GESCHMACKSMUSTER- UND URHEBERRECHT
Nationale deutsche Geschmacksmuster
Am 1. Juni 2004 trat das
Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 (BGBl. I/2004,
S. 390 ff.) in Kraft. Es dient der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und
Modellen (ABl. EG Nr. L 289 S. 28). Nach diesem Gesetz Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder
Teils davon, die sich aus Linien, ist ein Muster die zwei- oder
dreidimensionale Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder der
Werkstoffe des Erzeugnisses oder seiner Verzierung Ergibt. Dabei ist ein
Erzeugnis jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschliesslich
Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen
sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden
sollen. Ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis. Ein komplexes Erzeugnis
aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, kann auseinander- und
wieder zusammengebaut werden kann.
Ein Muster gilt als neu,
wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster
gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen
Einzelheiten unterscheiden. Ein Muster
ist eigenartig, wenn sich der Gesamteindruck beim informierten Benutzer von dem
unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor
dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der
Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters
berücksichtigt. Nicht geschützt werden Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen,
die nur durch ihre technische Funktion bedingt sind. Dasselbe gilt für
Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in Form und Abmessungen genau nachgebildet werden
müssen, damit das Erzeugnis, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es
verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut,
verbunden oder in oder an oder um dieses herum angebracht werden kann, und
beide Erzeugnisse funktionieren können.
Ein Muster ist
offenbart, wenn es bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf
sonstige Weise der Öffentlichkeit
zugänglich wurde. Die gilt nicht, wenn dies den in der
Europäischen Gemeinschaft tätigen Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf
vor dem Anmeldetag des Musters nicht bekannt sein konnte. Ein Muster gilt nicht
als offenbart, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder
stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde. Eine
Offenbarung bleibt unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf
Monate vor demAnmeldetag durch
den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge
von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers
der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Muster
als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen
Rechtsnachfolger offenbart wurde.
Das
Geschmacksmusterrecht steht dem
Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein
Muster entworfen, sind sie gemeinschaftlich berechtigt. Wird ein Muster von
einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach Weisungen seines
Arbeitgebers entworfen, steht das Geschmacksmusterrecht dem Arbeitgeber zu, wenn nichts anderes
vereinbart wurde. Das Geschmacksmuster ist beim Deutschen Patent- und
Markenamt anzumelden. Mehrere Muster können zusammengefasst werden (Sammelanmeldung).
Sie darf aber nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse
angehören.
Geschmacksmuster
schützen das Design von Produkten nämlich Farb- und Formgestaltungen
gewerblich nutzbarer Gegenstände, die auf das optische Empfinden des Menschen
wirken, z.B. Ausführungen und Formen von
Stoffen, Tapeten, Gläsern oder Flaschen. Sie müssen bei der Anmeldung neu sein. Neuheit liegt
vor, wenn eine Gestaltung den Fachkreisen bei zumutbarer Berücksichtigung der
vorhandenen Gestaltungen nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster muss
eigentümlich sein und eine den Schutz rechtfertigende persönliche,
schöpferische Leistung darstellen. Die Anforderung an das Gestaltungsniveau des
Werks ist geringer als das für den urheberrechtlichen Schutz von Werken der
angewandten Kunst erforderliche Maß an individüller schöpferischer Leistung.
Ein urheberrechtsfähiges Werk der angewandten Kunst kann zugleich als
Geschmacksmuster geschützt werden. Durch den Geschmacksmusterschutz erlangt
sein Inhaber das alleinige Recht, das Muster gewerbsmässig nachzubilden und
wirtschaftlich zu verwerten. Der
Geschmacksmusterschutz bedarf der Anmeldung des Designs beim Deutschen Patent-
und Markenamt in München. Es prüft , ob die Anmeldung frei von Formfehlern
ist, und trägt die Angaben des Anmelders
ein, ohne die Geschmacksmusterfähigkeit und die Schutzvoraussetzungen
der Neuheit und Eigentümlichkeit zu prüfen.
Das Geschmacksmuster
begründet ein Verbot, es zur gewerblichen Verbreitung nachzubilden. Dadurch
ist nicht nur die Anfertigung von Duplikaten untersagt, sondern auch die
Herstellung von mehr oder weniger deutlich angenäherten Reproduktionen. Zur
Durchsetzung des Verbot gibt es
zivilrechtliche (Störungsbeseitigung-,
Unterlassungs-, Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüche) und
strafrechtliche Sanktionen. Binnen sechs Monaten nach dem Anmeldetag können in
anderen Staaten der Pariser Verbandsübereinkunft Nachanmeldungen erfolgen.
Ohne Zustimmung des Inhabers sind die Benutzung einzelner Motive eines Musters
oder Modells zur Herstellung eines neün Musters oder Modells, die Einzelkopie
eines Musters oder Modells, sofern dieselbe im privaten Bereich ohne die
Absicht der gewerblichen Verbreitung und Verwertung angefertigt wird oder die
Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerk erlaubt.
Ein Design kann
gleichzeitig auch nach dem Urheberrechtsgesetz und Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb geschützt sein. Diese Rechte entstehen ohne Anmeldung beim Deutschen
Patent- und Markenamt. Denkbar ist auch ein gleichzeitiger Schutz in der Form
einer dreidimensionalen Marke nach dem Markengesetz.
Geschmacksmuster
schützen äussere Erscheinungsbilder wie etwa Industriedesign für
Kaffeekannen, Stoffmuster, Autos, Computer oder Möbel. Sie müssen neu sein
und eine Eigenart aufweisen, indem sie sich vom Gesamteindruck her von
bekannten Formen unterscheiden. Die bislang strengeren Anforderungen nach einer
gewissen ,Gestaltungshöhe" entfallen künftig. Das neü Recht schützt so
in vermehrtem Umfang äussere Gestaltungsformen, um die Kreativität und
Innovationen der Designer zu fördern.
Die Höchstschutzdaür
eingetragener Geschmacksmuster beträgt
25 Jahre. Der Inhaber des Geschmacksmusters kann Dritten verbieten, das Design ohne seine
Zustimmung zu benutzen. Einzelteile eines Gesamterzeugnisses sind künftig nur
noch schutzfähig, wenn sie bei bestimmungsgemässer Verwendung sichtbar sind.
Den Schutz sichtbarer Ersatzteile hat die EU noch nicht harmonisiert. Bis zu
einer europaweit einheitlichen Regelung behält der Gesetzentwurf deshalb die
bestehenden Regeln bei. Danach sind Ersatzteile wie Kotflügel, Motorhaube oder
Stossfänger als Geschmacksmuster geschützt, wenn sie auch als Einzelteil die
Schutzvoraussetzungen erfüllen.
Schutzfähigkeit von
Geschmacksmustern
Muster oder Modelle aus
abgewandelten Abbildungen von Verkehrszeichen seien nicht wegen Verstosses
gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von § 7 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz
von der Eintragung in das Musterregister ausgeschlossen, weil das
markenrechtliche Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
Markengesetz) im geschmacksmusterrechtlichen Eintragungsverfahren nicht zu
prüfen sei. So beschloss der Bundesgerichtshof am 22.04.2004 - Aktenzeichen: I
ZB 15/03 in der Rechtsbeschwerdesache zur
Geschmacksmusteranmeldung Nr. 401 01 657.9 (Abgewandelte Verkehrszeichen)
Nach dem
Geschmacksmustergesetz werde der Schutz
gegen Nachbildungen von Verkehrszeichen durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung des
Musters oder Modells oder die
Verbreitung einer Nachbildung gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde.
Das setze voraus, dass durch das Muster
die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden
Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt würden. Davon sei bei der
Abbildung von abgewandelten Verkehrsschildern in einer Geschmacksmusteranmeldung
nicht auszugehen. Es fehlten besondere
Umstände, die einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
begründeten. Ein allgemeines Verbot,
abgewandelte Verkehrsschilder abzubilden oder zu vertreiben, gäbe es nicht.
Nach der Strassenverkehrsordnung seien Verkehrszeichen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen.
Gegenstand der Anmeldung seien Abwandlungen der Sonderwege regelnden
Vorschriftzeichen. Eine Abwandlung sei bei den angemeldeten Mustern dadurch
erfolgt, dass ein einzelner roter Balken oder fünf schwarze Balken von rechts
oben nach links unten das jeweilige Schild kreuzten. Die Kombination dieser
Vorschriftzeichen mit einem zusätzlichen
roten oder mit fünf schwarzen Balken sein in der Strassenverkehrsordnung
nicht vorgesehen.
Die
Ähnlichkeit der
Muster mit amtlichen Verkehrszeichen führe nicht dazu, dass die
Verbreitung
von Nachbildungen des Musters gegen
die öffentliche Ordnung verstosse. Zwar
dürften amtliche Verkehrszeichen nur von Behörden aufgestellt
und angebracht
werden. Verkehrszeichen seien aber frei zu erwerben, und es sei
ausserhalb des öffentlichen Strassenverkehrs sogar erwünscht,
dass diese zum Beispiel zur
Verkehrsregelung auf privaten Grundstücken verwendet werden. Nur
die
missbräuchliche Verwendung von Verkehrszeichen sei untersagt. Nach
der Strassenverkehrsordnung dürften
Einrichtungen, die Verkehrszeichen glichen, mit ihnen verwechselt
werden
könnten oder deren Wirkung beeinträchtigten, dort nicht
angebracht oder sonst
verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken könnten.
Ein
weiterreichendes Verbot, die Abbildung von abgewandelten
Verkehrsschildern zu
vertreiben, gäbe es dagegen nicht. Sonstige Anhaltspunkte für
einen Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung wegen der Verbreitung von
Nachbildungen der in Rede stehenden Muster
seien nicht ersichtlich.
Dass durch die
Verwendung von Nachbildungen der Muster ausserhalb des Strassenverkehrs
möglicherweise die Fehlvorstellung entstehe, es handele sich um amtliche
Verkehrszeichen, genüge für die Annahme eines Schutzhindernisses nach § 7
Abs. 2 Geschmacksmustergesetz nicht. Eine Möglichkeit des Missbrauchs der
Muster oder von Teilen eines Musters durch die Art der Verwendung oder die
ungerechtfertigte Geltendmachung von Verbietungsrechten stehe wegen des auch
möglichen unbedenklichen Gebrauchs der Muster deren Eintragung als
Geschmacksmuster nicht entgegen. Die Versagung des Schutzes lasse sich auch
nicht mit den Bestimmungen § 8 Abs. 2
Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1 Markengesetz begründen, wonach Marken mit staatlichen
Hoheitszeichen oder mit deren Nachahmungen von der Eintragung als Marke
ausgenommen seien. Aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtung des Marken-
und des Geschmacksmustergesetzes sei
das Verbot des Markengesetzes nicht auf
das Geschmacksmusterrecht übertragbar.
Verbreitungen
von Nachbildungen des Musters verstiessen auch nicht aus
anderen Gründen gegen die öffentliche Ordnung oder guten
Sitten.
Für die Ansicht, dass der Eintragung der angemeldeten Muster wegen
ihrer
Symbolwirkung sowie der mit ihnen zu erlangenden Ausschliesslichkeit
ein
Eintragungshindernis im Sinne eines Freihaltebedürfnisses
entgegenstünde und
im Falle der Eintragung der Muster der Verordnungsgeber in der Freiheit
beschränkt, den Mustern entsprechende amtliche Verkehrszeichen
einzuführen,
fand der Bundesgerichtshof kein Verständnis.
Das Geschmacksmustergesetz kenne anders als das Markengesetz kein
Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses. Im
Geschmacksmusterrecht sei die
Prüfung des Patent- und Markenamts auf die formellen
Anmeldeerfordernisse und
der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz
beschränkt (§ 10
Abs. 2 Satz 2 und 3 Geschmacksmustergesetz). Eine weitergehende
Prüfung durch
das Amt sei ausgeschlossen. Die Beschränkung der
Prüfungskompetenz könne
nicht durch eine weite Auslegung des § 7 Abs. 2
Geschmacksmustergesetz umgangen
werden. Das im Markengesetz geregelte Schutzhindernis des
Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz) sei im
geschmacksmusterrechtlichen
Eintragungsverfahren nicht zu prüfen. Die Grundlagen des
staatlichen oder
wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden Grundsätze der
Rechtsordnung
würden durch die Eintragung der abgewandelten Verkehrszeichen
entsprechenden
Muster jedenfalls nicht in Frage gestellt. Auch gegen das
Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden werde nicht verstossen.
Verletzung von
Geschmacksmustern und Schadensersatz
Geschmacksmusterinhaber
können schon für das Anbieten einer nachgemachten Damenarmbanduhr im Katalog
eines Versandhandelsunternehmens nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu
berechnenden Schadensersatz verlangen.
Hierzu und zu den bei der Bemessung einer entsprechenden Lizenz zu
berücksichtigenden Umständen entschied der Bundesgerichtshof unter dem
Aktenzeichen I ZR 263/02 am 23. Juni 2005 (Catwalk), dass schon durch das
Anbieten einer Uhr, die Geschmacksmusterrechte verletze, wenn sie die für sie
für den ästhetischen Gesamteindruck wesentliche und deren Eigentümlichkeit
begründende Gestaltungsmerkmale nahezu identisch übernehme. Dadurch entstünden
Schadensersatansprüche, die nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet
werden können.
Der bei der schuldhaften
Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und daher auch von Geschmacksmusterrechten
wahlweise neben dem Verlangen nach Ersatz des entgangenen Gewinns und der
Gewinnherausgabe zulässigen Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie liege
die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen
solle als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichte.
Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode sei es
unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall
tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre; entscheidend
sei allein, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet
hätte. Zulässig sei die Schadensberechnung auf der Grundlage einer angemessenen
Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von Ausschliesslichkeitsrechten
zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich
sei, weil es sich der Sache nach bei dieser Berechnung um einen dem
Bereicherungsanspruch nach § 812 Absatz 1 Satz 1 2. Alternative, § 818 Absatz 2
Bürgerliches Gesetzbuch entsprechenden Anspruch handele.
Ob die Überlassung von
Ausschließlichkeitsrechten verkehrsüblich sei, komme es nur darauf an, ob bei
einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Erteilung von
Lizenzen im Verkehr üblich sei. Das Erfordernis der Üblichkeit solle vorwiegend
nur solche Rechte ausschließen, bei denen mangels Vermögenswerts keine Nutzung
auf dem Lizenzwege allgemein in Betracht zu kommen pflege oder der Gedanke an
eine Lizenzerteilung aus besonderen Gründen ausscheide. Für die Annahme der
Verkehrsüblichkeit einer Überlassung genüge es daher regelmässig, dass ein
solches Recht seiner Art nach überhaupt durch die Einräumung von
Nutzungsrechten genutzt werden könne und genutzt werde. Das sei bei
Geschmacksmustern der Fall, weil hierfür die Erwägung spräche, daß anderenfalls
unübliche Benutzungshandlungen in schadensersatzmässiger Hinsicht nicht
hinreichend sanktioniert wären. Das wäre insbesondere dann nicht
interessengerecht, wenn derjenige, der das Muster unberechtigt benutze, dabei
dessen besondere Wertschätzung ausnutze und/oder beeinträchtige. Deshalb sei
die Abbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts in der
Werbung nicht nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb ohne einen
eigenständigen "Lizenzwert". Bei der Schadensberechnung nach der
Lizenzanalogie kann es darauf nicht nicht ankommen, weil bei ihr wegen der
Verkehrsüblichkeit der Rechtseinräumung eine abstrakte Betrachtungsweise
geboten sei. Dem Anbieten und Bewerben komme dabei ein im Verhältnis zum
Inverkehrbringen eigenes Gewicht und im Verletzungsfall ein eigener
Unrechtsgehalt zu.
Bei
der Bemessung der
Höhe der zu zahlenden Schadenslizenz sei zu berücksichtigen,
daß eine zweifache
Verletzung durch Werbung und den Vertrieb der nachgeahmten Uhren eine
bei
Lizenzverträgen nicht unüblichen Kombination einer
Pauschallizenz für die Werbung und einer nach der Zahl der
verkauften Exemplare berechneten Stücklizenz anfalle. Im
besonderen sei der
Verletzer bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie
zwar weder
besser noch schlechter gestellt werden dürfe als ein vertraglicher
Lizenznehmer, aber dem Risiko der Minderung des Prestigewerts des
nachgeahmten
Produkts durch eine angemessene Erhöhung der normalerweise
üblichen Lizenz Rechnung
zu tragen sei. Dementsprechend würden hierbei alle Umstände
zu berücksichtigen
sein, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der
Vergütung
Einfluß gehabt hätten. Bei der Bemessung der Höhe der
pauschalen Schadenslizenz
werde daher neben der herausgestellten hohen Anzahl der Kataloge, die
die
rechtsverletzende Abbildung enthielten, mindernd zu
berücksichtigen sein, daß
das Klagemuster nicht identisch übernommen und zudem nicht
herausgehoben sei,
sondern in dem sehr umfangreichen Versandhandelskatalog als eine unter
zahlreichen dort angebotenen Uhren beworben wurde. Deshalb sei der
entsprechend
der Auflagenhöhe der Kataloge berechnete Lizenzbetrag von 85.400
DM bei der
gegebenen Sachlage unverhältnismäßig. Die für die
Katalogwerbung in Betracht
kommende pauschale Lizenz müsse in einem angemessenen
Verhältnis zum Betrag
einer fingierten Stücklizenz für die vertriebenen Uhren
stehen. Bei der
Bemessung einer etwaigen zusätzlichen Stücklizenz werde zu
berücksichtigen
sein, daß bei einer vertraglichen Vereinbarung, bei der auch eine
Einstandszahlung vereinbart werde, die Parteien diese bei der Bemessung
der
Höhe der Stücklizenz entsprechend berücksichtigten und
zudem möglicherweise
vereinbart hätten, daß eine Stücklizenz daneben erst ab
einer bestimmten Anzahl
verkaufter lizenzierter Uhren zu zahlen sei.
Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Seit dem 1. April 2003 können beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in
Alicante neben den europäischen Gemeinschaftsmarken auch
Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen werden, nachdem die Verordnung (EG)
Nr. 6/2002 vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster in
Kraft getreten ist. Mit ihr wurde ein System für einen einheitlichen Schutz
mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Gemeinschaft geschaffen. Nach ihr
wird ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch ein "nicht
eingetragenes" oder "eingetragenes" Muster geschützt. Sie sind
einheitlich für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft und schützen die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder
eines Teils davon, insbesondere Merkmale der Linien, Konturen, Farben, Gestalt,
Oberflächenstruktur und/oder Werkstoffe des Erzeugnisses oder seiner Verzierung.
Daneben bleiben nationale und internationale Schutzmöglichkeiten bestehen.
URHEBERRECHT
Deutsches Urheberrecht
Neues Urheberrecht tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft
Am 1. November 2007 wurde das
Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt
am 1. Januar 2008 in Kraft. Mit ihm wird das Urhaberrecht weiter an das
digitale Zeitalter mit seinen neuen technischen Möglichkeiten
angepasst. Das Gesetz will die Interessen der Urheber an der
Wahrung und Verwertung ihres geistigen Eigentums und die Belange der
Geräteindustrie, der Verbraucher und der Wissenschaft an der
Nutzung der Werke angemessenen ausgleichen. Im wesentlichen geht
es um folgende Neuregelungen:
1. Erhalt der Privatkopie
Die private Kopie nicht kopiergeschützter Werke bleibt weiterhin, auch in
digitaler Form, erlaubt. Das neue Recht enthält aber eine Klarstellung: Bisher
war die Kopie einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage verboten.
Dieses Verbot wird nunmehr ausdrücklich auch auf unrechtmäßig online zum
Download angebotene Vorlagen ausgedehnt. Auf diese Weise wird die Nutzung
illegaler Tauschbörsen klarer erfasst. In Zukunft gilt also: Wenn für den Nutzer
einer Peer-to-Peer-Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei dem
angebotenen Film oder Musikstück um ein rechtswidriges Angebot im Internet
handelt – z. B. weil klar ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum
Angebot eines aktuellen Kinofilms im Internet besitzt –, darf er keine
Privatkopie davon herstellen.
Es bleibt auch bei dem Verbot, einen Kopierschutz zu knacken, weil dies durch
EU-Recht zwingend vorgegeben ist. Die zulässige Privatkopie findet dort ihre Grenze,
wo Kopierschutzmaßnahmen eingesetzt werden. Die Rechtsinhaber können ihr
geistiges Eigentum durch derartige technische Maßnahmen selbst schützen. Diesen
Selbstschutz darf der Gesetzgeber ihnen nicht aus der Hand nehmen. Es gibt kein
„Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies ließe sich auch nicht
aus den Grundrechten herleiten: Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen
Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.
2. Pauschalvergütung als gerechter Ausgleich für die
Privatkopie
Als Ausgleich für die
erlaubte Privatkopie erhält der Urheber eine
Pauschalvergütung, die auf Geräte und Speichermedien erhoben
und über die Verwertungsgesellschaften an die Urheber
ausgeschüttet wird. Die Beteiligten sollen selbst die
Vergütung aushandeln. Für den Streitfall sind
beschleunigte Schlichtungs- und Entscheidungsverfahren vorgesehen. Mit
diesem marktwirtschaftlichen Modell soll flexibler auf neue technische
Entwicklungen reagiert werden können. Außerdem sollen
Einigungen über die Vergütungszahlungen zügiger zustande
kommen. Vergütungspflichtig sind alle Geräte und
Speichermedien, die bei zulässigen Vervielfältigungen
benutzt werden. Keine Vergütungspflicht besteht für
Geräte, in denen zwar ein digitaler, theoretisch für
Vervielfältigungen nutzbarer Speicherchip eingebaut ist, dieser
tatsächlich aber anderen Funktionen dient. Das Gesetzt gibt den Beteiligten einen verbindlichen Rahmen für
die Vergütungshöhe vor. Sie soll sich nach dem tatsächlichen Ausmaß der Nutzung
bemessen, in dem Geräte und Speichermedien typischer Weise für erlaubte
Vervielfältigungen genutzt werden. Dies ist durch empirische Marktuntersuchungen
zu ermitteln. Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa
Kopierschutz oder Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden,
gibt es auch keine pauschale Vergütung. Der Verbraucher wird also nicht doppelt
belastet. Zugleich werden auch die Interessen der Hersteller der Geräte und
Speichermedien berücksichtigt. Die Vergütung muss in einem
wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder
Speichermediums stehen.
3. Schranken für Wissenschaft und Forschung
Die Novelle erlaubt es
öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven erstmalig, ihre
Bestände an elektronischen Leseplätzen zu zeigen. Damit
behalten diese Einrichtungen Anschluss an die neuen Medien. Die
Medienkompetenz der Bevölkerung wird gestärkt. Neu ist auch,
dass Bibliotheken auf gesetzlicher Basis Kopien von urheberrechtlich
geschützten Werken auf Bestellung anfertigen und versenden
dürfen, z.B. per E-Post. Die berechtigten Interessen der
Verlage werden dadurch gewahrt, dass diese Nutzungsmöglichkeiten
bestimmten Einschränkungen unterliegen. So ist die Anzahl der
Vervielfältigungen eines bestimmten Werkes, die an
Leseplätzen gleichzeitig gezeigt werden dürfen,
grundsätzlich an die Anzahl der Exemplare im Bestand der
Einrichtung geknüpft. Nur bei Belastungsspitzen darf darüber
hinausgegangen werden. Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur
dann versenden, wenn der Verlag kein eigenes Online-Angebot zu
angemessenen Bedingungen bereithält. Diese Einschränkungen
sind zum Schutz des geistigen Eigentums der Verlage und Autoren
erforderlich, weil der Gesetzgeber keine Regelungen einführen
darf, die es den Verlagen unmöglich machen, ihre Produkte am Markt
zu verkaufen.
4. Unbekannte Nutzungsarten
Bisher durften keine Verträge über die Verwertung urheberrechtlich
geschützter Werke in einer Nutzungsart geschlossen werden, die es zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses wie das Internet noch nicht gab. Wollte der Verwerter das Werk auf diese neue Art nutzen,
musste er mit viel Aufwand nach Urhebern oder ihren Erben suchen und sich mit
ihnen über die Verwertung einigen. Nach dem Gesetz soll der Urheber über
seine Rechte auch für die Zukunft vertraglich verfügen können. Dies liegt nicht
nur im Interesse der Verwerter und der Verbraucher, sondern dient auch dem
Urheber selbst. Sein Werk bleibt zukünftigen Generationen in neu entwickelten
Medien erhalten. Der Urheber wird durch die Neuregelung auch ausreichend
geschützt. Er erhält eine gesonderte, angemessene Vergütung, wenn sein Werk in
einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter den Urheber
informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der
Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen. Mit einer
parallelen Regelung wird auch die Verwertung schon bestehender Werke, die in
Archiven liegen, in neuen Nutzungsarten ermöglicht. Eine Öffnung der Archive
liegt auch im Interesse der Allgemeinheit, weil sie gewährleistet, dass Werke
aus der jüngeren Vergangenheit in den neuen Medien genutzt werden können und
Teil des Kulturlebens bleiben.
Das Gesetz trägt auch den Besonderheiten des Films Rechnung. Dort sind
typischerweise zahlreiche Mitwirkende beteiligt. isher galt deshalb die
gesetzliche Vermutung, dass der Filmproduzent im Zweifel das Recht erwarb, den
Film in allen bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Diese Vermutung wird jetzt
auf unbekannte Nutzungsarten ausgedehnt. Im Gegensatz zu anderen Medien haben
die Urheber hier aber kein Widerrufsrecht. Das gibt den Produzenten ausreichende
Sicherheit beim Erwerb der Rechte und gewährleistet, dass er wie bisher international präsent bleibt.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 1.11.2007)