CLINAIR und CLINA sind verwechselbar
Die Sechste Kammer des
Europäischen Gerichts hat mit Urteil vom 11. November 2009 in
der Rechtssache T-150/08 entschieden, dass die Anmeldung einer
Gemeinschaftswortmarke Clina mit der älteren
Gemeinschaftswortmarke CLINAIR verwechselt werden kann, weil bei
Identität oder hochgradiger
Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und unter
Berücksichtigung des Umstands, dass die ältere Marke
eine Gemeinschaftsmarke ist und die von den einander
gegenüberstehenden Marken erfassten Waren gängige
Verbrauchsartikel sind, zunächst davon auszugehen ist, dass das
für die
Untersuchung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Schutzgebiet das
gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ist und dass es sich
bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um das allgemeine Publikum
handelt, d. h. um den normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher.
Nach der Rechtsprechung sind zwei
Marken ähnlich, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen
Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer relevanter Aspekte, d.
h. des bildlichen, klanglichen und begrifflichen Aspekts, mindestens
teilweise übereinstimmen.
Zum visuellen Vergleich ist
festzustellen, dass die angemeldete Marke vollständig in der Weise in der älteren Marke enthalten ist,
dass die ersten fünf Buchstaben („Clina“) der beiden
Marken übereinstimmen, wobei die ältere Marke zusätzlich
noch die Buchstaben „ir“ enthält. Dieser gemeinsame Zeichenteil bewirkt eine
erhebliche visuelle Ähnlichkeit der Marken, zumal der Verkehr dem
Anfang einer Marke regelmäßig höhere Aufmerksamkeit
schenkt. Aus diesen Feststellungen folgt, dass zwischen den
beiden Zeichen eine hochgradige visuelle Ähnlichkeit besteht.
Zum klanglichen Vergleich ist zutreffend, dass der Endbuchstabe
„r“ in vielen Sprachen der Gemeinschaft kaum betont und als
Verlängerung des davor stehenden Vokals hörbar wird. Sollte
der Buchstabe „r“ den
klanglichen Eindruck der Endsilbe der Marke CLINAIR mitprägen, hat
seine schwache Betonung doch zur Folge, dass er sich auf die Aussprache
Letzterer nicht erheblich auswirkt. Daraus folgt zum einen, dass deren
Sprechlänge hierdurch nicht beeinflusst wird, und zum anderen,
dass der gemeinsame Bestandteil „Clina“ zu einer
klanglichen Ähnlichkeit zwischen den einander
gegenüberstehenden Marken führt. Es ist deshalb von einer hochgradigen
klanglichen Ähnlichkeit der Zeichen auszugehen.
Zum begrifflichen Vergleich
hatte die
Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt, ein solcher Markenvergleich nicht möglich
sei, da beide Marken aus
Fantasiewörtern bestünden und daher die klangliche und
schriftbildlichen Ähnlichkeit nicht durch einen unterschiedlichen
Begriffsinhalt beeinflusst werde. Zwar
sei eine Neutralisierung der visuellen und phonetischen
Ähnlichkeit durch begriffliche Unterschiede möglich,
jedoch sei hierzu
erforderlich, dass zumindest eine der betreffenden Marken in der
Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise eine eindeutige und
bestimmte Bedeutung hat, so dass diese Verkehrskreise sie ohne Weiteres
erfassen können, und dass die andere Marke keine solche oder eine
ganz andere Bedeutung hat.
Im vorliegenden Fall geht den
einander
gegenüberstehenden Zeichen nicht jede Bedeutung ab, weil
ihnen der Bestandteil
„Clin“ gemeinsam ist, der eine gewisse Aussagekraft hat, da
er
auf das englische Adjektiv „clean“ (sauber) Bezug nimmt,
auch wenn dieser Bestandteil in der Marke CLINAIR leichter erkennbar
ist als in der Marke Clina. Außerdem folgt dem Bestandteil
„Clin“ in der älteren Marke der Bestandteil
„air“ (Luft) nach, mit dem er ein Wort formt, das mit der
der englischen Wortkombination „clean air“ in Verbindung
gebracht werden kann und das, anders als die angemeldete Marke Clina,
Vorstellungen wie die der Sauberkeit von Luft erweckt, die geeignet
sind, von den maßgeblichen Verkehrskreisen mit englischer
Muttersprache oder zumindest hinreichenden Englischkenntnissen
verstanden zu werden. Die Marke CLINAIR hat daher einen
Bedeutungsgehalt, der Vorstellungen hervorruft, die von diesen
Verkehrskreisen verstanden werden können. Da der Bestandteil
„Clin“ den gegenüberstehenden Zeichen
gemeinsam ist und das englische
Adjektiv „clean“ (sauber) hervorruft, ist er jeden
begrifflichen
Unterschied abzuschwächen geeignet. Außerdem ist die
bildliche und
klangliche Ähnlichkeit der beiden Marken für die
maßgeblichen Verkehrskreise sehr ausgeprägt, sodass ein
etwaiger begrifflicher Unterschied Gefahr Gefahr läuft, ihrer
Aufmerksamkeit zu
entgehen. Der begriffliche Inhalt des
älteren Zeichens ist somit nicht geeignet, die bildliche und
klangliche Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen zu neutralisieren
und festzustellen, dass die die einander
gegenüberstehenden Marken
hochgradig ähnlich sind und dass die bildliche und klangliche
Ähnlichkeit nicht durch einen unterschiedlichen Begriffsinhalt der
Zeichen beeinflusst wird.
Zur umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr ging das Gericht davon aus, dass nach
ständiger Rechtsprechung die Verwechslungsgefahr umso
größer ist, je größer
sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke
darstellt. Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit
auf dem
Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, genießen daher
einen umfassenderen Schutz als die Marken, deren Kennzeichnungskraft
geringer ist. Jedoch ist zu beachten, dass auch
im Fall einer Marke mit nur geringer Kennzeichnungskraft wegen
einer Ähnlichkeit der Zeichen und
der betreffenden Waren oder Dienstleistungen Verwechslungsgefahr
bestehen kann. Das ist dann der Fall, wenn der Ähnlichkeitsgrad
der mit
den Marken gekennzeichneten Waren und der Ähnlichkeitsgrad der
Marken zusammen betrachtet hoch genug sind, um das Vorliegen von
Verwechslungsgefahr annehmen zu können.
Ergibt sich aus
der obigen Prüfung, dass die fraglichen Waren identisch oder
hochgradig ähnlich sind und die einander gegenüberstehenden
Zeichen einen hohen Grad visueller und phonetischer Ähnlichkeit
aufweisen, der nicht durch einen etwaigen begrifflichen Unterschied
neutralisiert werden kann, sowie die fraglichen Waren solche
des täglichen Bedarfs sind, ist bei den
maßgeblichen Verkehrskreisen nicht mit einem erhöhten Grad
von Aufmerksamkeit zu rechnen. Unter diesen Umständen besteht eine
Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten und der
älteren Marke, sodass die Klage abzuweisen war.
PRESSEMITTEILUNG Nr. 49/09
7. Mai 2009
Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-185/07
Calvin Klein Trademark Trust / HABM
CK CREACIONES KENNYA und CK CALVIN KLEIN
Das Gericht verneinte eine Verwechslungsgefahr, weil die
fehlende Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden
Zeichen eine Verwechslungsgefahr für den Verbraucher
ausschließt.
Im Oktober 2003 meldete das
spanische Unternehmen Zafra Marroquineros, SL, beim Harmonisierungsamt
für den Binnenmarkt (HABM) die Marke CK CREACIONES KENNYA an. Das
Unternehmen Calvin Klein Trademark Trust legte gegen die Eintragung der
angemeldeten Marke Widerspruch mit der Begründung ein, dass
für den Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung mit ihrer
eigenen Marke bestehe. Das
HABM wies den Rechtsbehelf zurück, da es der Auffassung war, dass
zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen hinreichende
Unterschiede bestünden, um eine Verwechslungsgefahr für das
Publikum auszuschließen.
Das Gericht erinnert zunächst
daran, dass nach der Verordnung Nr. 40/94 über die
Gemeinschaftsmarke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren
Marke die Eintragung einer Marke ausgeschlossen ist, wenn wegen ihrer
Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der
Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken
erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht. Diese Gefahr ist umso größer, je
höher die Unterscheidungskraft der älteren Marke ist. Im
vorliegenden Fall ist die Identität der in Rede stehenden Waren
– u. a. Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Reise- und Handkoffer
– unstreitig.
Sodann untersucht das Gericht im
Hinblick auf die Beurteilung einer etwaigen Verwechslungsgefahr die
Ähnlichkeit der Zeichen. Die Bildzeichen, die Gegenstand der
älteren Eintragungen sind, setzen sich aus den Buchstaben
„ck“ zusammen, die in Groß- und Druckbuchstaben
geschrieben sind, und enthalten außerdem die Wörter
„calvin klein“. Die
angemeldete
Marke ist eine Wortmarke, die sich aus drei Bestandteilen
zusammensetzt, nämlich der Buchstabengruppe „ck“,
gefolgt von den Wörtern „creaciones“ und
„kennya“. Nach Auffassung des Gerichts nehmen die
Wörter „creaciones kennya“ wegen ihrer
Größe eine stärkere Stellung ein als die
Buchstabengruppe „ck“ und bilden eine syntaktische,
begriffliche Einheit, die die Marke in ihrer Gesamtheit dominiert.
Zudem entspricht der Bestandteil „ck“ den Anfangsbuchstaben
der Wörter „creaciones“ und „kennya“, die
damit seine Herkunft festlegen und sein Vorhandensein erklären.
Seiner Darstellung nach hat der Bestandteil „ck“ folglich
gegenüber dem Bestandteil „creaciones kennya“
akzessorische Bedeutung.
In visueller Hinsicht wird die
angemeldete Marke durch den Bestandteil „creaciones kennya“
dominiert. Die bloße visuelle Ähnlichkeit zwischen dem
einzigen oder dominanten Bildbestandteil „ck“ der
älteren Marken und dem Bestandteil „ck“ der
angemeldeten Marke reicht nicht aus, um eine visuelle Ähnlichkeit
zwischen den streitigen Marken zu schaffen.
In klanglicher Hinsicht sind die
streitigen Marken nicht ähnlich, weil auf die älteren Marken
mit der Buchstabengruppe „ck“ Bezug genommen wird,
während für die angemeldete Marke entweder nur die
Wörter „creaciones kennya“ oder der gesamte Ausdruck
„ck creaciones kennya“ verwendet wird.
In begrifflicher Hinsicht geht die
Buchstabengruppe „ck“ im Fall der angemeldeten Marke auf
die Wörter „creaciones kennya“ zurück,
während sie sich im Fall der älteren Marken, auf den
bekannten Modeartikelhersteller und Modeschöpfer Calvin Klein
bezieht.
Nach Auffassung des Gerichts zeigt
diese Prüfung der Marken in visueller, klanglicher und
begrifflicher Hinsicht, dass der durch die älteren Marken
hervorgerufene Gesamteindruck durch den einzigen Bestandteil
„ck“ dominiert wird, während der durch die beantragte
Marke hervorgerufene Gesamteindruck durch den Bestandteil
„creaciones kennya“ dominiert wird.
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
vom 28.5.2009
Nr. 117/2009
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
PRESSEMITTEILUNG Nr. 35/09
23. April 2009
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-59/08
Copad SA / Christian Dior couture SA, Société industrielle lingerie (SIL)
DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH DISCOUNTER WIDERSETZEN
Dies gilt insbesondere, wenn
der Discounter von einem Lizenznehmer unter Verstoß gegen den
Lizenzvertrag beliefert wurde und dieser Verstoß den
Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse
Ausstrahlung verleiht.
Im Jahr 2000 schloss Dior mit der
Société industrielle lingerie (SIL) einen
Markenlizenzvertrag für die Herstellung und den Vertrieb von
Miederwaren unter der Marke Christian Dior. Dieser Vertrag sieht vor,
dass sich SIL zum Zweck der Erhaltung des Bekanntheitsgrads und des
Ansehens der Marke verpflichtet, diese Waren u. a. nicht ohne
schriftliche Genehmigung von Dior an Discounter zu verkaufen, die nicht
dem selektiven Vertriebsnetz angehören, und dass sie alle
Vorkehrungen zu treffen hat, um die Einhaltung dieser Bestimmung bei
ihren Auslieferern und Einzelhändlern durchzusetzen.
Aufgrund wirtschaftlicher
Schwierigkeiten verkaufte SIL mit der Marke Dior versehene Waren an die
Gesellschaft Copad, die als Discounter tätig ist. Da Dior der
Ansicht war, dieser Weiterverkauf sei nach dem Vertrag verboten, erhob
sie gegen SIL und Copad Klage wegen Markenrechtsverletzung. Die
Weiterverkäufer beriefen sich dagegen auf die Erschöpfung des
Rechts von Dior an ihrer Marke, da die Waren mit der Zustimmung von
Dior innerhalb des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) in den
Verkehr gebracht worden seien.
Die französische Cour de
cassation, die letztinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasst ist, fragt
den Gerichtshof, wie die Richtlinie 89/104 über die Marken1
insbesondere dann auszulegen ist, wenn der Lizenznehmer eine Bestimmung
des Lizenzvertrags missachtet hat, nach der der Verkauf an Discounter
außerhalb des selektiven Vertriebsnetzes aus Gründen des
Ansehens der Marke untersagt ist.
Der Gerichtshof stellt zunächst
fest, dass der Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen
Lizenznehmer geltend machen kann, der gegen eine Bestimmung des
Lizenzvertrags verstößt,
nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf von Waren
an Discounter untersagt ist, sofern nachgewiesen ist, dass dieser
Verstoß aufgrund der besonderen Umstände im Fall des
Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt, der diesen
Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht.
Die Richtlinie erlaubt es dem Inhaber
einer Marke nämlich, die Rechte aus der Marke gegen den
Lizenznehmer geltend zu machen, wenn dieser gegen bestimmte Klauseln
des Lizenzvertrags verstößt, die in Art. 8 Abs. 2 der
Richtlinie genannt sind, darunter insbesondere solche, die die
Qualität der Waren betreffen. Die Qualität von Prestigewaren
beruht nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch
auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung
verleiht. In dieser Hinsicht ist ein selektives Vertriebssystem wie das
hier in Rede stehende, das insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des
Kundenkreises, der Werbung, der Darstellung der Waren und der
Geschäftspolitik sicherstellen soll, dass die Waren in den
Verkaufsstellen in einer ihren Wert angemessen zur Geltung bringenden
Weise dargeboten werden, geeignet, zum
Ansehen der fraglichen Waren und
somit zur Wahrung ihrer luxuriösen Ausstrahlung beizutragen.
Folglich kann nicht ausgeschlossen
werden, dass der Verkauf von Prestigewaren durch den Lizenznehmer an
Dritte, die nicht dem selektiven Vertriebsnetz angehören, die
Qualität dieser Waren selbst beeinträchtigt, so dass in
diesem Fall eine Vertragsklausel, die diesen Verkauf untersagt, als in
den Anwendungsbereich der Richtlinie fallend angesehen werden muss. Es
ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Verstoß
des Lizenznehmers gegen eine Bestimmung wie diejenige, um die es im
vorliegenden Fall geht, unter Berücksichtigung der Umstände
des von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits die luxuriöse
Ausstrahlung von Prestigewaren schädigt und damit ihre
Qualität beeinträchtigt.
Weiter führt der Gerichtshof
aus, dass der Verkauf, der unter Missachtung einer Bestimmung erfolgt
ist, nach der der Weiterverkauf an Discounter außerhalb des
selektiven Vertriebsnetzes untersagt ist, im Sinne der Richtlinie als
ohne die Zustimmung des Markeninhabers erfolgt angesehen werden kann,
wenn nachgewiesen ist, dass eine solche Zuwiderhandlung gegen eine der
Bestimmungen verstößt, die in der Richtlinie genannt sind.
Zwar muss das Inverkehrbringen von
mit der Marke versehenen Waren durch einen Lizenznehmer
grundsätzlich als mit der Zustimmung des Markeninhabers erfolgt
angesehen werden, der Lizenzvertrag kommt jedoch keiner absoluten und
unbedingten Zustimmung des Markeninhabers zum Inverkehrbringen von mit
dieser Marke versehenen Waren durch den Lizenznehmer gleich.
Die Richtlinie räumt dem
Markeninhaber nämlich ausdrücklich die Möglichkeit ein,
seine Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend zu machen,
wenn dieser gegen bestimmte Klauseln des Lizenzvertrags
verstößt.
Somit ist die Richtlinie dahin
auszulegen, dass das unter Missachtung einer Bestimmung des
Lizenzvertrags erfolgte Inverkehrbringen von mit der Marke versehenen
Waren durch den Lizenznehmer der Erschöpfung des Rechts, das die
Marke ihrem Inhaber verleiht, im Sinne des der Richtlinie
entgegensteht, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bestimmung einer der
in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Bestimmungen entspricht.
Schließlich ist der Gerichtshof
der Ansicht, dass die Schädigung des Rufes der Marke für
einen Markeninhaber grundsätzlich ein berechtigter Grund im Sinne
der Richtlinie sein
kann, sich dem Wiederverkauf der
Prestigewaren zu widersetzen, die von ihm oder mit seiner Zustimmung im
EWR in den Verkehr gebracht wurden.
1 Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989 L 40, S. 1) in der
durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom
2. Mai 1992 (ABl. 1994 L 1, S. 3) geänderten Fassung.
Bundesgerichtshof entscheidet Streit
über die Marke DAX - Commerzbank darf DAX als
Bezugswert für Wertpapiere verwenden
Der Bundesgerichtshof hat am 30.
April 2009 über die Verwendung des Aktienindex als Bezugswert
für Optionsscheine entschieden.
Die Deutsche Börse AG berechnet
und veröffentlicht den Deutschen Aktienindex DAX. Sie ist
Inhaberin der Wortmarke DAX, die u. a. für
Börsenkursnotierungen und die Ermittlung eines Aktienindex
eingetragen ist. Die Commerzbank emittiert auf den DAX bezogene
Optionsscheine, bei denen ein Zahlungsanspruch begründet wird,
dessen Höhe vom jeweiligen Stand des DAX abhängt. Über
diese Verwendung des DAX hatten die Parteien 2001 einen Lizenzvertrag
geschlossen. Nachdem die Commerzbank diesen Vertrag gekündigt
hatte, kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob die Commerzbank
auch ohne Lizenzierung die Bezeichnung DAX als Bezugswert für ihre
Finanzprodukte benutzen darf.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage
in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht. Die Deutsche
Börse könne die Verwendung der Bezeichnung DAX nicht aus
ihrem Markenrecht untersagen, weil die Benutzung eine die
Leistung der Commerzbank beschreibende Angabe darstelle, die nicht
gegen die guten Sitten verstoße (§ 23 Nr. 2 MarkenG). Den
Banken sei es nicht verwehrt, auf den Index zu verweisen, der die
für den deutschen Finanzplatz bedeutendsten Aktien
repräsentiere. In dieser Bezugnahme liege auch keine unlautere
Ausnutzung des guten Rufs der Bezeichnung DAX. Die Wertschätzung
der Finanzprodukte beruhe vorrangig auf der Einschätzung der
wichtigsten deutschen Aktiengesellschaften und ihrer Wertentwicklung
sowie auf den Bedingungen des jeweiligen Wertpapiers und der
Bonität der emittierenden Bank. Einen Schutz aus ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz (§ 4 Nr. 9 lit. b UWG) hat
der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint.
Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 42/07 – DAX
LG Frankfurt am Main – Urteil vom 26. Juli 2006 – 2/6 O 452/05
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Februar 2007 – 11 U 40/06 (Kart)
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
Streit um Domainnamen ahd.de
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2009 entschieden, inwieweit
Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre
Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und
benutzt wird.
Die Klägerin, die ihren Kunden
die Ausstattung mit Hard- und Software anbietet, benutzt seit Oktober
2001 zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung "ahd". Die
Beklagte (eine GmbH) hat mehrere tausend Domainnamen auf sich
registrieren lassen, um sie zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung
anzubieten, darunter seit Mai 1997 auch den Domainnamen "ahd.de". Vor
dem Sommer 2002 enthielt die entsprechende Internetseite nur ein
"Baustellen"-Schild mit dem Hinweis, dass hier "die
Internetpräsenz der Domain ahd.de" entstehe. Danach konnten
unterschiedliche Inhalte abgerufen werden, jedenfalls im Februar 2004
auch Dienstleistungen der Beklagten wie z.B. das
Zurverfügungstellen von E-Mail-Adressen oder das Erstellen von
Homepages. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Nutzung
der Bezeichnung "ahd" für das Angebot dieser Dienstleistungen zu
unterlassen und in die Löschung des Domainnamens einzuwilligen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.
Der Bundesgerichtshof hat das
Berufungsurteil bestätigt, soweit die Beklagte verurteilt worden
ist, die Benutzung der Bezeichnung "ahd" für die genannten
Dienstleistungen zu unterlassen. Hinsichtlich der Verurteilung zur
Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "ahd.de" hat er das
Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass die Klägerin aufgrund ihres nach der
Registrierung des Domainnamens entstandenen Rechts an der
Unternehmensbezeichnung der Beklagten verbieten könne, die
Buchstabenkombination "ahd" als Kennzeichen für die im
Schutzbereich der Geschäftsbezeichnung der Klägerin liegenden
Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Die Registrierung des
Domainnamens führe nur dazu, dass der Inhaber eines erst nach der
Registrierung entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts vom
Domaininhaber regelmäßig nicht die Löschung des
Domainnamens verlangen oder ihm jedwede Nutzung des Domainnamens
untersagen könne (BGH, Urt. v. 24.4.2008 – I ZR 159/05, GRUR
2008, 1009 – afilias.de). Sie berechtige als solche den
Domaininhaber dagegen nicht dazu, unter dem Domainnamen das
Kennzeichenrecht des Dritten verletzende Handlungen vorzunehmen. Der
Domainname sei von der Beklagten vor Oktober 2001 auch nicht so
verwendet worden, dass an der Bezeichnung "ahd" ein gegenüber der
Geschäftsbezeichnung der Klägerin vorrangiges
Kennzeichenrecht der Beklagten entstanden sei.
Einen Anspruch der Klägerin auf
Löschung des Domainnamens hat der Bundesgerichtshof dagegen
verneint. Auf eine Kennzeichenverletzung könne das
Löschungsbegehren nicht gestützt werden, weil das Halten des
Domainnamens nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der
Geschäftsbezeichnung der Klägerin darstelle. Ein
Löschungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
wettbewerbswidrigen Mitbewerberbehinderung gegeben. Dass die
Klägerin ihre Geschäftsbezeichnung "ahd" nicht in Verbindung
mit der Top-Level-Domain "de" als Domainnamen nutzen könne, habe
sie grundsätzlich hinzunehmen, weil sie die Abkürzung "ahd"
erst nach der Registrierung des Domainnamens auf die Beklagte in
Benutzung genommen habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt
die Beklagte im Streitfall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie
sich auf ihre Rechte aus der Registrierung des Domainnamens beruft.
Urteil vom 19. Februar 2009 – I ZR 135/06 – ahd.de
LG Hamburg – Urteil vom 26. Mai 2005 – 315 O 136/04
OLG Hamburg – Urteil vom 5. Juli 2006 – 5 U 87/05
MMR 2006, 608
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe
Metro-Konzern unterliegt im Streit um die Bezeichnung "METROBUS"
Der für das Markenrecht
zuständige I. Zivilsenat hat in drei Entscheidungen vom 5.2.2009
kennzeichenrechtliche Ansprüche gegen die Verwendung der
Bezeichnung "METROBUS" durch die Verkehrsbetriebe in Berlin, Hamburg
und München verneint.
Die zur Metro-Unternehmensgruppe
gehörige Klägerin ist Inhaberin der Marken "METRO" und
"METRORAPID", die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich
des Transportwesens und der Veranstaltung von Reisen eingetragen sind.
Sie nimmt zudem die Rechte aus dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG
wahr. Die drei Beklagten betreiben in den Städten Berlin (Berliner
Verkehrsbetriebe), Hamburg (Hamburger Verkehrsverbund) und München
(Münchner Verkehrsgesellschaft) den öffentlichen
Personennahverkehr und verwenden die Bezeichnung "METROBUS" für
bestimmte Buslinien, die UBahn-Stationen an das übrige
öffentliche Verkehrsnetz anschließen. Sie hatten sich
ihrerseits die Bezeichnung "Metrobus" in Verbindung mit einer auf ihr
Unternehmen hinweisende Abkürzung (z.B. "BVG Metrobus", "HVV
Metrobus" und "MVG Metrobus") als Marke eintragen lassen.
Die Klägerin hat die Verwendung
der Bezeichnung "METROBUS" durch die Beklagten allein oder zusammen mit
den auf die jeweiligen Verkehrsbetriebe hinweisenden
Buchstabenkombinationen "BVG", "HVV" oder "MVG" als eine Verletzung
ihrer Markenrechte und des Unternehmenskennzeichen der Metro AG
beanstandet.
Der Bundesgerichtshof hat
Ansprüche der Klägerin verneint, soweit die Beklagten die
Bezeichnung "METROBUS" im Zusammenhang mit Transportdienstleistungen im
Bereich des Personennahverkehrs verwenden. Er ist in
Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon ausgegangen, dass
zwischen den Zeichen der Klägerin mit dem Bestandteil "METRO" und
der Bezeichnung "METROBUS" bei der Verwendung im Bereich des
Personennahverkehrs keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr
besteht, weil das Publikum die angegriffene Bezeichnung "METROBUS"
nicht in die Bestandteile "METRO" und "BUS" aufspaltet und deshalb auch
keine gedankliche Verbindung zwischen der Bezeichnung einer Buslinie
mit "METROBUS" und der Metro-Unternehmensgruppe herstellt. Aus diesem
Grund schieden auch Ansprüche aufgrund des Schutzes von "METRO"
als bekannter Marke und als bekanntes Unternehmenskennzeichen gegen die
Verwendung von "METROBUS" im Dienstleistungssektor des
Personennahverkehrs aus.
Soweit die Beklagten die von ihnen
eingetragenen Marken auch für Waren und Dienstleistungen haben
registrieren lassen, die sich nicht auf Transportleistungen beziehen,
hat der Bundesgerichtshof die zugunsten des Metro-Konzerns ergangenen
Entscheidungen teilweise bestätigt oder – soweit gegen den
Metro-Konzern entschieden worden war – teilweise aufgehoben und
die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 167/06 – HVV Metrobus
OLG Hamburg - Urteil vom 24. August 2006 3 U 205/04
LG Hamburg - Urteil vom 19. Oktober 2004 312 O 614/04
Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 174/06 – BVG Metrobus
OLG Hamburg – Urteil vom 14. September 2006 3 U 138/05
LG Hamburg - Urteil vom 24. Mai 2005 312 O 296/04
Urteil vom 5. Februar 2009 I ZR 186/06 – MVG Metrobus
OLG Hamburg - Urteil vom 28. September 2006 3 U 72/05
LG Hamburg - Urteil vom 27. Januar 2005 315 O 694/04
Karlsruhe, den 5. Februar 2009
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe
Vorrang von Domainnamen gegegnüber jüngeren Namen- und Kennzeichnungsrechten
Der Bundesgerichtshof hat in seinem
Urteil vom 24.4.2008 Aktenzeichen: I ZR 159/05 zum
Vorrang des Domainnamens afilias.de bestätigt, dass ein
Nichtberechtigter, für den ein Zeichen als Domainname unter der in
Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“
registriert ist, das Namens- oder Kennzeichenrecht gemäß
§§ 12 BGB oder 5, 115 MarkenG desjenigen grundsätzlich
verletzt, der an einem identischen Zeichen ein Namens- oder
Kennzeichenrecht hat. Etwas anderes gelte jedoch
regelmäßig dann, wenn das Namens- oder Kennzeichenrecht des
Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den
Nichtberechtigten entstanden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.9.2004
– I ZR 65/02, GRUR 2005, 430 = WRP 2005, 488 – mho.de).
Recherchepflicht zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr
Das Oberlandesgericht
Zweibrücken entschied mit Urteil vom 29.05.2008 -
Aktenzeichen 4 U 22/08, dass derjenige, der in derselben Branche
unter seinem Familiennamen einen Geschäftsbetrieb eröffne,
gemäß §§ 12 UWG und 15 MarkenG alles
Erforderliche und Zumutbare tun müsse, um eine Verwechslungsgefahr
mit der älteren Bezeichnung eines anderen gleichnamigen
Firmeninhabers zu verhindern.
Vergleichende Werbung und Mitbenutzung einer fremden Marke
Nach dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 12.6.2008 in der Rechtssache
C-533/06 O2 Holdings Limited und O2 (UK) Limited / Hutchison 3G UK
Limitedberechtigt das Markenrecht nicht dazu, der Benutzung
eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in
einer vergleichenden Werbung entgegenzutreten, wenn für den
Verbraucher keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und dem
Markeninhaber oder zwischen den Marken, Waren oder Dienstleistungen des
Werbenden und denen des Markeninhabers besteht.
Nach der Gemeinschaftsrichtlinie
über die Marken kann der Inhaber einer Marke im
geschäftlichen Verkehr die Benutzung eines mit der Marke
identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen
verbieten, sowie, wenn eine Verwechslungsgefahr einschließlich
der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung
gebracht wird, besteht, die Benutzung eines der Marke ähnlichen
Zeichens. Die
Gemeinschaftsrichtlinie über vergleichende Werbung erlaubt
vergleichende Werbung unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich
wenn sie u. a. nicht irreführend ist, auf dem Markt keine
Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen
den Marken verursacht, nicht eine Marke herabsetzt oder verunglimpft
und nicht den Ruf einer Marke in unlauterer Weise ausnutzt.
O2 verwendet in der Werbung für
ihre Mobilfunkdienste Bilder von Blasen unterschiedlicher Art und ist
Inhaber von zwei nationalen britischen Marken, die aus einem statischen
Bild von Blasen bestehen. Im
Jahr 2004 startete Hutchison 3G (H3G), eine Konkurrentin von O2, die
ihre Dienstleistungen unter dem Zeichen „3“ vermarktet,
eine Werbekampagne für ihren „Threepay“ genannten
Sofortzahlungsdienst. Hierzu ließ sie im Fernsehen einen
Werbefilm ausstrahlen, in dem sie den Preis ihrer Dienste mit denen von
O2 verglich. Diese Fernsehwerbung zeigte am Anfang den Namen
„O2“ und Bilder sich bewegender Blasen in Schwarzweiß
und fuhr fort mit Bildern von „Threepay“ und
„3“ sowie einer Werbebotschaft, der zufolge die Dienste von
H3G in spezieller Hinsicht preiswerter seien. O2
erhob beim High Court Klage wegen Verletzung ihrer genannten
Bildmarken, wobei sie einräumte, dass der in der Werbung
angestellte Preisvergleich zutreffend und die Werbung nicht
irreführend sei. Die Klage wurde abgewiesen. O2 legte daher gegen
dieses Urteil Berufung beim Court of Appeal ein, der dem Gerichtshof
die Frage vorgelegt hat, ob der Inhaber einer Marke die Benutzung eines
mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer
vergleichenden Werbung verbieten kann, die keine Verwechslung zwischen
dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, Waren
oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers
hervorruft.
Der Gerichtshof erläutert
zunächst das Verhältnis zwischen der Markenrichtlinie und der
Richtlinie über die vergleichende Werbung. Er stellt fest, dass
die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder
ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu dem
Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu
identifizieren, gemäß der Richtlinie über die Marken
verboten werden kann. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber die vergleichende Werbung fördern und das
Recht aus der Marke zu diesem Zweck in einem gewissen Maß
beschränken wollte. Um
den Schutz eingetragener Marken und die Verwendung vergleichender
Werbung miteinander in Einklang zu bringen, sei der Inhaber einer Marke
nicht berechtigt, die Benutzung eines mit seiner Marke identischen
oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten in einer
vergleichenden Werbung zu verbieten, die sämtliche
Zulässigkeitsbedingungen für vergleichende Werbung
erfüllt. Allerdings erfülle die Werbung dann, wenn zwischen
dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, Waren
oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers
Verwechslungsgefahr besteht, nicht alle in der Richtlinie über die
vergleichende Werbung aufgezählten Zulässigkeitsbedingungen,
und in diesem Fall kann der Markeninhaber die Benutzung eines mit
seiner Marke identischen oder eines ihr ähnlichen Zeichens
verbieten.
In seiner Antwort auf die vom Court
of Appeal vorgelegte Frage ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass ein
Inhaber einer Marke die Benutzung eines seiner Marke ähnlichen
Zeichens verbieten kann, wenn vier Voraussetzungen vorliegen: Die
Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr stattfinden, sie muss
ohne die Zustimmung des Markeninhabers erfolgen, sie muss für
Waren oder Dienstleistungen erfolgen, die mit denjenigen identisch
sind, für die die Marke eingetragen wurde, und sie muss die
Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigen oder
beeinträchtigen können, weil für das Publikum eine
Verwechslungsgefahr besteht. Die ersten drei Voraussetzungen sind im
Ausgangsverfahren erfüllt. Hingegen stellt der Gerichtshof fest,
dass die Benutzung von den Bildmarken von O2 ähnlichen Bildern von
Blasen durch H3G nach den eigenen Feststellungen des vorlegenden
Gerichts bei den Verbrauchern keine Verwechslungsgefahr hervorgerufen
hat. Die Werbung war nämlich in ihrer Gesamtheit nicht
irreführend und suggerierte insbesondere nicht, dass zwischen O2
und H3G irgendeine Geschäftsverbindung bestehe. Folglich fehlt es
im Ausgangsverfahren an der vierten Voraussetzung. Unter
diesen Voraussetzungen kann sich der Inhaber einer Marke nicht auf
seine Markenrechte berufen, um einem Dritten die Benutzung eines dieser
Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die
mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder
ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten,
wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft.
Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Geichtshofs vom 12.6.2008
Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke "POST"
Der I. Zivilsenat hat am 5. Juni 2008 in zwei
Prozessen über den Schutzumfang der Marke "POST" zu entscheiden. Die
Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke
"POST" u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen
und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging
die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für
Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil "Post" in
ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer
Dienstleistungen verwenden. Im
ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen
Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter "City Post KG" firmiert,
eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil "CITY POST" hat eintragen
lassen und die Bestandteile "city post" als Domainnamen und als
E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht Köln
hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der
Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr. Die
zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke "POST" war gegen ein
Unternehmen mit der Firmierung "Die Neue Post" gerichtet, das diese
Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das
Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser
Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht
Magdeburg, verboten.
Der Bundesgerichtshof hat die die
Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im
Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat
der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat
offengelassen, ob zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen
Zeichen "City Post" und "Die Neue Post" Verwechslungsgefahr besteht.
Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der
Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser
Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein
mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen,
mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung
beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten
verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung "Post" haben die
Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes
Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres
Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die
Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in
Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzen und nicht durch
eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der
Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe
Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die
Verwendung der Bezeichnung "POST" nicht untersagt werden.
Beim Bundesgerichtshof sind im
Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die
Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke
"POST" geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008
verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht
ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung "Post" ist zu Gunsten der
Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie
habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass
der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin
zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser
Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.
Urteile vom 5. Juni 2008 – I ZR 108/05 und I ZR 169/05
Vorinstanzen LG Köln - Urteil vom 9.9.2004 – 31 O 246/04 ; OLG Köln - Urteil vom 27.5.2005 – 6 U 196/04
und LG Magdeburg - Urteil vom 20.1.2005 – 7 O 2369/04 (061); OLG Naumburg - Urteil vom 19.8.2005 – 10 U 9/05,
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe
Klangliche Verwechslungsgefahr von Wortbildmarken
Der Europäische
Gerichtshof (Fünfte Kammer) bestätigte mit Urteil vom 14. Februar
2008 zur klanglichen Verwechslungsgefahr in der Rechtssache
T‑378/04, dass nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung
Nr. 40/94 eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn
wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren
Marke und Identität oder Ähnlichkeit der durch beide
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die
Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet bestehe, in dem die ältere
Marke Schutz genieße; wobei die Gefahr von Verwechslungen
die Gefahr einschließe, dass die Marke mit der älteren Marke
gedanklich in Verbindung gebracht werde.
Nach ständiger Rechtsprechung
liege Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte,
dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus
demselben
Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander
verbundenen Unternehmen stammten, vgl.Urteile des Gerichtshofs vom 26. April
2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, und 20. September 2007,
Nestlé/HABM, C‑193/06 P, vom 23. Oktober 2002, Oberhauser/HABM
– Petit Liberto [Fifties], T‑104/01, 30.
Juni 2004, BMI Bertollo/HABM – Diesel [DIESELIT],
T‑186/02, 15. März 2006,
Eurodrive Services and Distribution/HABM – Gómez
Frías [euroMASTER], T‑31/04 und 11. Juli 2007,
Mülhens/HABM – Minoronzoni [TOSCA BLU], T‑150/04; 29.
September 1998, Canon, C‑39/97 und 22. Juni 1999, Lloyd
Schuhfabrik Meyer, C‑342/97. Ferner sei das Bestehen von
Verwechslungsgefahr beim Publikum unter Berücksichtigung aller
relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen
(Urteile vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P.
Diese umfassende Beurteilung
impliziere eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht
kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen. So könne ein geringer Grad der Ähnlichkeit
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen
höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden
und umgekehrt (Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Matratzen
Concord/HABM – Hukla Germany [MATRATZEN], T‑6/01, Rechtsmittelbeschluss des
Gerichtshofs vom 28. April 2004, Matratzen Concord/HABM, C‑3/03 P. Die Wechselbeziehung zwischen diesen
Faktoren komme im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 40/94
zum Ausdruck, wonach der Begriff der Ähnlichkeit im Hinblick auf
die Verwechslungsgefahr auszulegen sei, deren Feststellung ihrerseits
von zahlreichen Faktoren abhänge, u. a. von dem Bekanntheitsgrad
der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die zwischen ihr
und dem benutzten oder eingetragenen Zeichen hergestellt werden
könne, und dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und
dem Zeichen sowie zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen.
Des Weiteren sei bei der umfassenden
Beurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander
gegenüberstehenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den
Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei
insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden
Elemente zu berücksichtigen seien. Aus dem Wortlaut des Art. 8
Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, wo es heißt, dass
„für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen …
besteht“, gehe nämlich hervor, dass es für die
umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf
ankomme, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von
Waren oder Dienstleistungen wirke. Der Durchschnittsverbraucher nehme
eine Marke aber regelmäßig als Ganzes wahr und achte nicht
auf die verschiedenen Einzelheiten.
Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs bedeutet bei der Prüfung des Bestehens von
Verwechslungsgefahr die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken
nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu
berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen
wäre. Vielmehr seien die fraglichen Marken jeweils als Ganzes
miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließe, dass unter
Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten
Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der
maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck
prägend sein könnten. Für die Beurteilung der
Ähnlichkeit könne es nur dann allein auf den dominierenden
Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu
vernachlässigen seien.
Bei der umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr sei auf einen normal informierten und angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der
betreffenden Warenart abzustellen. Außerdem sei zu
berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten
die Möglichkeit biete, verschiedene Marken unmittelbar miteinander
zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild
verlassen müsse, das er von ihnen im Gedächtnis behalten
habe. Zu bedenken sei ferner, dass die Aufmerksamkeit des
Durchschnittsverbrauchers je nach Art der betreffenden Waren oder
Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein könne.
Im vorliegenden Fall handele es sich
bei den Marken, auf die der Widerspruch gegründet wurde, um in
Spanien und Portugal eingetragene nationale Marken. Die Entscheidung
der Widerspruchsabteilung und die angefochtene Entscheidung waren nur
auf die Gefahr einer Verwechslung mit der in Spanien eingetragenen
älteren Marke Nr. 2.132.793 gestützt worden, weshalb die
Prüfung daher auf das spanische Hoheitsgebiet zu
beschränken gewesen sei. Angesichts der Art der betroffenen Waren
(Bekleidungsstücke), bei denen es sich um gängige
Konsumartikel handele, und der Tatsache, dass die ältere Marke,
auf die der Widerspruch gegründet wurde, in Spanien eingetragen
und geschützt sei, seien die angesprochenen Verkehrskreise, in
Bezug auf die das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zu prüfen
sei, die normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher dieses Mitgliedstaats.
Bei der umfassenden Beurteilung der
Verwechslungsgefahr sei hinsichtlich der Ähnlichkeit
der Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen, den diese hervorriefen, wobei ihre
kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen seien (Urteile des Gerichtshofs vom 13. September
2007, Ponte Finanziaria/HABM, C‑234/06 P, vom 14. Oktober 2003, Phillips-Van Heusen/HABM
– Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], T‑292/01, vom 24. November 2005, GfK/HABM – BUS
[Online Bus], T‑135/04, und vom 13.
Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR],
T‑256/04.
Weiter seien nach der Rechtsprechung
zwei Marken einander ähnlich, wenn sie aus Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich eines oder mehrerer
relevanter Aspekte mindestens teilweise übereinstimmten; relevante
Aspekte seien bildliche, klangliche und begriffliche Aspekte vgl. Urteile
des Gerichts MATRATZEN, vom 22. Juni 2005, Plus/HABM – Bälz und Hiller [Turkish
Power], T‑34/04, und 26. Januar
2006, Volkswagen/HABM – Nacional Motor [Variant], T‑317/03,
Klanglich bestehe große
Ähnlichkeit, da beide Marken wegen des gemeinsamen Teils
„orsay“ gleich ausgesprochen würden, wobei die
Aussprache durch das Vorhandensein des Konsonanten „d“ am
Anfang der älteren Marke nur leicht abgewandelt werde, da diesem
Konsonanten der Vokal „o“ folge, in dem er klanglich
aufgehe. Somit führe das Vorhandensein des Konsonanten
„d“ am Anfang der älteren Marke nicht zu einem
solchen Klang, dass die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen
dadurch hinreichend unterscheidbar wären.
VERGLEICHENDE WERBUNG UND MARKENVERLETZUNG
Mit Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-533/06 wurde
am 12.6.2008 entschieden, das Markenrecht berechtige nicht dazu, der
Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen
Zeichens in einer vergleichenden Werbung entgegenzutreten, wenn
für den Verbraucher keine Verwechslungsgefahr zwischen dem
Werbenden und dem Markeninhaber oder zwischen den Marken, Waren oder
Dienstleistungen des Werbenden und denen des Markeninhabers bestehe.
Nach der Gemeinschaftsrichtlinie über die Marken (1) könne
der Inhaber einer Marke im geschäftlichen Verkehr die Benutzung
eines mit der Marke identischen Zeichens für identische Waren oder
Dienstleistungen verbieten, sowie, wenn eine Verwechslungsgefahr
einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke
gedanklich in Verbindung gebracht wird, bestehe, die Benutzung eines
der Marke ähnlichen Zeichens. Die Gemeinschaftsrichtlinie
über vergleichende Werbung (2) erlaube vergleichende Werbung unter
bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn sie u. a. nicht
irreführend ist, auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem
Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken verursacht,
nicht eine Marke herabsetzt oder verunglimpft und nicht den Ruf einer
Marke in unlauterer Weise ausnutzt.
1 Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl.
1989, L 40, S. 1).
2 Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 250, S.
17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 290, S. 18)
geänderten Fassung.
Im Jahr 2004 startete Hutchison 3G (H3G), eine Konkurrentin von O2, die
ihre Dienstleistungen unter dem Zeichen „3“ vermarktet,
eine Werbekampagne für ihren „Threepay“ genannten
Sofortzahlungsdienst. Hierzu ließ sie im Fernsehen einen
Werbefilm ausstrahlen, in dem sie den Preis ihrer Dienste mit denen von
O2 verglich. Diese Fernsehwerbung zeigte am Anfang den Namen
„O2“ und Bilder sich bewegender Blasen in Schwarzweiß
und fuhr fort mit Bildern von „Threepay“ und
„3“ sowie einer Werbebotschaft, der zufolge die Dienste von
H3G in spezieller Hinsicht preiswerter seien. O2 erhob beim High Court
Klage wegen Verletzung ihrer genannten Bildmarken, wobei sie
einräumte, dass der in der Werbung angestellte Preisvergleich
zutreffend und die Werbung nicht irreführend sei. Die Klage wurde
abgewiesen. O2 legte daher gegen dieses Urteil Berufung beim Court of
Appeal ein, der dem Gerichtshof die Frage vorgelegt hat, ob der Inhaber
einer Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr
ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung verbieten kann,
die keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber
oder zwischen den Marken, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und
denen eines Mitbewerbers hervorruft.
Der Gerichtshof stellte fest, dass die Benutzung eines mit der
Marke eines Mitbewerbers identischen oder ihr ähnlichen Zeichens
in einer vergleichenden Werbung zu dem Zweck, die von ihm angebotenen
Waren oder Dienstleistungen zu identifizieren, gemäß der
Richtlinie über die Marken verboten werden könne.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe jedoch die vergleichende Werbung
fördern und das Recht aus der Marke zu diesem Zweck in einem
gewissen Maß beschränken wollen. Um den Schutz eingetragener
Marken und die Verwendung vergleichender Werbung miteinander in
Einklang zu bringen, sei der Inhaber einer Marke jedoch nicht dazu
berechtigt, die Benutzung eines mit seiner Marke identischen oder ihr
ähnlichen Zeichens durch einen Dritten in einer vergleichenden
Werbung zu verbieten, die sämtliche Zulässigkeitsbedingungen
für vergleichende Werbung erfülle. Allerdings seidie Werbung
dann unzulässig, wenn zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber
oder zwischen den Marken, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und
denen eines Mitbewerbers Verwechslungsgefahr bestehe. In diesem
Fall könne der Markeninhaber die Benutzung eines mit seiner Marke
identischen oder eines ihr ähnlichen Zeichens verbieten. Ein
Markeninhaber könne die Benutzung eines seiner Marke
ähnlichen Zeichens verbieten, wenn vier Voraussetzungen
vorlägen: die Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr
stattfinden, sie muss ohne die Zustimmung des Markeninhabers erfolgen,
sie muss für Waren oder Dienstleistungen erfolgen, die mit
denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde,
und sie muss die Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft
der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigen
oder beeinträchtigen können, weil für das Publikum eine
Verwechslungsgefahr bestehe. Die ersten drei Voraussetzungen waren im
Ausgangsverfahren erfüllt. Hingegen stellt der Gerichtshof fest,
dass die Benutzung von den Bildmarken von O2 ähnlichen Bildern von
Blasen durch H3G nach den eigenen Feststellungen des vorlegenden
Gerichts bei den Verbrauchern keine Verwechslungsgefahr hervorgerufen
habe, weil die Werbung in ihrer Gesamtheit nicht irreführend
war und nicht suggerierte, dass zwischen O2 und H3G irgendeine
Geschäftsverbindung bestand..
Quelle: Pressemitteilung Nr. 37/08 vom 12.6.2008 des Europäischen Gerichtshofs
BGH bestätigt Haftung eines Internetauktionshauses für Markenverletzungen
Der für das Markenrecht
zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied am
30.4.2008, dass ein Internetauktionshaus auf Unterlassung in Anspruch
genommen werden kann, wenn Anbieter auf seiner Plattform
gefälschte Markenprodukte anbieten. Die Klägerinnen
produzieren und vertreiben Uhren der Marke "ROLEX". Sie sind
Inhaberinnen entsprechender Marken. Auf der von der Beklagten
betriebenen Internet-Plattform "ricardo" hatten Anbieter
gefälschte ROLEX-Uhren zum Verkauf angeboten, die
ausdrücklich als Plagiate gekennzeichnet waren. ROLEX nahm
daraufhin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das
Oberlandesgericht Köln hatte dem Unterlassungsbegehren im
Wesentlichen stattgegeben, nachdem der Bundesgerichtshof eine anders
lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts im Jahre 2004 aufgehoben
hatte (BGH, Urt. v. 11.3.2004 – I ZR 304/01, BGHZ 158, 236
– Internet-Versteigerung I). Der Bundesgerichtshof hat das Verbot
nunmehr beschränkt auf das konkret beanstandete Verhalten
bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat an seiner
Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für
Markenverletzungen festgehalten. Danach betrifft das im
Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für
Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die
Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Daher
kommt eine Haftung der Beklagten als Störerin in Betracht, weil
sie mit ihrer Internetplattform das Angebot gefälschter Uhren
ermöglicht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren
ist. Eine solche Haftung setzt zunächst voraus, dass die
jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen
Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt.
Die Beklagte muss – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine
klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen wird – nicht nur das
konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich
auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren
entsprechenden Markenverletzungen kommt. Der BGH hat betont, dass der
Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten
auferlegt werden dürfen, die das gesamte Geschäftsmodell in
Frage stellen würden. Die Beklagte ist jedoch verpflichtet,
technisch mögliche und ihr zumutbare Maßnahmen zu ergreifen,
damit gefälschte ROLEX-Uhren gar nicht erst im Internet angeboten
werden können.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen,
dass die Anbieter der gefälschten Uhren zumindest in einigen
Fällen im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben. Dem
beklagten Internetauktionshaus war bekannt, dass es in der
Vergangenheit auf seiner Internet-Plattform bereits zu klar erkennbaren
Verletzungen der Marken der Klägerinnen durch Dritte gekommen war.
Sie hätte deshalb durch Kontrollmaßnahmen Vorsorge
dafür treffen müssen, dass es nicht zu weiteren
Markenverletzungen kommt. Unter diesen Umständen hätte die
Beklagte darlegen müssen, dass sie nach Bekanntwerden der
markenverletzenden Angebote derartige Kontrollmaßnahmen ergriffen
hat und die beanstandeten Fälle auch durch diese Maßnahmen
nicht verhindert werden konnten. Dem ist die Beklagte – auch nach
Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht durch das
erste Revisionsurteil im Jahre 2004 – nicht nachgekommen.
Bundesgerichtshof, Urt. v. 30.4.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III
LG Köln, Urt. vom 31.10.2000 – 33 O 251/00
OLG Köln, Urt. vom 18.3.2005 – 6 U 12/01 (GRUR 2006, 50)
Benutzungszwang und Dienstleistungsmarken
Der Bundesgerichtshof
entschied am 18. Oktober 2007 - I ZR 162/04 - (AKZENTA), dass die
rechtserhaltende Benutzung einer Dienstleistungsmarke voraussetze,
dass der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens erkennen kann, dass mit
der Verwendung der Bezeichnung nicht nur der Geschäftsbetrieb
benannt, sondern auch eine konkrete Dienstleistung bezeichnet wird, die
aus ihm stammt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr bei
Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese häufiger als
Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden.
Es sei ausreichend,
aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und
wirtschaftlich sinnvoller Weise für das Produkt verwendet werde,
für das sie eingetragen sei. An einer rechtserhaltenden Benutzung fehle es, wenn das Zeichen
ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zugleich
zumindest auch als Marke für das konkret vertriebene Produkt
benutzt worden sei, wobei entscheidend sei, ob der
angesprochene Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden
Umstände die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als
Unterscheidungszeichen für die Ware oder Dienstleistung im Sinne
eines Herkunftshinweises ansehe. Nach § 26 Abs. 3 MarkenG gelte als Benutzung einer Marke auch
die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht,
soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht
veränderten. Danach liege eine rechtserhaltende Benutzung dann vor,
wenn der Verkehr die eingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansehe
und den hinzugefügten oder weggelassenen Bestandteilen keine
eigene maßgebliche kennzeichnende Wirkung beimesse.
Bei einer Dienstleistungsmarke erfordere die Beurteilung der Frage,
ob sie rechtserhaltend benutzt worden sei, eine besondere Betrachtung,
weil bei ihr anders als bei einer Warenmarke eine körperliche
Verbindung zwischen der Marke und dem Produkt nicht möglich ist.
Als Benutzungshandlungen i.S. des § 26 MarkenG kämen bei ihr
daher grundsätzlich nur die Anbringung der Marke am
Geschäftslokal sowie eine Benutzung auf Gegenständen in
Betracht, die bei der Erbringung der Dienstleistung zum Einsatz
gelangen, wie insbesondere auf der Berufskleidung, auf
Geschäftsbriefen und -papieren, Prospekten, Preislisten,
Rechnungen, Ankündigungen und Werbedrucksachen. Voraussetzung sei
dabei, dass der Verkehr die konkrete
Benutzung des Zeichens zumindest auch als Herkunftshinweis versteht;
er müsse erkennen können, dass mit der Verwendung der
Bezeichnung
nicht nur der Geschäftsbetrieb benannt, sondern auch eine Leistung
bezeichnet wird, die aus ihm stammt. Des Weiteren müsse sich die
Benutzung auf eine bestimmte Dienstleistung beziehen. Dies setze
voraus, dass der Verkehr ersehen kann, auf welche konkrete
Dienstleistung sich der Kennzeichengebrauch bezieht. Zudem stimme bei
Dienstleistungsmarken die Marke in
vielen Fällen mit der Firma überein; daher gingen die
firmenmäßige Benutzung und die markenmäßige
Benutzung bei ihnen häufiger
ineinander über als bei Warenmarken. Ist nach den
Umständen davon auszugehen, dass der Verkehr die eingetragene
und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht und den
hinzugefügten Bestandteilen keine eigene maßgebende
kennzeichnende Wirkung beimisst, wenn das Zeichen in der
Geschäftskorrespondenz, auf Briefbögen und Umschlägen,
auf Visitenkarten und Rechnungen in der Form, dass sie der Darstellung
des graphisch und farblich hervorgehobenen Zeichens die konkrete
Dienstleistung sowie ihren Rechtsformzusatz nachstellt, ist diese
Benutzung rechterhaltend. In der Verwendung des
unterscheidungskräftigen Firmenbestandteils im Zusammenhang
mit der konkret bezeichneten Dienstleistung des Unternehmens wird der
Verkehr nicht allein die Benennung eines gleichnamigen
Geschäftsbetriebs sehen, sondern zugleich auch die bestimmte
Leistung, die aus diesem Geschäftsbetrieb stammt, weil der
Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt ist, dass diese
häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet
werden. Soweit der Unternehmensname oder ein
unterscheidungskräftiger Bestandteil in Zusammenhang mit einer
konkret bezeichneten Dienstleistung steht, wird der Verkehr die
Verwendung daher zugleich regelmäßig als Hinweis auf die von
dem Unternehmen erbrachte Dienstleistung verstehen. Dem steht die
Anfügung eines Rechtsformzusatzes grundsätzlich nicht
entgegen.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 11.03.2004 - 31 O 695/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.2004 - 6 U 62/04 -
Schutz einer Kombinationsmarke
Nach einem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2006 besteht kein
Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck einer aus einer
Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonstigen
Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke
unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser
Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt
werde. Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke
könnten bei einer durch Benutzung gesteigerten
Kennzeichnungskraft eine den Gesamteindruck mitbestimmende
Bedeutung zukommen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 37/04 - OLG
Frankfurt a.M. / LG Frankfurt a.M.. 3. Entsprechend seien
auch Feststellungen zur Kennzeichnungskraft der einzelnen
Gestaltungselemente der Klagemarke und zu deren Gesamteindruck zu
treffen, bevor eine Verwechslungsgefahr festgestellt werden könne.
Bei der Beurteilung hinsichtlich der
Ähnlichkeit der Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung
sei auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorriefen. Bei der Ermittlung des Gesamteindrucks der Klagemarke
sei die eingetragene Kombination der Warenform mit den weiteren
Ausstattungsmerkmalen zugrunde zu legen, weil für den Umfang
des Schutzes einer eingetragenen Marke der Gegenstand der Eintragung
maßgeblich seiund der Durchschnittsverbraucher eine Marke
regelmäßig als Ganzes wahrnehme und nicht auf die
verschiedenen Einzelheiten achte. Es gebe
keinen Erfahrungssatz, nach dem der Verkehr auch bei der rein
visuellen Wahrnehmung einer Wortbildmarke in erster Linie die
Wörter gegebenenfalls in ihrer inhaltlichen Bedeutung, nicht
jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnehme. Für eine
dreidimensionale Marke, die neben der Form aus einer bestimmten Farbe
und weiteren Ausstattungsmerkmalen bestehe, gelte nichts anderes,
soweit es sich bei den neben dem Wortbestandteil gegebenen
sonstigen Ausstattungsmerkmalen der durch die Klagemarke
geschützten Gestaltung um nicht ins Gewicht fallende bloße
Verzierungen handele.
Vergleichende Werbung und Mitbenutzung einer fremden Marke
Nach dem Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 12.6.2008 in der Rechtssache
C-533/06 O2 Holdings Limited und O2 (UK) Limited / Hutchison 3G UK
Limitedberechtigt das Markenrecht nicht dazu, der Benutzung
eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in
einer vergleichenden Werbung entgegenzutreten, wenn für den
Verbraucher keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und dem
Markeninhaber oder zwischen den Marken, Waren oder Dienstleistungen des
Werbenden und denen des Markeninhabers besteht.
Nach der Gemeinschaftsrichtlinie
über die Marken kann der Inhaber einer Marke im
geschäftlichen Verkehr die Benutzung eines mit der Marke
identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen
verbieten, sowie, wenn eine Verwechslungsgefahr einschließlich
der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung
gebracht wird, besteht, die Benutzung eines der Marke ähnlichen
Zeichens. Die
Gemeinschaftsrichtlinie über vergleichende Werbung erlaubt
vergleichende Werbung unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich
wenn sie u. a. nicht irreführend ist, auf dem Markt keine
Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen
den Marken verursacht, nicht eine Marke herabsetzt oder verunglimpft
und nicht den Ruf einer Marke in unlauterer Weise ausnutzt.
O2 verwendet in der Werbung für
ihre Mobilfunkdienste Bilder von Blasen unterschiedlicher Art und ist
Inhaber von zwei nationalen britischen Marken, die aus einem statischen
Bild von Blasen bestehen. Im
Jahr 2004 startete Hutchison 3G (H3G), eine Konkurrentin von O2, die
ihre Dienstleistungen unter dem Zeichen „3“ vermarktet,
eine Werbekampagne für ihren „Threepay“ genannten
Sofortzahlungsdienst. Hierzu ließ sie im Fernsehen einen
Werbefilm ausstrahlen, in dem sie den Preis ihrer Dienste mit denen von
O2 verglich. Diese Fernsehwerbung zeigte am Anfang den Namen
„O2“ und Bilder sich bewegender Blasen in Schwarzweiß
und fuhr fort mit Bildern von „Threepay“ und
„3“ sowie einer Werbebotschaft, der zufolge die Dienste von
H3G in spezieller Hinsicht preiswerter seien. O2
erhob beim High Court Klage wegen Verletzung ihrer genannten
Bildmarken, wobei sie einräumte, dass der in der Werbung
angestellte Preisvergleich zutreffend und die Werbung nicht
irreführend sei. Die Klage wurde abgewiesen. O2 legte daher gegen
dieses Urteil Berufung beim Court of Appeal ein, der dem Gerichtshof
die Frage vorgelegt hat, ob der Inhaber einer Marke die Benutzung eines
mit seiner Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer
vergleichenden Werbung verbieten kann, die keine Verwechslung zwischen
dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, Waren
oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers
hervorruft.
Der Gerichtshof erläutert
zunächst das Verhältnis zwischen der Markenrichtlinie und der
Richtlinie über die vergleichende Werbung. Er stellt fest, dass
die Benutzung eines mit der Marke eines Mitbewerbers identischen oder
ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu dem
Zweck, die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu
identifizieren, gemäß der Richtlinie über die Marken
verboten werden kann. Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber die vergleichende Werbung fördern und das
Recht aus der Marke zu diesem Zweck in einem gewissen Maß
beschränken wollte. Um
den Schutz eingetragener Marken und die Verwendung vergleichender
Werbung miteinander in Einklang zu bringen, sei der Inhaber einer Marke
nicht berechtigt, die Benutzung eines mit seiner Marke identischen
oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten in einer
vergleichenden Werbung zu verbieten, die sämtliche
Zulässigkeitsbedingungen für vergleichende Werbung
erfüllt. Allerdings erfülle die Werbung dann, wenn zwischen
dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, Waren
oder Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers
Verwechslungsgefahr besteht, nicht alle in der Richtlinie über die
vergleichende Werbung aufgezählten Zulässigkeitsbedingungen,
und in diesem Fall kann der Markeninhaber die Benutzung eines mit
seiner Marke identischen oder eines ihr ähnlichen Zeichens
verbieten.
In seiner Antwort auf die vom Court
of Appeal vorgelegte Frage ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass ein
Inhaber einer Marke die Benutzung eines seiner Marke ähnlichen
Zeichens verbieten kann, wenn vier Voraussetzungen vorliegen: Die
Benutzung muss im geschäftlichen Verkehr stattfinden, sie muss
ohne die Zustimmung des Markeninhabers erfolgen, sie muss für
Waren oder Dienstleistungen erfolgen, die mit denjenigen identisch
sind, für die die Marke eingetragen wurde, und sie muss die
Hauptfunktion der Marke, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigen oder
beeinträchtigen können, weil für das Publikum eine
Verwechslungsgefahr besteht. Die ersten drei Voraussetzungen sind im
Ausgangsverfahren erfüllt. Hingegen stellt der Gerichtshof fest,
dass die Benutzung von den Bildmarken von O2 ähnlichen Bildern von
Blasen durch H3G nach den eigenen Feststellungen des vorlegenden
Gerichts bei den Verbrauchern keine Verwechslungsgefahr hervorgerufen
hat. Die Werbung war nämlich in ihrer Gesamtheit nicht
irreführend und suggerierte insbesondere nicht, dass zwischen O2
und H3G irgendeine Geschäftsverbindung bestehe. Folglich fehlt es
im Ausgangsverfahren an der vierten Voraussetzung. Unter
diesen Voraussetzungen kann sich der Inhaber einer Marke nicht auf
seine Markenrechte berufen, um einem Dritten die Benutzung eines dieser
Marke ähnlichen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die
mit denen, für die die Marke eingetragen wurde, identisch oder
ihnen ähnlich sind, in einer vergleichenden Werbung zu verbieten,
wenn diese Benutzung beim Publikum keine Verwechslungsgefahr hervorruft.
Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Geichtshofs vom 12.6.2008
Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke "POST"
Der I. Zivilsenat hat am 5. Juni 2008 in zwei
Prozessen über den Schutzumfang der Marke "POST" zu entscheiden. Die
Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke
"POST" u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen
und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging
die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für
Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil "Post" in
ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer
Dienstleistungen verwenden. Im
ersten Verfahren nahm die Klägerin ein Unternehmen wegen
Verletzung ihrer Marke in Anspruch, das unter "City Post KG" firmiert,
eine Wort/Bildmarke mit dem Bestandteil "CITY POST" hat eintragen
lassen und die Bestandteile "city post" als Domainnamen und als
E-Mail-Adresse nutzt. Landgericht und Oberlandesgericht Köln
hatten die Klage der Deutschen Post in der Vorinstanz mit der
Begründung abgewiesen, es fehle an der Verwechslungsgefahr. Die
zweite Klage der Deutschen Post aus der Marke "POST" war gegen ein
Unternehmen mit der Firmierung "Die Neue Post" gerichtet, das diese
Bezeichnung ebenfalls bei seinem Internetauftritt verwendet. Das
Oberlandesgericht Naumburg hatte der Beklagten die Verwendung dieser
Bezeichnung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dem Landgericht
Magdeburg, verboten.
Der Bundesgerichtshof hat die die
Klage abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln im
Ergebnis bestätigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg hat
der BGH dagegen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat
offengelassen, ob zwischen der Klagemarke "POST" und den angegriffenen
Zeichen "City Post" und "Die Neue Post" Verwechslungsgefahr besteht.
Die Ansprüche der Klägerin aus ihrer Marke hat der
Bundesgerichtshof nach § 23 Nr. 2 MarkenG verneint. Nach dieser
Bestimmung kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, ein
mit der Klagemarke ähnliches Zeichen als eine Angabe zu benutzen,
mit der der Dritte die von ihm angebotene Ware oder Dienstleistung
beschreibt, sofern diese Benutzung nicht gegen die guten Sitten
verstößt. An der Benutzung der Bezeichnung "Post" haben die
Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes
Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres
Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die
Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in
Alleinstellung benutzten Markenwort "POST" abgrenzen und nicht durch
eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der
Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe
Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, kann ihnen die
Verwendung der Bezeichnung "POST" nicht untersagt werden.
Beim Bundesgerichtshof sind im
Übrigen noch Verfahren anhängig, bei denen es um die
Löschung der zugunsten der Deutschen Post eingetragenen Marke
"POST" geht. Über diese Verfahren wird am 23. Oktober 2008
verhandelt werden. Die – an sich beschreibende und daher nicht
ohne weiteres eintragbare – Bezeichnung "Post" ist zu Gunsten der
Klägerin mit der Begründung als Marke eingetragen worden, sie
habe sich als Herkunftshinweis durchgesetzt. Im Hinblick darauf, dass
der Bundesgerichtshof in den heute entschiedenen Fällen ohnehin
zur Klageabweisung gelangte, brauchte der Ausgang dieser
Löschungsverfahren nicht abgewartet zu werden.
Urteile vom 5. Juni 2008 – I ZR 108/05 und I ZR 169/05
Vorinstanzen LG Köln - Urteil vom 9.9.2004 – 31 O 246/04 ; OLG Köln - Urteil vom 27.5.2005 – 6 U 196/04
und LG Magdeburg - Urteil vom 20.1.2005 – 7 O 2369/04 (061); OLG Naumburg - Urteil vom 19.8.2005 – 10 U 9/05,
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe