GESCHMACKSMUSTER- UND URHEBERRECHT


Nationale deutsche Geschmacksmuster

 

Am 1. Juni 2004 trat das Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 (BGBl. I/2004, S. 390 ff.) in Kraft.  Es dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 S. 28). Nach diesem Gesetz  Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder Teils davon, die sich aus Linien, ist ein Muster die zwei- oder dreidimensionale Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses oder seiner Verzierung Ergibt. Dabei ist ein Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschliesslich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. Ein komplexes Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, kann auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

 

Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.  Ein Muster ist eigenartig, wenn sich der Gesamteindruck beim informierten Benutzer von dem unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. Nicht geschützt werden Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die nur durch ihre technische Funktion bedingt sind. Dasselbe gilt für Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in Form und  Abmessungen genau nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut, verbunden oder in oder an oder um dieses herum angebracht werden kann, und beide Erzeugnisse funktionieren können.

 

Ein Muster ist offenbart, wenn es bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit

zugänglich  wurde. Die gilt nicht, wenn dies den in der Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde. Eine Offenbarung bleibt unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor demAnmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.

 

Das Geschmacksmusterrecht  steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Muster entworfen, sind sie gemeinschaftlich berechtigt. Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, steht das Geschmacksmusterrecht  dem Arbeitgeber zu, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Das Geschmacksmuster ist beim Deutschen Patent- und Markenamt  anzumelden.  Mehrere Muster können  zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Sie darf aber nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören.

 

Geschmacksmuster schützen das Design von Produkten nämlich Farb- und Formgestaltungen gewerblich nutzbarer Gegenstände, die auf das optische Empfinden des Menschen wirken, z.B. Ausführungen und Formen von  Stoffen, Tapeten, Gläsern oder Flaschen. Sie müssen  bei der Anmeldung neu sein. Neuheit liegt vor, wenn eine Gestaltung den Fachkreisen bei zumutbarer Berücksichtigung der vorhandenen Gestaltungen nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster muss eigentümlich sein und eine den Schutz rechtfertigende persönliche, schöpferische Leistung darstellen. Die Anforderung an das Gestaltungsniveau des Werks ist geringer als das für den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst erforderliche Maß an individüller schöpferischer Leistung. Ein urheberrechtsfähiges Werk der angewandten Kunst kann zugleich als Geschmacksmuster geschützt werden. Durch den Geschmacksmusterschutz erlangt sein Inhaber das alleinige Recht, das Muster gewerbsmässig nachzubilden und wirtschaftlich zu verwerten.  Der Geschmacksmusterschutz bedarf der Anmeldung des Designs beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Es prüft , ob die Anmeldung frei von Formfehlern ist, und trägt die Angaben des Anmelders  ein, ohne die Geschmacksmusterfähigkeit und die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigentümlichkeit zu prüfen.

 

Das Geschmacksmuster begründet ein Verbot, es zur gewerblichen Verbreitung nachzubilden. Dadurch ist nicht nur die Anfertigung von Duplikaten untersagt, sondern auch die Herstellung von mehr oder weniger deutlich angenäherten Reproduktionen. Zur Durchsetzung des Verbot gibt es  zivilrechtliche (Störungsbeseitigung-,  Unterlassungs-, Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüche) und strafrechtliche Sanktionen.  Binnen  sechs Monaten nach dem Anmeldetag können in anderen Staaten der Pariser Verbandsübereinkunft Nachanmeldungen erfolgen. Ohne Zustimmung des Inhabers sind die Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung eines neün Musters oder Modells, die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe im privaten Bereich ohne die Absicht der gewerblichen Verbreitung und Verwertung angefertigt wird oder die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein  Schriftwerk erlaubt.

 

Ein Design kann gleichzeitig auch nach dem Urheberrechtsgesetz und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschützt sein. Diese Rechte entstehen ohne Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Denkbar ist auch ein gleichzeitiger Schutz in der Form einer dreidimensionalen Marke nach dem Markengesetz.

 

Geschmacksmuster schützen äussere Erscheinungsbilder wie etwa Industriedesign für Kaffeekannen, Stoffmuster, Autos, Computer oder Möbel. Sie müssen neu sein und eine Eigenart aufweisen, indem sie sich vom Gesamteindruck her von bekannten Formen unterscheiden. Die bislang strengeren Anforderungen nach einer gewissen ,Gestaltungshöhe" entfallen künftig. Das neü Recht schützt so in vermehrtem Umfang äussere Gestaltungsformen, um die Kreativität und Innovationen der Designer zu fördern.

 

Die Höchstschutzdaür eingetragener Geschmacksmuster beträgt  25 Jahre. Der Inhaber des Geschmacksmusters kann  Dritten verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu benutzen. Einzelteile eines Gesamterzeugnisses sind künftig nur noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemässer Verwendung sichtbar sind. Den Schutz sichtbarer Ersatzteile hat die EU noch nicht harmonisiert. Bis zu einer europaweit einheitlichen Regelung behält der Gesetzentwurf deshalb die bestehenden Regeln bei. Danach sind Ersatzteile wie Kotflügel, Motorhaube oder Stossfänger als Geschmacksmuster geschützt, wenn sie auch als Einzelteil die Schutzvoraussetzungen erfüllen.

 

 

Schutzfähigkeit von Geschmacksmustern

 

Muster oder Modelle aus abgewandelten Abbildungen von Verkehrszeichen seien nicht wegen Verstosses gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von § 7 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz von der Eintragung in das Musterregister ausgeschlossen, weil das markenrechtliche Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz) im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren nicht zu prüfen sei. So beschloss der Bundesgerichtshof am 22.04.2004 - Aktenzeichen: I ZB 15/03 in der Rechtsbeschwerdesache zur   Geschmacksmusteranmeldung Nr. 401 01 657.9 (Abgewandelte   Verkehrszeichen)

 

Nach dem Geschmacksmustergesetz werde  der Schutz gegen Nachbildungen von Verkehrszeichen durch die  Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des Musters  oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde. Das setze voraus, dass  durch das Muster die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt würden. Davon sei bei der Abbildung von abgewandelten Verkehrsschildern in einer Geschmacksmusteranmeldung nicht auszugehen. Es fehlten besondere     Umstände, die einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung begründeten.  Ein allgemeines Verbot, abgewandelte Verkehrsschilder abzubilden oder zu vertreiben, gäbe es nicht. Nach der Strassenverkehrsordnung seien Verkehrszeichen Gefahrzeichen,   Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Gegenstand der Anmeldung seien Abwandlungen der Sonderwege regelnden Vorschriftzeichen. Eine Abwandlung sei bei den angemeldeten Mustern dadurch erfolgt, dass ein einzelner roter Balken oder fünf schwarze Balken von rechts oben nach links unten das jeweilige Schild kreuzten. Die Kombination dieser Vorschriftzeichen mit einem zusätzlichen  roten oder mit fünf schwarzen Balken sein in der Strassenverkehrsordnung nicht vorgesehen.

 

Die Ähnlichkeit der Muster mit amtlichen Verkehrszeichen führe nicht dazu, dass die Verbreitung von   Nachbildungen des Musters gegen die öffentliche Ordnung   verstosse. Zwar dürften amtliche Verkehrszeichen nur von Behörden aufgestellt und angebracht werden. Verkehrszeichen seien aber frei zu erwerben, und es sei ausserhalb des öffentlichen Strassenverkehrs sogar erwünscht, dass diese zum Beispiel zur Verkehrsregelung auf privaten Grundstücken verwendet werden. Nur die missbräuchliche Verwendung von Verkehrszeichen sei untersagt. Nach der  Strassenverkehrsordnung dürften Einrichtungen, die Verkehrszeichen glichen, mit ihnen verwechselt werden könnten oder deren Wirkung beeinträchtigten, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken könnten. Ein weiterreichendes Verbot, die Abbildung von abgewandelten Verkehrsschildern zu vertreiben, gäbe es dagegen nicht. Sonstige Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung wegen der Verbreitung von  Nachbildungen der in Rede stehenden Muster seien nicht  ersichtlich.

 

Dass durch die Verwendung von Nachbildungen der Muster ausserhalb des Strassenverkehrs möglicherweise die Fehlvorstellung entstehe, es handele sich um amtliche Verkehrszeichen, genüge für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 7 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz nicht. Eine Möglichkeit des Missbrauchs der Muster oder von Teilen eines Musters durch die Art der Verwendung oder die ungerechtfertigte Geltendmachung von Verbietungsrechten stehe wegen des auch möglichen unbedenklichen Gebrauchs der Muster deren Eintragung als Geschmacksmuster nicht entgegen. Die Versagung des Schutzes lasse sich auch nicht mit den Bestimmungen  § 8 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 Markengesetz begründen, wonach Marken mit staatlichen Hoheitszeichen oder mit deren Nachahmungen von der Eintragung als Marke ausgenommen seien. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung des Marken- und des  Geschmacksmustergesetzes sei das Verbot des Markengesetzes  nicht auf das Geschmacksmusterrecht übertragbar.

 

Verbreitungen von  Nachbildungen  des Musters verstiessen auch nicht aus anderen Gründen gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten.  Für die Ansicht, dass der Eintragung der angemeldeten Muster wegen ihrer Symbolwirkung sowie der mit ihnen zu erlangenden Ausschliesslichkeit ein Eintragungshindernis im Sinne eines Freihaltebedürfnisses entgegenstünde und im Falle der Eintragung der Muster der Verordnungsgeber in der Freiheit beschränkt, den Mustern entsprechende amtliche Verkehrszeichen einzuführen, fand der Bundesgerichtshof kein Verständnis.  Das Geschmacksmustergesetz kenne anders als das Markengesetz kein Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses. Im Geschmacksmusterrecht sei die Prüfung des Patent- und Markenamts auf die formellen Anmeldeerfordernisse und der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz beschränkt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 Geschmacksmustergesetz). Eine weitergehende Prüfung durch das Amt sei ausgeschlossen. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz könne nicht durch eine weite Auslegung des § 7 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz umgangen werden. Das im Markengesetz geregelte Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz) sei im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren nicht zu prüfen. Die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der Rechtsordnung würden durch die Eintragung der abgewandelten Verkehrszeichen entsprechenden Muster jedenfalls nicht in Frage gestellt. Auch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden werde nicht verstossen.

 

Verletzung von Geschmacksmustern und Schadensersatz

Geschmacksmusterinhaber können schon für das Anbieten einer nachgemachten Damenarmbanduhr im Katalog eines Versandhandelsunternehmens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnenden Schadensersatz verlangen.  Hierzu und zu den bei der Bemessung einer entsprechenden Lizenz zu berücksichtigenden Umständen entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen I ZR 263/02 am 23. Juni 2005 (Catwalk), dass schon durch das Anbieten einer Uhr, die Geschmacksmusterrechte verletze, wenn sie die für sie für den ästhetischen Gesamteindruck wesentliche und deren Eigentümlichkeit begründende Gestaltungsmerkmale nahezu identisch übernehme. Dadurch entstünden Schadensersatansprüche, die nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden können.

 

Der bei der schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und daher auch von Geschmacksmusterrechten wahlweise neben dem Verlangen nach Ersatz des entgangenen Gewinns und der Gewinnherausgabe zulässigen Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie liege die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen solle als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichte. Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode sei es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre; entscheidend sei allein, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte. Zulässig sei die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von Ausschliesslichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich sei, weil es sich der Sache nach bei dieser Berechnung um einen dem Bereicherungsanspruch nach § 812 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative, § 818 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechenden Anspruch handele.

 

Ob die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten verkehrsüblich sei, komme es nur darauf an, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich sei. Das Erfordernis der Üblichkeit solle vorwiegend nur solche Rechte ausschließen, bei denen mangels Vermögenswerts keine Nutzung auf dem Lizenzwege allgemein in Betracht zu kommen pflege oder der Gedanke an eine Lizenzerteilung aus besonderen Gründen ausscheide. Für die Annahme der Verkehrsüblichkeit einer Überlassung genüge es daher regelmässig, dass ein solches Recht seiner Art nach überhaupt durch die Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden könne und genutzt werde. Das sei bei Geschmacksmustern der Fall, weil hierfür die Erwägung spräche, daß anderenfalls unübliche Benutzungshandlungen in schadensersatzmässiger Hinsicht nicht hinreichend sanktioniert wären. Das wäre insbesondere dann nicht interessengerecht, wenn derjenige, der das Muster unberechtigt benutze, dabei dessen besondere Wertschätzung ausnutze und/oder beeinträchtige. Deshalb sei die Abbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts in der Werbung nicht nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb ohne einen eigenständigen "Lizenzwert". Bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie kann es darauf nicht nicht ankommen, weil bei ihr wegen der Verkehrsüblichkeit der Rechtseinräumung eine abstrakte Betrachtungsweise geboten sei. Dem Anbieten und Bewerben komme dabei ein im Verhältnis zum Inverkehrbringen eigenes Gewicht und im Verletzungsfall ein eigener Unrechtsgehalt zu.

 

Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Schadenslizenz sei zu berücksichtigen, daß eine zweifache Verletzung durch Werbung und den Vertrieb der nachgeahmten Uhren eine bei Lizenzverträgen nicht unüblichen Kombination einer Pauschallizenz  für die Werbung und einer nach der Zahl der verkauften Exemplare berechneten Stücklizenz anfalle. Im besonderen sei der Verletzer bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie zwar weder besser noch schlechter gestellt werden dürfe als ein vertraglicher Lizenznehmer, aber dem Risiko der Minderung des Prestigewerts des nachgeahmten Produkts durch eine angemessene Erhöhung der normalerweise üblichen Lizenz Rechnung zu tragen sei. Dementsprechend würden hierbei alle Umstände zu berücksichtigen sein, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluß gehabt hätten. Bei der Bemessung der Höhe der pauschalen Schadenslizenz werde daher neben der herausgestellten hohen Anzahl der Kataloge, die die rechtsverletzende Abbildung enthielten, mindernd zu berücksichtigen sein, daß das Klagemuster nicht identisch übernommen und zudem nicht herausgehoben sei, sondern in dem sehr umfangreichen Versandhandelskatalog als eine unter zahlreichen dort angebotenen Uhren beworben wurde. Deshalb sei der entsprechend der Auflagenhöhe der Kataloge berechnete Lizenzbetrag von 85.400 DM bei der gegebenen Sachlage unverhältnismäßig. Die für die Katalogwerbung in Betracht kommende pauschale Lizenz müsse in einem angemessenen Verhältnis zum Betrag einer fingierten Stücklizenz für die vertriebenen Uhren stehen. Bei der Bemessung einer etwaigen zusätzlichen Stücklizenz werde zu berücksichtigen sein, daß bei einer vertraglichen Vereinbarung, bei der auch eine Einstandszahlung vereinbart werde, die Parteien diese bei der Bemessung der Höhe der Stücklizenz entsprechend berücksichtigten und zudem möglicherweise vereinbart hätten, daß eine Stücklizenz daneben erst ab einer bestimmten Anzahl verkaufter lizenzierter Uhren zu zahlen sei.

  

Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster

 

Seit dem 1. April 2003 können beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in Alicante neben den europäischen Gemeinschaftsmarken auch Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen werden, nachdem die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Kraft getreten ist. Mit ihr wurde ein System für einen einheitlichen Schutz mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft geschaffen. Nach ihr wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch ein "nicht eingetragenes" oder "eingetragenes" Muster geschützt. Sie sind einheitlich für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft und schützen  die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, insbesondere Merkmale der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder Werkstoffe des Erzeugnisses oder seiner Verzierung. Daneben bleiben nationale und internationale Schutzmöglichkeiten bestehen.

 


URHEBERRECHT

Deutsches Urheberrecht 

Neues Urheberrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft

Am 1. November 2007 wurde das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Mit ihm wird das Urhaberrecht weiter an das digitale Zeitalter mit seinen neuen technischen Möglichkeiten angepasst. Das Gesetz will die Interessen der Urheber an der Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die Belange der Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der Nutzung der Werke angemessenen ausgleichen. Im wesentlichen geht es um folgende Neuregelungen:

1. Erhalt der Privatkopie

Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten. Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. In Zukunft gilt also: Wenn für den Nutzer einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine Privatkopie davon herstellen. 
Es bleibt auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken, weil dies durch EU-Recht zwingend vorgegeben ist. Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze, wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die Rechtsinhaber können ihr geistiges Eigentum durch derartige technische Maßnahmen selbst schützen. Diesen Selbstschutz darf der Gesetzgeber ihnen nicht aus der Hand nehmen. Es gibt kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies ließe sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.

2. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die Privatkopie

Als Ausgleich für die erlaubte Privatkopie erhält der Urheber eine Pauschalvergütung, die auf Geräte und Speichermedien erhoben und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber ausgeschüttet wird. Die Beteiligten sollen selbst die Vergütung aushandeln. Für den Streitfall sind beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsverfahren vorgesehen. Mit diesem marktwirtschaftlichen Modell soll flexibler auf neue technische Entwicklungen reagiert werden können. Außerdem sollen Einigungen über die Vergütungszahlungen zügiger zustande kommen.  Vergütungspflichtig sind alle Geräte und Speichermedien, die bei zulässigen Vervielfältigungen benutzt werden. Keine Vergütungspflicht besteht für Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser tatsächlich aber anderen Funktionen dient. Das Gesetzt gibt den Beteiligten einen verbindlichen Rahmen für die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte Vervielfältigungen genutzt werden. Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Der Verbraucher wird also nicht doppelt belastet. Zugleich werden auch die Interessen der Hersteller der Geräte und Speichermedien berücksichtigt. Die Vergütung muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder Speichermediums stehen.

3. Schranken für Wissenschaft und Forschung

Die Novelle erlaubt es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Die Medienkompetenz der Bevölkerung wird gestärkt. Neu ist auch, dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden dürfen, z.B. per E-Post. Die berechtigten Interessen der Verlage werden dadurch gewahrt, dass diese Nutzungsmöglichkeiten bestimmten Einschränkungen unterliegen. So ist die Anzahl der Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen, grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der Einrichtung geknüpft. Nur bei Belastungsspitzen darf darüber hinausgegangen werden. Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag kein eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält. Diese Einschränkungen sind zum Schutz des geistigen Eigentums der Verlage und Autoren erforderlich, weil der Gesetzgeber keine Regelungen einführen darf, die es den Verlagen unmöglich machen, ihre Produkte am Markt zu verkaufen.

4. Unbekannte Nutzungsarten


Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wie das Internet noch nicht gab. Wollte der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen, musste er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit ihnen über die Verwertung einigen. Nach dem Gesetz  soll der Urheber über seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können. Dies liegt nicht nur im Interesse der Verwerter und der Verbraucher, sondern dient auch dem Urheber selbst. Sein Werk bleibt zukünftigen Generationen in neu entwickelten Medien erhalten. Der Urheber wird durch die Neuregelung auch ausreichend geschützt. Er erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Mit einer parallelen Regelung wird auch die Verwertung schon bestehender Werke, die in Archiven liegen, in neuen Nutzungsarten ermöglicht. Eine Öffnung der Archive liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, weil sie gewährleistet, dass Werke aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden können und Teil des Kulturlebens bleiben.

Das Gesetz trägt auch den Besonderheiten des Films Rechnung. Dort sind typischerweise zahlreiche Mitwirkende beteiligt. isher galt deshalb die gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Diese Vermutung wird jetzt auf unbekannte Nutzungsarten ausgedehnt. Im Gegensatz zu anderen Medien haben die Urheber hier aber kein Widerrufsrecht. Das gibt den Produzenten ausreichende Sicherheit beim Erwerb der Rechte und gewährleistet, dass er wie bisher international präsent bleibt.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 1.11.2007)