente eines Bildzeichens nur typische Merkmale der zu kennzeichnenden Waren darstellten oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln erschöpften, an die sich der Verkehr durch häufige Verwendung gewöhnt habe, werde einem Zeichen wegen seines nur beschreibenden Inhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden. Weise das Zeichen nicht nur Darstellungen von Merkmalen, die für die Ware typisch oder nur von dekorativer Art seien, sondern weitere charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr Hinweise auf die betriebliche Herkunft sehe, könne die Unterscheidungskraft nicht verneint werden. Dies gelte auch für Bildzeichen, welche die Herkunft der Dienste bezeichnen sollen. Auch hier sei zu fragen, ob das Bildzeichen in der Bildsprache die Dienstleistung selbst oder einzelne ihrer Merkmale beschreibe oder ob es darüber hinausgehende graphische Gestaltungselemente enthalte, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehe.
Bundesverfassungsgericht zur Schutzfähigkeit einer dreidimensionellen Marke für Verpackungszwecke
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 3365/08 vom
4.2.2009, Absatz-Nr. (1 - 14),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20090204_1bvr336508.html
In dem Verfahren - 1 BvR 3365/08 -
über eine Verfassungsbeschwerde gegen einen am 5.
Oktober 2007 zugestellten Beschluss des Bundespatentgerichts - 26 W
(pat) 22/05 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG am 4.
Februar 2009 einstimmig beschlossen, die
Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Das Bundespatentgericht hatte in einem markenrechtlichen Rechtsstreit
auf Antrag eines Zigarettenherstellers die Löschung einer
dreidimensionalen Marke in der Form einer achteckig gestalteten
Zigarettenschachtel eines Wettbewerbers angeordnet, weil die
Marke nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr.
1 Markengesetz (MarkenG) löschungsreif sei, da ihr jegliche
Unterscheidungskraft fehle. Unterscheidungskraft besitze eine Marke nur
dann, wenn sie geeignet sei, die Waren und Dienstleistungen, für
die Schutz begehrt wird, als von einem bestimmten Unternehmen kommend
zu kennzeichnen. Zwar dürfe die Prüfung bei dreidimensionalen
Marken nicht strenger als bei den anderen Markenkategorien ausfallen.
Da aber davon auszugehen sei, dass der Verkehr aus der Form der Ware
oder aus der Verpackung gewöhnlich nicht auf die
Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Marke
schließen werde, besitze eine Marke nach ständiger
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
(EuGH) nur dann Unterscheidungskraft, wenn sie erheblich von der
Norm oder der Branchenüblichkeit abweiche und deshalb vom
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher als Herkunftshinweis aufgenommen werde. Eine
erhebliche Abweichung der angemeldeten Form von den
branchenüblichen Grundformen werde allein durch die achteckige
Gestaltung nicht erreicht, da sie sich von der viereckigen Packungsform
nur geringfügig abhebe und als modernisierte, verschönerte
und gefälligere Form des bereits bekannten Verpackungsdesigns
präsentiere, die dem Durchschnittsverbraucher mangels
augenfälliger Abweichungen vom bekannten Formenschatz nicht als
Herkunftshinweis gegenübertrete. Die Rechtsbeschwerde wurde
nicht zugelassen.
Mit der Verfassungsbeschwerde wurde eine Verletzung des
Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) und des
Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG)
gerügt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruhe auf
einer grundsätzlichen Verkennung der grundrechtlichen
Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der Vorschriften des
Prozessrechts über den Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz. Die
Rechtsbeschwerde hätte wegen grundsätzlicher Bedeutung und
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden
müssen (§ 83 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG). Entgegen dem
Bundespatentgericht vertrete der Bundesgerichtshof die Auffassung, bei
der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei ein großzügiger
Maßstab anzulegen, das heißt jede auch noch so geringe
Unterscheidungskraft reiche aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden. Im Hinblick auf diese Rechtsprechungsdivergenz
ließen auch die vom Bundespatentgericht angeführten
Entscheidungen des EuGH die Notwendigkeit einer Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht entfallen. Darüber hinaus beträfen die
Entscheidungen des EuGH eine andere Fallkonstellation, nämlich
dreidimensionale Marken, die aus der Form der Ware selbst
bestünden, oder solche, die aus der Verpackung bestünden,
dabei allerdings aus mit der Art der Ware selbst zusammenhängenden
Gründen verpackt Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs seien. Es sei
keineswegs zwingend, diese Rechtsprechung auf Fälle der
vorliegenden Art zu übertragen.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil
sie keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen
aufwerfe (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme sei auch
nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt, weil die
Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe (§ 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Es sei weder eine Verletzung des
hinsichtlich des Verfahrens der Markenanmeldung oder -löschung aus
Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Gebots wirkungsvollen Rechtsschutzes
noch des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG erkennbar.
Effektiver Rechtsschutz umfasse nicht nur das Recht auf Zugang zu den
Gerichten sowie auf eine verbindliche Entscheidung durch den Richter
aufgrund einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und
rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes, sondern das Gebot
effektiven Rechtsschutzes beeinflusse auch die Auslegung und Anwendung
der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und
die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung seien
wie § 83 Abs. 2 MarkenG. Habe sich der
Gesetzgeber für die Eröffnung einer weiteren Instanz
entschieden und sehe die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein
Rechtsmittel vor, so dürfe der Zugang dazu nicht in unzumutbarer,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
werden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 83 Abs.
2 Nr. 1 MarkenG liege nur vor, wenn die Rechtssache eine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und
klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfe, die sich in einer
unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könne und deshalb
das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen
Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre. Zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung sei die Rechtsbeschwerde nach § 83
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zuzulassen, wenn das Bundespatentgericht in
einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Spruchpraxis des
Bundesgerichtshofs, eines anderen Senats des Bundespatentgerichts oder
eines vergleichbaren Instanzgerichts abweiche, wenn schwer
erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstünden
oder fortbestünden, die nicht den Charakter einer Divergenz im
herkömmlichen Sinn hätten, oder wenn im Interesse der
Fortbildung des Rechts eine weitere höchstrichterliche
Differenzierung der Rechtsprechung für geboten gehalten werde. Die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei nicht berührt, wenn unter
Zugrundelegung des gleichen Rechtssatzes lediglich dessen
tatsächliche Voraussetzungen im Einzelfall abweichend bewertet
würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
sei es jedenfalls von Verfassungs wegen vertretbar, die
entscheidungserhebliche Frage, welche Kriterien für die
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
anzulegen seien, für höchstrichterlich geklärt zu
halten, ohne einen Widerspruch zwischen den Maßstäben des
EuGH und denen des Bundesgerichtshofs anzunehmen. Ebenso sei es
vertretbar und nicht sachfremd, die bislang ergangene Rechtsprechung
des EuGH zur Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken auf den
Streitfall zu übertragen. Divergenzen ergäben sich nur in der
Anwendung auf den Einzelfall; sie erforderten nicht die Zulassung der
Rechtsbeschwerde. Aus denselben Gründen sei auch Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.
Gemeinschaftswortmarke FUN nicht beschreibend
Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008 in der Rechtssache T‑67/07 entschieden, dass eine Wortmarke FUN als Gemeinschaftsmarke zur Kennzeichnung von „Motorlandfahrzeugen und Teilen und Zubehör hierfür" eingetragen werden könne. Nach
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 seien nur Marken
von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben bestünden, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, des Wertes, der
geographischen Herkunft oder Zeit der Herstellung der Ware
oder Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Von
dieser Regel würden Zeichen
erfasst, die ungeeignet seien, die wesentliche Funktion der Marke zu
erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder
Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher zu
ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb die gleiche Wahl zu
treffen, wenn er gute Erfahrungen bzw. eine andere Wahl zu treffen, wenn er
schlechte Erfahrungen gemacht habe.
Unter diese Regel
fielen Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch
aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete
Ware oder Dienstleistung unmittelbar oder durch Hinweis auf
eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können. Deshalb falle ein Zeichen nur
dann unter das genannte Verbot, wenn es zu den
fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und
konkreten Bezug aufweise, der es den angesprochenen Verkehrskreisen
ermögliche, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine
Beschreibung der Waren- oder Dienstleistungsart oder eines ihrer Merkmale zu erkennen. Ob ein Zeichen beschreibenden
Charakter habe, könne daher nur für die betroffenen Waren
und Dienstleistungen unter Berücksichtigung des
Verständnisses, das die Verbraucher dieser Waren oder
Dienstleistungen als betroffene Verkehrskreise von ihm
hätten, beurteilt werden.
Im vorliegenden Fall handele es sich bei den Waren, für die die Wortmarke FUN angemeldet wurde, um „Motorlandfahrzeuge und Teile und Zubehör hierfür“. Das maßgebliche Publikum bestehe aus englischsprachigen Verbrauchern zwischen 18 und 70 Jahren in den Altersklassen der an Motorlandfahrzeugen sowie deren Teilen und Zubehör interessierten Personen. Da das englische Wort „fun“ „Vergnügen“ oder „Quelle des Vergnügens“ bedeute, habe sich die Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes auf zwei weitere Aussagen, nämlich „das Auto hat ein spaßiges Design“ und „das Auto ist besonders angenehm zu fahren“, gestützt, die weit über die Bedeutung der angemeldeten Marke hinausgingen. Nach ihren Feststellungen würde das Wort „fun“ im Zusammenhang mit einem Motorlandfahrzeug vom maßgeblichen Publikum als Hinweis, dass das Fahrzeug ein spaßiges Design habe oder angenehm zu fahren sei, verstanden.
Nach der Rechtsprechung falle ein Wortzeichen nur unter das gesetzliche Eintragungsverbot, wenn es dazu diene, die wesentlichen Merkmale der fraglichen Waren und Dienstleistungen konkret und nicht vage oder abstrakt zu bezeichnen. Der Umstand, dass ein Unternehmen seinen Waren mittelbar und abstrakt ein positives Image verleihen möchte, ohne jedoch den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmtes Merkmal der betreffenden Waren zu informieren, falle in den Bereich der Evokation und nicht in den der Bezeichnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94. Das Zeichen FUN könne im Zusammenhang mit Motorlandfahrzeugen als Hinweis verstanden werden, dass diese Waren angenehm oder eine Quelle des Vergnügens sein können. Das Zeichen FUN könne daher so gesehen werden, dass es der Ware ein positives Image verleihe, das einem zu Werbezwecken aufgebauten Image vergleichbar sei, da es beim maßgeblichen Verbraucher die Vorstellung wecke, dass ein Fahrzeug eine Quelle des Vergnügens sein könne. Wenn jedoch in bestimmten Fällen ein Motorlandfahrzeug für seinen Fahrer eine Quelle des Vergnügens sein könne, gehe das Zeichen FUN nicht über den Bereich der Suggestion hinaus, weshalb festzustellen sei, dass die Verknüpfung zwischen dem Sinn des Wortes „fun“ und Motorlandfahrzeugen zu vage, unbestimmt und subjektiv sei, um diesem Wort im Zusammenhang mit den genannten Waren beschreibenden Charakter verleihen zu können.