Markenverteidigung und Benutzungszwang
Nach der Anmeldung können in summarischen Widerspruchsverfahren jüngere Marken bei Übereinstimmungen mit älteren Marken wieder gelöscht werden. Für Deutschland finden diese Verfahren vor dem Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht statt. Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist möglich. Parallel und vorgreiflich kann der Inhaber älterer Rechte auch ein ordentliches Gericht anrufen, um die Löschung der jüngeren Marke zu erreichen. Die Klage ist beim Landgericht einzureichen.
Die Verteidigung einer
Marke ist ausgeschlossen, sobald
der Benutzungszwang eingetreten ist und keine markenmäßige Benutzung vorliegt.
So hat der Bundesgerichtshof am 21. Juli 2005 – I ZR 293/02 die
Löschung für ein Versandhandelsunternehmen eingetragener Marken wegen fehlender
markenmäßiger Benutzung bestätigt. Ein Unternehmen, das für eine Vielzahl von
Waren eingetragene Wort- und Wort-/Bildmarken nur auf Katalogen und
Versandtaschen, nicht aber auf den Waren anbringe, benutze diese Marken nicht
in rechtserhaltender Weise. Die nach Ablauf einer Schonfrist von fünf Jahren
seit der Eintragung oder Zurückweisung eines Widerspruchs erforderliche
rechtserhaltende Benutzung setze bei einer für Waren eingetragenen Marke
voraus, dass der Verkehr einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu
einer konkreten Ware herstellen könne. Daran fehle es, wenn mit dem Zeichen versehene
Kataloge eine Vielzahl von Waren – darunter auch solche bekannter
Markenhersteller - anböten. Der Verkehr sehe in solchen Fällen in der
Bezeichnung nur einen Hinweis auf
das Versandhandelsunternehmen, aber keine Bezeichnung der vertriebenen Waren
mit einer Marke. Sogenannte Handelsmarken unterlägen, wenn sie als Marken für
Waren und nicht als Dienstleistungsmarken eingetragen seien, keiner von den
allgemeinen Grundsätzen zur rechtserhaltenden Benutzung einer Warenmarke
abweichenden besonderen Beurteilung. Bei Rechtsverletzungen habe der Inhaber einer Marke oder einer
geschäftlichen Bezeichnung gegen den Rechtsverletzer einen Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzanspruch, besondere Ansprüche gegen einen untreuen Agenten oder
Vertreter, einen
Vernichtungsanspruch und einen
Auskunftsanspruch. Diese
Ansprüche seien ausgeschlossen, sobald das Markenrecht durch Inverkehrbringen
erschöpft sei oder in einem sich jeweils wiederholenden Zeitraum von fünf
Jahren keine ausreichende Benutzung der verletzten Marke nachgewiesen werden könne.
Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen
Am 13.11.2003 Aktenzeichen: I ZR 103/01 entschied der Bundesgerichtshof zur Waren-
und Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und Finanzdienstleistungen:
Aus der Tatsache, dass eine Dienstleistung elektronisch gestützt erbracht
werde, folge nicht, dass mit dem
Angebot der Dienste zugleich die Software beworben und mit der Bezeichnung der
Dienste auch die genutzte Software benannt werde. Sei bekannt, dass die
Vielfalt der Einsatzmöglichkeiten von softwaregestützten Rechnern auf der einen
Seite und die Komplexität der Entwicklung von Betriebs- und Anwendersoftware
auf der anderen Seite eine Arbeitsteilung zwischen Softwareunternehmen und dem
sonstigen Dienstleistungs- und Handelsverkehr nach sich zögen, liege die
Annahme fern, das Publikum könnte glauben, die betreffende Software und die
Dienstleistung stammten aus demselben oder aus wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen. Die Verwechslungsgefahr sei unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei bestehe eine Wechselbeziehung zwischen den
in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen sowie der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der
Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen könne durch einen höheren Grad der
Ähnlichkeit der Marken oder erhöhte Kennzeichnungskraft der Klagemarke
ausgeglichen werden und umgekehrt . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften und des deutschen Bundesgerichtshofs seien bei
der Beurteilung der Waren-/Diensteähnlichkeit alle erheblichen Umstände zu
berücksichtigen, die das Verhältnis der Waren oder Dienstleistungen
kennzeichneten. Hierzu gehörten Art, Verwendungszweck, Nutzung sowie ihre
Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder
Dienste .
Der für Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke "Kinder" zu entscheiden. Die Klägerin, der Süßwarenhersteller Ferrero, ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil "Kinder", die u.a. für Schokolade eingetragen sind. Im ersten Prozess nahm die Klägerin den Süßwarenhersteller Haribo auf Unterlassung in Anspruch, unter der Marke "Kinder Kram" Zuckerwaren, Back- und Konditorwaren anzubieten. Das Oberlandesgericht Köln sah in der Verwendung der Bezeichnung "Kinder Kram" keine Verletzung der Markenrechte der Klägerin, nachdem der Bundesgerichtshof eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln im Jahre 2003 in einer ersten Revisionsentscheidung aufgehoben hatte. Der BGH hat nunmehr die Klageabweisung durch das Oberlandesgericht bestätigt. Er verneinte eine Verletzung der Wort-/Bildmarken "Kinder" der Klägerin durch die angegriffene Marke "Kinder Kram". Die Klägerin konnte nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweise farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil "Kinder" verfüge für Schokolade wegen des die Abnehmerkreise beschreibenden Gehalts für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke "Kinder Kram" fehle die für das beantragte Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit.
Mit der zweiten, ebenfalls auf die für die Klägerin eingetragenen "Kinder"-Marken gestützten Klage richtete sich Ferrero gegen einen Hersteller von Molkereiprodukten. Dieser beabsichtigte, ein Milchdessert unter Verwendung der Bezeichnung "Kinderzeit" auf den Markt zu bringen. Die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung "Kinderzeit" auf Verpackungen und in der Werbung zu verwenden. Während die Klage in erster Instanz Erfolg hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht Hamburg abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des OLG Hamburg bestätigt, weil zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken "Kinder" und der Bezeichnung "Kinderzeit" ebenfalls die für ein Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht gegeben sei.
Urteil vom 20. September 2007 Aktenzeichen I ZR 6/05 (Vorinstanzen: Landgericht Köln - Urteil vom 1. März 2000 Aktenzeichen 84 O 77/99 und Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 22. Dezember 2004 Aktenzeichen 6 U 51/00 und Urteil vom 20. September 2007 Aktenzeichen I ZR 94/04 (Vorinstanzen: Landgericht Hamburg - Urteil vom 15. August 2003 Aktenzeichen 416 O 85/03 und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Urteil vom 4. Juni 2004