FORDERUNGSEINZUG UND ZWANGSVOLLSTRECKUNG
Der Forderungseinzug und eventuelle
Zwangsvollstreckung gehören zum Tätigkeitsbereich unserer
Kanzlei. Dabei bedienen wir uns modernster Techniken einschliesslich
künftiger on-line Anschlüsse bei den zuständigen
Amtsgerichten für das automatisierte Mahnverfahren.
Vorgerichtliche
Zahlungsaufforderungen sind sinnvoll, wenn noch keine oder erst eine
vergebliche vorgerichtliche Zahlungsaufforderung erfolgt sind. Bleiben
sie erfolglos, ist dringend die Einleitung eines gerichtlichen
Mahnverfahrens angezeigt, um möglichst früh und noch vor
anderen Gläubigern mit der Zwangsvollstreckung beginnen zu
können.
Die Zwangsvollstreckung erstreckt
sich auf das unbewegliche Vermögen (Grundbesitz) und bewegliche
Vermögen (Sachen) sowie Geldforderungen gleich welcher Art gegen
Dritte. Diese Forderungen schliessen Lohn- und Gehaltsforderungen aus
Arbeitsverhältnissen, private und öffentlichrechtliche
Versicherungsansprüche ein.
ВЪЕЗД ТРЕБОВАНИЯ И ПРИНУДИТЕЛЬНОЕ ВЗЫСКАНИЕ
Въезд требования и возможное
принудительное взыскание принадлежат к сфере направления деятельности
нашей канцелярии. При этом мы пользуемся самыми современными техниками
включая будущие в режиме онлайн присоединения в компетентных участковых
судах для автоматизированного упрощенного порядка рассмотрения дел о
взыскании долга.
Пред-судебные требования произвести
платеж рациональны, если еще ничто или лишь одно напрасное
пред-судебное требование произвести платеж не произошли. Если они
остаются безуспешными, вступление судебного упрощенного порядка
рассмотрения дел о взыскании долга указано срочно, чтобы мочь
начинаться по возможности более раннее и еще перед другими кредиторами
с принудительного взыскания.
Принудительное взыскание простирается
на неподвижное имущество и подвижное имущество вещи а также
денежные требования безразлично какой против третьих лиц. Эти
требования включают требования повышения зарплаты и повышения оклада из
работ по найму, частные и публично-имеющие право требования страхования.
Forderungsdurchsetzung in Ländern der europäischen Union
Der Deutsche Bundestag hat am 20.
Juni 2008 ein Gesetz zu besseren Durchsetzung von Forderungen innerhalb
der Europäischen Union verabschiedet. Mit dem „Gesetz zur
Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und
Zustellung“ werden die deutschen Ausführungsbestimmungen
für zwei EG-Verordnungen geschaffen – der Verordnung zur
Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und der
Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens
für geringfügige Forderungen.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren
nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die
Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu
bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht
bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es
muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.
h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen
Mitgliedstaaten ansässig sein.
Beispiel: Eine Studentin bestellt von
München aus über das Internet bei einem Computerhändler
in London ein Notebook. Bei der ersten Nutzung stellt sich heraus, dass
der Prozessor langsamer ist, als im Internet angepriesen. Die Studentin
widerruft sogleich den Kaufvertrag und sendet das Notebook nach London
zurück. Trotz mehrerer Aufforderungen erstattet der Händler
ihr den im Voraus gezahlten Kaufpreis nicht zurück.
Künftig kann die Studentin nach
dem Europäischen Mahnverfahren vorgehen und auf einem
Standardformular beim zuständigen englischen Gericht den Erlass
eines Zahlungsbefehls beantragen. Das ist eine große
Erleichterung, denn die Studentin kann ein europaweit einheitliches und
einfaches Verfahren wählen und muss nicht nach der jeweiligen
einzelstaatlichen Verfahrensordnung vorgehen. Das Formular des
Europäischen Mahnverfahrens ist anwenderfreundlich gestaltet:
Viele Angaben erfolgen durch das Eintragen von Code-Nummern. Dadurch
werden sprachliche Schwierigkeiten beim Ausfüllen weitgehend
vermieden. Ist der Antrag der Studentin im Ausgangsfall nicht
offensichtlich unbegründet, erlässt das Gericht den
Zahlungsbefehl. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem
Antragsgegner – hier dem Computerhändler – zu. Er hat
dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren
oder Einspruch einzulegen.
Legt der Computerhändler
innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht
den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Die Studentin
kann den Zahlungstitel dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise
durchsetzen. Im Fall eines Einspruchs des Computerhändlers beginnt
ein gewöhnlicher Zivilprozess. Die Studentin müsste dann
genau begründen und notfalls beweisen, warum sie ihr Geld
zurück möchte.
Der Antragsgegner hat also –
anders als im deutschen Mahnverfahren – grundsätzlich nur
eine Chance, Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl zu erheben
(sogenanntes einstufiges Verfahren). Die Bundesregierung hat sich bei
den Verhandlungen innerhalb der EU erfolgreich dafür eingesetzt,
den Antragsgegner ausreichend zu schützen. Dieser Schutz wird u.
a. dadurch erreicht, dass das Europäische Mahnverfahren
grundsätzlich bei dem Gericht stattfindet, in dessen Bezirk der
Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Das bedeutet: Wer in Deutschland
wohnt, muss nicht befürchten, mit einem Zahlungsbefehl eines
ausländischen Gerichts konfrontiert zu werden.
2. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 861/2007
schafft ein einheitliches europäisches Zivilverfahren, das vor den
Gerichten der Mitgliedstaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks
– Anwendung findet. Forderungen bis 2.000 Euro können damit
leichter durchgesetzt werden. Die Verordnung gilt – wie das
Europäische Mahnverfahren – nur für
grenzüberschreitende Fälle.
Beispiel: Peter Müller aus
Deutschland hat während seines Urlaubs in Spanien einen
Verkehrsunfall mit dem dort lebenden José Sánchez. Seine
Werkstatt schätzt die Reparaturkosten am Auto von Peter
Müller auf 1.500 Euro.
Wenn José Sánchez die
Zahlung von 1.500 Euro endgültig verweigert, kann Peter
Müller seinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Zukunft
vor dem zuständigen spanischen Gericht nach den neuen
europäischen Regeln durchsetzen. Das europäische Verfahren
für geringfügige Forderungen ist einfach, effizient und
kostengünstig. Für die Verfahrenseinleitung durch den
Kläger und die Erwiderung des Beklagten stehen standardisierte
Formulare zur Verfügung. Ausfüllhinweise erleichtern die
Nutzung in der Praxis. Weder Peter Müller noch José
Sánchez müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen. Das Verfahren wird grundsätzlich schriftlich geführt.
Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht sie
für notwendig erachtet. Dadurch werden Reisekosten der Parteien
vermieden.
3. Regelungen des am 20.6.2008 beschlossenen Gesetzes
Das am 20.6.2008 vom Deutschen
Bundestag verabschiedete Gesetz enthält die erforderlichen
nationalen Durchführungsvorschriften für die genannten
EG-Verordnungen. Diese Verordnungen gelten zwar unmittelbar. An einigen
Stellen verweisen sie aber ausdrücklich auf das nationale Recht
oder geben dem nationalen Gesetzgeber Spielraum. Diese Schnittstellen
füllt das Gesetz aus.
In Deutschland wird für die
Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein
das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig sein, soweit es nicht um
arbeitsrechtliche Ansprüche geht. Diese mit dem Land Berlin und
den übrigen Bundesländern abgestimmte
Zuständigkeitskonzentration erspart den Ländern doppelte
Arbeit bei der Entwicklung der technischen Voraussetzungen für die
Bearbeitung der Mahnanträge und der Schulung des Personals. Die
Zuständigkeitskonzentration erleichtert es dem Antragsteller
– der in der Regel im EU-Ausland ansässig ist –
außerdem erheblich, seinen Antrag beim zuständigen Gericht
einzureichen.
Anträge im Europäischen
Mahnverfahren sollen so weit wie möglich automatisiert bearbeitet
werden, soweit es sich nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche
handelt. Das Land Berlin schafft derzeit in einem gemeinsamen
Pilotprojekt mit der österreichischen Justizverwaltung die
dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen. Bis dahin sind
Anträge in Papierform einzureichen. Die verbindliche
Einführung der maschinellen Bearbeitung wird durch eine Verordnung
des Landes Berlin erfolgen.
Zum europäischen Verfahren
für geringfügige Forderungen enthält das heute
verabschiedete Gesetz einige Anpassungen und Klarstellungen sowohl
für das Verfahren bis zum Urteil als auch für die
Zwangsvollstreckung. Sie betreffen insbesondere die Regelungen
über die Beweisaufnahme und zum Gang des Verfahrens. Die
Durchführung des Verfahrens wird dadurch in der deutschen
Gerichtspraxis noch anwenderfreundlicher. Zugleich wird die
Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen bis 2.000 Euro
nach dem europäischen Verfahren in den deutschen Zivilprozess
eingebettet.
Neben den
Ausführungsvorschriften für das Europäische
Mahnverfahren und das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen enthält das neue Gesetz einige
zivilprozessuale Bestimmungen zur Vereinfachung und Beschleunigung von
Zustellungen in EU-Mitgliedstaaten und Nicht-Mitgliedstaaten.
Außerdem wird die bundesweite Tätigkeit von Dolmetschern und
Übersetzern erleichtert: Sind sie in einem Bundesland allgemein
beeidigt bzw. ermächtigt worden, können sie sich künftig
vor allen Gerichten des Bundes und der Länder hierauf berufen.
Die Ausführungsbestimmungen
werden zeitgleich mit den jeweiligen EU-Verordnungen in Kraft treten.
Das Europäische Mahnverfahren gilt ab dem 12. Dezember 2008, das
europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ab
dem 1. Januar 2009.
Quelle: Mitteilung des Referats
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der
Justiz, Berlin vom 20.6.2008